Entgelttarifverträge sind Lohn- und Gehaltstarifverträge, die zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Sie regeln z. B. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen.
Das regeln die Entgelttarifverträge
Entgelttarifverträge im Baugewerbe werden zwischen der IG BAU und den jeweiligen Arbeitgeberverbänden vereinbart. Eine Differenzierung erfolgt in der Regel für die:
In der Tarifrunde 2024 zum Bauhauptgewerbe einigte man sich u. a. auf diese Ergebnisse: Lohn- und Gehaltserhöhungen in drei Stufen ab 1. Mai 2024, 1. April 2025 und 1. April 2026 bis zum 31. März 2027 jährlich im Durchschnitt mit 6 % im Tarifgebiet West und mit 7 % in Ost.
Vorziehung der Ost-West-Angleichung mit der bundeseinheitlichen Vergütung zur 3. Stufe ab 1. April 2026.
Aufnahme der bisherigen Mindestlohngruppen 1 und 2 in den TV-Lohn mit überdurchschnittlicher Lohnerhöhung in Lohngruppe 1 bundeseinheitlich ab 1. Mai 2024 auf 14,54 € / Stunde. Erhöhung der Ausbildungsvergütungen im 1. Ausbildungsjahr bundeseinheitlich auf monatlich 1.080 € ab 1. Mai 2024.
In weiteren Gewerben, wie z. B. dem
werden eigenständige Entgelttarifverträge sowie auch Tarifverträge zu Mindestlöhnen zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Dies gilt ebenfalls für die Beschäftigten in der Baustoffindustrie.
Entgelttarifverträge stellen faire Bezahlung in der Baubranche sicher. Dies ist wichtig für die Zufriedenheit der Beschäftigten.
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Sind Entgelttarifverträge verbindlich?
Ja. Die Tarifverträge zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu branchenbezogenen Mindestlöhnen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sind verbindlich. Sie werden von den jeweiligen Tarifvertragsparteien zur Allgemeinverbindlichkeit beantragt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt. Weitere Entgelttarifverträge sind nicht allgemein verbindlich. Heranzuziehen sind die Tariflöhne und -gehälter jeweils von jenen Bauunternehmen, die tarifgebunden sind. Das gilt in der Regel für die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragsparteien von Unternehmerseite. Anderen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen.
Möglich ist in tarifgebundenen Unternehmen auch eine Abminderung von den Tarifwerten zur Sicherung der Beschäftigung, beispielsweise im Bauhauptgewerbe im: So sind Entgelttarifverträge aufgebaut
Entgelttarifverträge im Baugewerbe sind ähnlich aufgebaut und folgen bestimmten Grundregeln:
Bezeichnung des Tarifvertrags mit Datum des Abschlusses und Angabe der Tarifvertragsparteien.
Ausweis des jeweiligen räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs, speziell auch zu einbezogenen Betrieben und vom jeweiligen Gewerk auszuführende Tätigkeiten.
Angaben zu den Ecklöhnen im jeweiligen Gewerbe bzw. Handwerk als Grundlage für die Ableitung von Tarifwerten. Ausweis der Tarifwerte je Stunde zu den Lohngruppen bzw. bei Angestellten, Polieren und Meistern nach den einzelnen Gehaltsgruppen.
Ausweis der Ausbildungsvergütungen der sowohl gewerblichen als auch technisch und kaufmännisch Auszubildenden in € je Monat.
Einmalzahlungen (zuletzt aufgrund der Corona-Prämie) und von Festbeträgen.
Anwendung und Durchführung, beispielsweise zu Verpflichtungen bei Meinungsverschiedenheiten der Auslegung.
Inkrafttreten und Laufzeit der Tarifverträge.
TV-Lohn / TV-Gehalt in Entgelttarifverträgen
Aufnahme der bisherigen Mindestlohngruppen 1 und 2 neu in die TV-Lohn, womit die Nachwirkung des zum 31. Dezember 2021 ausgelaufenen TV-Mindestlohn zum Bauhauptgewerbe beendet wird und weitere Erhöhungen nach Stufen in Lohngruppe 1 ebenfalls bundeseinheitlich erfolgen.
Löhne nach § 3 in den TV-Lohn für stationär beschäftigte Arbeitnehmer, die arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär z. B. auf Bauhöfen oder als Kraftfahrer beschäftigt werden und nur den Tarifstundenlohn als Vergütung erhalten. Löhne nach § 4 in den TV-Lohn für Putz- und Trockenbauarbeiten zu den Lohngruppen 3 und 4.
Löhne nach § 4 Abs. 2 in den TV-Lohn für Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 für Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung in der obersten Stufe abgeschlossen haben und mindestens eine einjährige Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen können.
Löhne nach § 5 in den TV-Lohn im Holz- und Bautenschutzgewerbe in den Lohngruppen 3 und 4.
Regelungen wie im vorherigen TV-Lohn wie zur Corona-Prämie und Einmalzahlungen werden nicht mehr getroffen.
Die Ausbildungsvergütungen erreichen ab Erhöhungen zur 3. Stufe ab 1. April 2026 ebenfalls die Ost-West-Angleichung.
In den TV-Gehalt werden Aussagen zu den Gehältern nach den Gehaltsgruppen gemäß § 5 im RTV-Angestellte nach Tarifgebieten getroffen. Speziell zu den Gehältern der Poliere im feuertechnischen Gewerbe für Hamburg erfolgen noch Aussagen differenziert nach: - Feuerungs- und Ofenbau-Poliere und
- Schornsteinbau-Poliere.
Die Ausbildungsvergütungen der technisch und kaufmännisch Auszubildenden werden über die Stufen der Erhöhung an das Niveau der gewerblich Auszubildenden herangeführt. Ab 1. April 2026 wird auch die Ost-West-Angleichung erreicht. Regelungen zu Bezirkslohnverträgen
Danach sind die Landes- und Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien verpflichtet, die Lohntarifverträge (Lohntabellen) ihres Gebietes nach Maßgabe des Tarifvertrags TV-Lohn / West zu erstellen. In diese ist auch eine Sonderlohngruppe für Berufskraftfahrer aufzunehmen. Weiterhin bleibt im Sonderlohngebiet Hamburg in Verhandlungen zu klären, ob und wie die Lohnabstände erhalten bleiben, die sich aus Regelungen in den bisherigen Lohntarifverträgen für das Sonderlohngebiet ergaben.
Regelungen zu Hausverträgen
Die Haustarifverträge bedürfen jeweils der Zustimmung desjenigen Mitgliedsverbandes der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände, dem das Unternehmen bzw. die Niederlassung als Mitglied angehört. In den Haustarifverträgen können Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung sowie Regelungen zur Heranführung an die Tariflöhne und -gehälter vereinbart werden.
Ableitend aus der besonderen Wettbewerbssituation im Baugewerbe in Berlin konnten in Haustarifverträgen zwischen den Tarifvertragsparteien Löhne und Gehälter abweichend von den Entgelten bestehender Tarifverträge als Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel vereinbart werden. Geregelt wurde die Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel in einem speziellen „Tarifvertrag zur Sicherung des Standortes Berlin für das Baugewerbe (TV Standortsicherung Berlin)“.
Einbezogen sind:
Die Löhne und Gehälter können von den für das Gebiet Berlin in dem TV-Lohn und TV-Gehalt geregelten Entgelten um bis zu 6 % als Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel abweichen. Firmentarifverträge im Bauhauptgewerbe
Im Tarifgebiet Deutschland-West kann für die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe auch eine ähnliche Verfahrensweise wie bei Hausverträgen bzw. einer Beschäftigungssicherungsklausel vorgesehen werden. Dies ist möglich mit einem Firmentarifvertrag zu abweichenden Löhnen von den tariflich vorbestimmten Beträgen, jedoch nur bis maximal 4 % abweichend von dem tariflichen Gesamttarifstundenlohn der jeweiligen Lohngruppe. Auch dürfen die Löhne der stationär Beschäftigten im gewerblichen Bereich insgesamt nicht um mehr als 4 % vom Tarifstundenlohn ihrer Lohngruppe abweichend vereinbart werden. Die sich daraus abweichenden Löhne treten an die Stelle der Gesamttarifstundenlöhne (GTL). Wird das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch für die letzten zwölf Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf den nicht verminderten Gesamttarifstundenlohn. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.