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Von den Tarifvertragsparteien - Industriegewerkschaft BAU, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie – wurde der Tarifvorschlag vom 14. Oktober 2021 für das Bauhauptgewerbe im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und des Rahmentarifvertrags für Angestellte und Poliere (RTV-Angestellte) angenommen.
Die neuen Entgelttarifverträge zu Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen vom 5. November 2021 wurden für die Tarifgebiete - West, Berlin und Ost - mit einer Laufzeit bis 31. März 2024 vereinbart, rückwirkend ab 1. Juli 2021 mit Null-Monaten Juli bis Oktober 2021. Ab 1. November 2021 werden Entgelterhöhungen in 3 Stufen innerhalb der Laufzeit sowie zusätzlich Corona-Prämien und Einmalzahlungen vorgesehen. Weiterhin wurden neue Regelungen zur Wegezeitentschädigung ab 1. Januar 2023 im BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte vereinbart.
Im Einzelnen wird besonders auf folgende Änderungen hingewiesen:
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Keinen Anspruch auf die angeführten Entgelterhöhungen, Corona-Prämien und Einmalzahlungen haben die Arbeitnehmer bei Vergütung nach den Lohngruppen mit verbindlichen Mindestlöhnen im Baugewerbe, gegenwärtig je Stunde in West und Ost in der Lohngruppe 1 von 12,85 € und in der Lohngruppe 2 in West von 15,70 € und Berlin von 15,55 €.
Im Tarifgebiet Ost erhöhen sich die Entgelte der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Poliere mit der Tarifrunde bis zum Laufzeitende der Tarifverträge am 31. März 2024 auf ca. 97 % zum Niveau West. Ein einheitliches Niveau für die Entgelte soll spätestens zum 1. Dezember 2026 erreicht werden (mit Ausnahme der Lohngruppe 2). Bei den Ausbildungsvergütungen wird in Ost ein Niveau am Laufzeitende von ca. 94 % im 1. Ausbildungsjahr und von ca. 87 % im 2. bis 4. Ausbildungsjahr erreicht.
Der vereinbarten Lohnentwicklung für die gewerblichen Arbeitnehmer ab 1. November 2021 liegt der Ecklohn im Bauhauptgewerbe zugrunde. Er entspricht dem Tarifstundenlohn (TL) für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer). Auf seiner Basis werden mit prozentualen Auf- und Abschlägen die Tariflöhne der anderen Lohngruppen errechnet.
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Der Ecklohn beträgt beispielsweise je Stunde im:
- Tarifgebiet West ab 1. November 2021 bis 31. März 2022 = 20,29 € (vorher 19,48 €), danach ab 1. April 2022 = 20,74 € und ab 1. April 2023 = 21,15 €,
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Tarifgebiet Ost ab 1. November 2021 bis 31. März 2022 = 19,39 € (vorher 18,83 €), danach ab 1. April 2022 = 19,93 € und ab 1. April 2023 = 20,47 €.
Der Ecklohn repräsentiert jedoch nicht den als Bruttolohn zu zahlenden Stundenlohn für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Hinzuzurechnen ist zum Ecklohn als Tarifstundenlohn (TL) noch der Bauzuschlag (BZ) in weiterhin unveränderter Höhe von 5,9 %. Im Ergebnis stellt sich der Gesamttarifstundenlohn (GTL) dar. Da die Ecklöhne noch unterschiedlich hoch nach den Tarifgebieten West, Berlin und Ost sind, leiten sich zwangsläufig auch unterschiedlich hohe Gesamttarifstundenlöhne und Kalkulationslöhne bei den Angebotskalkulationen für Bauaufträge ab.
Im Ergebnis der Tarifrunde 2020 wurde in den Entgelttarifverträgen ab 1. Oktober 2020 eine Wegstreckenentschädigung (WE) in Höhe eines Zuschlags von 0,5 % vom Tarifstundenlohn bzw. Tarifgehalt vereinbart. Die WE wurde dem GTL sowie dem Gehalt bei Angestellten und Polieren und somit als Bestandteil des Bruttolohns bzw. -gehalts hinzugerechnet. Die WE als Zuschlag bleibt weiterhin in den Entgelttarifverträgen bis 31. Dezember 2022 bestehen.
Wegstreckenentschädigung bleibt bis 31.12.2022 Bestandteil des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns bzw. -gehalts
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Ab 1. Januar 2023 entfällt der Zuschlag von 0,5 % als Wegstreckenentschädigung. Neue Regelungen treten mit den Änderungstarifverträgen vom 5. November 2021 sowohl im BRTV- Baugewerbe (insbesondere in § 5 Nr. 7, § 7 Nr. 3 und § 8) als auch im RTV-Angestellte (§ 5 Nr. 5 und § 7 Nr. 3 und 4) zur Wegezeitentschädigung am 1. Januar 2023 in Kraft, jeweils mit Teilkündigungsrecht zum 31. Dezember 2025.
Auf folgende Aussagen und Änderungen ab 2023 sei verwiesen:
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Wegezeiten sind nach § 5 Nr. 7 im BRTV keine tarifliche und keine gesetzliche Wegezeit, wobei eine Anrechnungsklausel einzelvertragliche Leistungen zur Entschädigung von Wegezeit in den Änderungen der tariflichen Regelungen ermöglicht.
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Für die Wegestrecken als Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle gilt zur Bemessung der kürzeste mit PKW befahrbare öffentliche Weg.
Zu differenzieren ist nach Baustellen mit täglicher Heimfahrt und Baustellen ohne tägliche Heimfahrt.
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Neu wurde die Mindesturlaubsgestaltung der gewerblichen Arbeitnehmer in § 8 Nr. 5 im BRTV ausgestaltet, und zwar europarechtskonform und einfacher, so mit einem einheitlichen Buchungssatz von 12,5 % für Ausfallzeiten infolge Krankheit, Kurzarbeit und Saison-Kurzarbeit.
Neben den tariflichen Regelungen für das Bauhauptgewerbe gelten in weiteren Bereichen der Bauwirtschaft, für die tariflich nicht der BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte maßgebend sind, wie beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Gerüstbau, Galabau u. a., jeweils Entgelte nach den eigenständigen Tarifverträgen mit Ecklöhnen sowie auch zum Mindestlohn.