Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Aufgebotsverfahren

Beim Aufgebotsverfahren wird vom ausschreibenden Auftraggeber die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV) geliefert und von ihm selbst Preise zu den einzelnen Leistungspositionen angegeben. Vom Bieter können danach die vom Auftraggeber angegebenen Preise für die Art und den Umfang der Leistungspositionen überboten werden. Im Gegensatz dazu spricht man bei Unterbietung der Preise durch den Bieter vom Abgebotsverfahren. Sowohl das Aufgebotsverfahren als auch das Abgebotsverfahren sollen bei nationalen Vergaben nach § 4 Abs. 4 im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 4 EU Abs. 4 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 4 VS Abs. 4 im Abschnitt 3 der VOB/A nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewendet werden.
Im Unterschied zum Aufgebotsverfahren werden bei dem Angebotsverfahren nicht die Preise vom Auftraggeber vorgegeben. Daraus wird ersichtlich, dass das Aufgebotsverfahren nur ausnahmsweise vorzusehen ist. Anwendung kann es bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten sowie gärtnerischen und landschaftlichen Pflegeleistungen bei begrenztem Umfang finden. Solche Leistungen betreffen meistens Zeitvertragsarbeiten, wofür Rahmenvereinbarungen für Zeitvertragsarbeiten abgeschlossen werden. Für die Ausschreibung und Leistungsbeschreibung bei Zeitvertragsarbeiten liefert das STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) eine Grundlage mit Standardtexten.
Bei Anwendung des Aufgebotsverfahrens für Zeitvertragsarbeiten sind für öffentliche Bauaufträge zu Bauunterhaltungsarbeiten die Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) heranzuziehen, speziell das Formblatt 611.2 bei Anwendung des Aufgebotsverfahrens zur Abgabe eines Angebots sowie die zugehörige Richtlinie 611.2. Im Aufgebotsverfahren darf die Auftragssumme als zulässiges Auftragsvolumen für einen Einzelauftrag bei Zeitvertragsarbeiten nach Tz. 1 in Richtlinie 617 im VHB-Bund bei Rahmenvereinbarungen 20.000 € nicht überschreiten. Bei Bauunterhaltungsarbeiten darf das Auftragsvolumen nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.
Beim Aufgebotsverfahren wird die Angabe von geschätzten Materialkosten im Angebot durch den Bieter nicht mehr verlangt. Auf die Angaben bei Stundenlohnarbeiten wird jedoch nicht verzichtet. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass für nicht in den STLB-BauZ ausgewiesenen Zeitvertragsarbeiten auch Leistungen enthalten sind, für die ggf. Stundenlohnarbeiten erforderlich werden. Das kann beispielsweise Leistungen für die Suche nach den Ursachen bei einem Wasserschaden betreffen.
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