Zeitvertragsarbeiten umfassen im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten und pflegerische Leistungen für öffentliche Auftraggeber. Der erforderliche Umfang auszuführender Leistungen wird vorher eingeschätzt und die Zeitdauer für die Ausführung festgelegt. Die Ausführung wird in einem Zeitvertrag als dafür spezifische Vertragsform vereinbart. Zeitverträge werden im Allgemeinen als Rahmenverträge abgeschlossen.
Sie verpflichten den Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit, Leistungen zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Diese Leistungen werden vorher definiert und sind auf Abruf durchzuführen, meistens dann als Einzelaufträge.

Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten
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Für die Ausschreibung und Leistungsbeschreibung von Zeitvertragsarbeiten liefert das "Standardleistungsbuch für das Bauwesen - Zeitvertragsarbeiten (STLB-BauZ)" eine Grundlage mit Standardtexten zu 28 verschiedenen Leistungsbereichen, beginnend von 600 - Erdarbeiten bis 684- Blitzschutzarbeiten. Der Ausschreibungstext wird aus Textteilen kombiniert. Daraus kann ein Rahmen-Leistungsverzeichnis auf einfache Weise zusammengestellt werden. Da die Bauunterhaltung vorhandener Bausubstanz weiter zunehmen wird, ist das STLB-BauZein wichtiges Hilfsmittel auch für Ausschreibungen bei wiederkehrenden Reparaturarbeiten.
Als Vorteile sind weiterhin anzuführen:
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Beschreibung von Teilleistungen von Einzelaufträgen, die sich aus dem Rahmen- Leistungsverzeichnis ableiten.
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Beschreibung der Teilleistungen kann mit Langtext, Kurztext, Mengeneinheit und Textteilnummer zur eindeutigen Identifizierung bereitgestellt werden und auch wettbewerbsneutral erfolgen.
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Beschreibung der Teilleistungen nach den technischen Regeln des DIN und den anerkannten Regeln der Technik.
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Für die Angebote von Zeitvertragsarbeiten sieht die VOB den Bieterwettbewerb nach folgenden unterschiedlichen Formen vor:
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Angebotsverfahren nach § 4 Abs. 3 in VOB/A bzw. analog nach § 4 EG Abs. 3 bei EU-weiten Ausschreibungen und § 4 VS Abs. 3 bei Baumaßnahmen der Sicherheit und Verteidigung mit Angabe der Preise durch die Bieter.
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Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Abs. 4 bzw. analog § 4 EG und § 4 VS, jeweils Abs. 4 als Auf- und Abgebot der Bieter zu den vom Auftraggeber standardisiert vorgegebenen Preisen.
Das Angebotsverfahren ist das Regelverfahren. Demgegenüber ist das Auf- und Abgebotsverfahren nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, zulässig.
Beim Abgebotsverfahrenwerden vom Auftraggeber Preise vorgegeben bzw. angegebene Preise dem Abgebot des Bieters unterstellt. Vom Bieter können nun diese vorgegebenen Preise unterboten werden. Demgegenüber spricht man vom Aufgebotsverfahren, wenn die Bieter die vorgegebenen Preise überbieten.
Spezielle Regelungen zur Vergabe von Zeitvertragsarbeiten und zu den dafür heranzuziehenden Formblättern werden im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB -Bund, Ausgabe 2008- aktualisierter Stand: August 2014) getroffen, so speziell für die Rahmenverträge zu Zeitvertragsarbeiten mit den Richtlinien bzw. Formblättern:
611.1 |
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Angebotsverfahren |
611.2 |
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Auf- und Angebotsverfahren |
613.1 |
Angebotsschreiben zum Angebotsverfahren |
613.2 |
Angebotsschreiben zum Auf- und Abgebotsverfahren |
614 |
Besondere Vertragsbedingungen für Rahmenverträge zu Zeitvertragsarbeiten |
615 |
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Rahmenverträge zu Zeitvertragsarbeiten |
616 |
Rahmenauftrag für Zeitvertragsarbeiten |
617 |
Einzelauftrag für Zeitvertragsarbeiten |
618 |
Einzelauftrag - LV und Vergütung. |
Die Regelungen auf Grundlage der Austauschlieferung Stand: August 2014 im VHB-Bund sind seit 1. November 2014 anzuwenden. Danach entfällt beim Aufgebotsverfahren seit 1.11.2014 auch die Angabe von geschätzten Materialkosten im Angebot durch den Bieter sowie ein Zuschlag hierauf, und zwar auf Grundlage des Vermerks im Formblatt 613.2 (Angebotsschreiben zu Zeitvertragsarbeiten). Auf die Angaben bei Stundenlohnarbeiten wird jedoch nicht verzichtet. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass für nicht im STLB-BauZ ausgewiesene Zeitvertragsarbeiten auch Leistungen enthalten sind, für die ggf. Stundenlohnarbeiten erforderlich werden. Das kann beispielsweise Leistungen für die Suche nach den Ursachen bei einem Wasserschaden betreffen.
Die Bedingungen für Einzelaufträge, die in einem bestimmten Zeitraum zur Vergabe anstehen, werden in einem Rahmenvertrag für Zeitvertragsarbeiten festgelegt. Das betrifft vorrangig Aussagen zu Leistungsinhalten, Preisen und ggf. Mengen. Nicht einzubeziehen sind Sofort- Maßnahmen, die evtl. zur Abwendung einer akuten Gefahr erforderlich sind.
Mit Rahmenverträgen sollen Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichtet werden, definierte Leistungen auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen.
Die Wertgrenzen für Einzelaufträge bei den Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten waren in den vergangenen Jahrzehnten unverändert geblieben. Inzwischen sind aber Preissteigerungen eingetreten und das Bauunterhaltungsvolumen wesentlich gestiegen. Darauf hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mit einem Erlass vom 12.05.2014 (B 17- 8164.2/2) zur Aktualisierung des VHB-Bund die Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen neu bestimmt und zwar:
Auch bei Zeitvertragsarbeiten kann ein Angebot durch eine Bietergemeinschaft erfolgen. Bei einer nicht öffentlichen Ausschreibung sind Angebote von Bietergemeinschaften jedoch nicht zuzulassen, wenn sich die Bietergemeinschaften erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben. Welche Erklärungen bei einem Angebot einer Bietergemeinschaft durch die Mitglieder zu erfolgen haben, ist im VHB-Bund (Stand: August 2014) in der Richtlinie 612, Tz. 4.1 (Bewerbungsbedingungen bei Zeitvertragsarbeiten) zu öffentlichen Aufträgen vermerkt, beispielsweise die Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der Bietergemeinschaft im Auftragsfall.