02.03.2016 | VOB B

Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B

Zwei jüngere Entscheidungen zu § 17 VOB/B bieten Anlass dazu, sich mit dem Regelungsinhalt der Norm auseinanderzusetzen.
Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B
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Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass § 17 VOB/B lediglich das Wie der Sicherheitsleistung regelt und nicht bestimmt, ob Sicherheit zu leisten ist.
Dies bedeutet, dass im bestehenden Bau-/ Werkvertrag eine Abrede über die Gestellung einer Sicherheit vorhanden sein muss. In diesem Fall regelt sich das weitere Prozedere nach § 17 VOB/B. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung einer Sicherheitsabrede geht der bloße Verweis auf § 17 VOB/B ins Leere.
  1. Dass eine unvollständige Sicherheitsabrede und der ergänzende Verweis auf § 17 VOB/B für den Auftraggeber ihre Tücken haben können, zeigt die Entscheidung des BGH vom 9.7.2015 (Baurecht 2015, 1652 ff.). Vertraglich hatten die Parteien lediglich vereinbart, dass 5 % der Schlussrechnungssumme gegen Vorlage einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werden. Weiter war die Geltung des § 17 VOB/B (2002) vereinbart.
    Im genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof zur Auslegung von § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2002) Stellung genommen, nachdem dem Auftragnehmer und dem Bürgen 2 Jahre nach Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zusteht, falls Bürge und Auftraggeber keinen anderen Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. Gleichzeitig gewährt § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B (2002) dem Auftraggeber gegen diesen Rückgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb der Zweijahresfrist Ansprüche wegen Mängeln "geltend gemacht" hat und diese Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt sind.
    Zur "Geltendmachung" genügt in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf einen konkret bezeichneten Mangel ein ebenso konkretes Beseitigungsverlangen erhoben haben muss.
    Der BGH hat in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass die bloße "Geltendmachung" bestimmter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht ausreichend ist, um die Bürgschaftsurkunde zeitlich unbefristet zurückbehalten zu dürfen. Sofern der Auftraggeber für den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen ergreift, ist er nach Eintritt der Gewährleistungsverjährung zur Rückgabe der Bürgschaft an den Bürgen verpflichtet, wenn zu diesem Zeitpunkt der Zweijahreszeitraum bereits abgelaufen ist. Denn die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs hat zur Folge, dass sich der Sicherungszweck der Bürgschaft erledigt hat.
    Vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistungsfrist nach VOB/B 4 Jahre beträgt und nach BGB sogar 5 Jahre, ist davon auszugehen, dass bei Eintritt der Gewährleistungsverjährung der Zweijahreszeitraum des § 17 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2002) bereits abgelaufen ist.
    Hieran ändert sich nach den Ausführungen des BGH auch nichts dadurch, dass die Vorlage einer "unbefristeten" Bürgschaft vereinbart gewesen ist. Denn § 17 Nr. 4 VOB/B (2002) bestimmt gerade, dass die übergebene Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein darf.
    Vor dem Hintergrund, dass der jetzt gültige § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B (2012) ebenfalls eine Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche nach 2 Jahren vorsieht, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist, kann nur angeraten werden, innerhalb der Bau-/Werkverträge mit dem Auftragnehmer gegenüber dem Bürgen darauf zu bestehen, dass dessen Gewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers verjähren und die Bürgschaftsurkunde auch erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist.
  2. Mit der Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der unterlassenen Einzahlung eines Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto ergeben, hatte sich das Landgericht Duisburg im Urteil vom 19.8.2015 (Baurecht 2016, 137 ff.) auseinanderzusetzen. Die Vertragsparteien hatten einen Einbehalt von 5 % der Abrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, der durch Übergabe einer Bürgschaft ablösbar sein sollte. Es wurde auf die Regelung des § 17 VOB/B verwiesen.
    § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B verpflichtet den Auftraggeber, den zur Sicherheit einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung auf ein Sperrkonto beim vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen.
    Dies ist zunächst nicht geschehen, sodass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine 9-tägige Nachfrist gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B zur Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes gesetzt hat. Eine Einzahlung durch den Auftraggeber erfolgte in der Folgezeit nicht. Im anschließenden Gerichtsverfahren verteidigte sich der Auftraggeber damit, die gesetzte Frist sei zu kurz gewesen und Verzugszinsen habe er ebenfalls nicht zu zahlen, da in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten sei, dass der Sicherheitseinbehalt unverzinslich sein sollte.
    Das Landgericht verweist darauf, dass eine zu kurz bemessene Frist rechtlich gesehen nicht irrelevant ist, sondern eine angemessene Frist in Gang setzt. Eine solche sieht das Landgericht bei der Verpflichtung zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehaltes mit allerhöchstens 3 Wochen als angemessen an. Eine Einzahlung des Sicherheitseinbehalts innerhalb dieses Zeitraums ist durch den Auftraggeber nicht erfolgt.
    Weiter stellt das Landgericht klar, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto binnen einer Frist von 18 Werktagen gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B zu einem Zinsanspruch des Auftragnehmers führt, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
    Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die Zinsansprüche auf den Sicherheitseinbehalt während der Dauer der Gewährleistungszeit insgesamt ausschließt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, da auch sämtliche Zinsansprüche für schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers ausgeschlossen worden sind. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die Verzinsungspflicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden.
    Mit Ablauf der in § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B festgehaltenen Frist von 18 Werktagen zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto kommt der Auftraggeber automatisch mit seiner Einzahlungsverpflichtung in Verzug, einer weiteren Mahnung bedarf es nicht mehr. Die Verzinsungspflicht in Höhe der Verzugszinsen folgt damit unmittelbar nach Fristablauf.
    Dies werden Auftraggeber in Zukunft ebenfalls zu berücksichtigen haben, wenn sie sich weigern, Sicherheitseinbehalte auf das Sperrkonto einzuzahlen. Daneben gilt selbstverständlich weiterhin die Regel des § 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B, dass der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen kann und keine Sicherheit mehr zu leisten hat, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist die Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto nicht vornimmt.
Melanie Bentz
Ein Artikel von
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Delheid Soiron Hammer Rechtsanwälte PartGmbB
  • Friedrichstraße 17 – 19, 52070 Aachen
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