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Für die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe haben die Tarifvertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Industriegewerkschaft BAU und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie) neue Tarifverträge vereinbart, die rückwirkend ab 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind. Weitere Änderungen werden in einer 2. Stufe ab 1. Mai 2017 wirksam mit der Laufzeit bis 28. Februar 2018.
Im Einzelnen wird besonders auf folgende Änderungen hingewiesen:
Die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer (nur für die Lohngruppen 2 bis 6 im Tarifgebiet- Ost sowie die Lohngruppen 2 a bis 6 im Tarifgebiet- West und Berlin) sowie die Gehälter der Angestellten und Poliere steigen:
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ab 1. Mai 2016 im Tarifgebiet West und Berlin um 2,4 % sowie im Tarifgebiet Ost um 2,9 % und
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ab 1. Mai 2017 im Tarifgebiet West und Berlin um weitere 2,2 % sowie im Tarifgebiet Ost von 2,4 %.
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Die Steigerungen entsprechen bei vergleichender Bewertung von Abschlüssen unterschiedlicher Laufzeiten einer jahresbezogenen Erhöhung von 2,35 % in West und Berlin sowie 2,77 % im Tarifgebiet Ost.
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Analoge Erhöhungen gelten ab 1. Mai 2016 und 2017 auch für die stationär beschäftigten Arbeitnehmer (jedoch ohne Gewährung des Bauzuschlags) sowie für Löhne der Stuckateure und Gipser der Lohngruppen 3 und 4, für Löhne im Holz- und Bautenschutzgewerbe sowie für das feuerungstechnische Gewerbe.
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Im Tarifgebiet Ost wird danach ein Lohn- und Gehaltsniveau ab Mai 2016 von ca. 92,5 % und ab Mai 2017 von ca. 93 % gegenüber dem Niveau im Tarifgebiet West erreicht (geringfügig abweichend zwischen einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen).
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Früher in der Tarifrunde 2013 hatten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes als Ziel vereinbart, ein bundeseinheitliches Tarifniveau im Kalenderjahr 2022 zu erreichen.
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Damit ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung wieder längerfristig vorbestimmt. Folglich wird für Angebote von Bauaufträgen weiterhin eine Lohngleitklausel allgemein nicht zur Anwendung kommen.
Der vereinbarten Lohnentwicklung für die gewerblichen Arbeitnehmer liegt der Ecklohn zugrunde. Er entspricht dem Tarifstundenlohn (TL) für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer). Auf seiner Basis werden mit prozentualen Auf- und Abschlägen die Tariflöhne der anderen Lohngruppen errechnet.
Für den Ecklohn wurde eine Erhöhung in zwei Stufen vorgesehen, und zwar:
ab 1. Mai 2016 im:
▪ |
Tarifgebiet-West |
= |
18,03 €/Stunde (vorher 17,62 €/Stunde) |
▪ |
Tarifgebiet-Ost |
= |
16,74 €/Stunde (vorher 15,75 €/Stunde) |
ab 1. Mai 2017 im:
▪ |
Tarifgebiet-West |
= |
18,43 €/Stunde |
▪ |
Tarifgebiet-Ost |
= |
17,14 €/Stunde |
Zum Tarifstundenlohn wird noch der Bauzuschlag (BZ, weiterhin unverändert von 5,9 %) hinzugerechnet. Im Ergebnis stellt sich der Gesamttarifstundenlohn (GTL) als zu zahlender Brutto- Stundenlohn an die gewerblichen Arbeitnehmer dar.
Da die Ecklöhne im Bauhauptgewerbe unterschiedlich hoch nach den Tarifgebieten - West, Berlin und Ost - in den Tarifverträgen festgelegt werden, sind zwangsläufig auch das Niveau der Gesamttarifstundenlöhne und des Kalkulationslohns bei den Angebotskalkulationen für Bauaufträge unterschiedlich hoch.
Vom Bauhauptgewerbe abweichende Ecklöhne gelten beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Gerüstbau und im Gala-Bau.
Jeweils zum 1. Juni 2016 und nochmals zum 1. Juni 2017 werden auch die Ausbildungsvergütungen sowohl für die gewerblich als auch für die technischen und kaufmännischen Auszubildenden, insbesondere im 1. Ausbildungsjahr erhöht.
Die mittlere Anhebung beträgt in beiden Stufen im Tarifgebiet West ca. 5 % und im Tarifgebiet Ost ca. 6 %. Die Ausbildungsvergütungen haben weiter ein hohes Niveau und sollen die Nachwuchsgewinnung unterstützen.
Für die gewerblich Auszubildenden beträgt die monatliche Vergütung ab 1. Juni 2016 beispielsweise:
im 1. Ausbildungsjahr im:
▪ |
Tarifgebiet-West |
= |
755 € (vorher 708 €) |
▪ |
Tarifgebiet-Ost |
= |
675 € (vorher 629 €) |
im 3. Ausbildungsjahr im:
▪ |
Tarifgebiet-West |
= |
1.400 € (vorher 1.374 €) |
▪ |
Tarifgebiet-Ost |
= |
1.120 € (vorher 1.091 €) |
Vorgesehen sind Änderungen im BRTV-Baugewerbe sowie im RTV-Angestellte und Poliere zu Auslösungen, Kosten für Unterkunft und von Verpflegungsmehraufwand, die ab 1. Januar 2017 in Kraft treten und dann bei den Lohnnebenkosten im Rahmen der Kalkulation und Bestimmung des Kalkulationslohns zu berücksichtigen sind.
Danach hat der Arbeitgeber künftig auf seine Kosten die Unterkunft bei auswärtiger Beschäftigung zu stellen. Von der bisherigen Auslösung von 34,50 €/Tag kann das Unternehmen 6,50 € für die Stellung einer Unterkunft einbehalten und nur 28,00 € auszahlen. Die bisherige Auslösung wird ab 1. Januar 2017 auf einen Verpflegungszuschuss von 24,00 €/Arbeitstag als Verpflegungsmehraufwand reduziert, geltend auch für den An- und Abreisetag, sofern eine Arbeitsleistung erbracht wird. Für Tage ohne Arbeitsleistung (beispielsweise bei einer Anreise am Sonntag) fällt der Verpflegungszuschuss nicht an. Künftig gilt für den Bezug der Arbeitstag.
Im Tarifgebiet-West und -Berlin-West galt bis 31. Dezember eine Regelung zum Hinterbliebenengeld. Danach waren die Todesfallleistungen ab 1. Januar 2016 neu mit Bezug auf § 10 im TZA (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung) neu geregelt. Für den Fall des Sterbens eines Versicherten nach dem 31. Dezember 2015 soll das Hinterbliebenengeld für Altfälle wieder eingeführt werden.