Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Abgebotsverfahren

Beim Abgebotsverfahren werden vom Auftraggeber (AG) zur Leistungsbeschreibung Preise zu den einzelnen Leistungspositionen vorgegeben bzw. die angegebenen Preise dem Abgebot des Bieters unterstellt. Vom Bieter können dann diese vorgegebenen Preise unterboten werden. Demgegenüber spricht man vom Aufgebotsverfahren, wenn der Bieter die vorgegebenen Preise für die Art und den Umfang der Leistungspositionen überbietet. Sowohl das Abgebotsverfahren als auch das Aufgebotsverfahren sollen bei nationalen Vergaben nach § 4 Abs. 4 im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 4 EU Abs. 4 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 4 VS Abs. 4 im Abschnitt 3 der VOB Teil A nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewendet werden.
Die Ausnahme kann sich für Bauunterhaltungsarbeiten, beispielsweise in der Wohnungswirtschaft, aber auch bei Spezialbauten und Straßen ableiten. Für solche Leistungen- oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet- sind zunächst Rahmenvereinbarungen abzuschließen, näher erläutert unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt. Bestandteil ist eine Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV), aufzustellen auf Grundlage des STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) mit Standardtexten. Mit dem STLB-BauZ kann aus dem Gesamtkatalog das Rahmen-Leistungsverzeichnis aus einem oder mehreren Leistungsbereichen (LB) zusammengestellt werden.
Soweit es sich um Bauaufträge für Bauunterhaltungsarbeiten von öffentlichen Auftraggebern handelt, ist nach den Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Abschnitt 610 mit dem Formblatt und zugeordneter Richtlinie "618 - Rahmenvereinbarung Bauunterhalt- Einzelauftrag LV und Vergütung im Auf- und Abgebotsverfahren" und weiterhin die nach den "Besonderen Vertragsbedingungen" nach der Richtlinie zum Formblatt 614 zu verfahren. In der Richtlinie zum Formblatt "617 - Rahmenvereinbarung -Einzelauftrag" wird unter Tz. 1.4 bestimmt, dass die Auftragssumme für einen Einzelauftrag 20.000 € beim Abgebotsverfahren nicht überschreiten darf. Dies gilt auch, wenn zusätzliche in der Rahmenvereinbarung nicht enthaltene Leistungen im Einzelauftrag vereinbart werden. Dabei dürfen Bauunterhaltungsarbeiten jedoch nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu unterziehen.
Beim Abgebotsverfahren ist die Angabe von geschätzten Materialkosten im Angebot durch den Bieter sowie ein Zuschlag hierauf nicht mehr erforderlich. Auf die Angaben bei Stundenlohnarbeiten wird jedoch nicht verzichtet. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass für nicht in den STLB-BauZ ausgewiesenen Zeitvertragsarbeiten auch Leistungen enthalten sind, für die ggf. Stundenlohnarbeiten erforderlich werden. Das kann beispielsweise Leistungen für die Suche nach den Ursachen bei einem Wasserschaden betreffen.
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Rahmen-LV für Zeitvertragsarbeiten mit STLB-BauZ
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abgebotsverfahren"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückz...
- DIN-Norm im Originaltext -
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