Lohn / Tarif / Rente

Lohngruppen im Baugewerbe

Mit Lohngruppen werden gewerbliche Arbeitnehmer je nach ihren individuellen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten in Gruppen eingeteilt, die unterschiedlich bezahlt werden.

Wie werden Lohngruppen eingeteilt?

Lohngruppen, manchmal noch Berufsgruppen genannt, werden nach Tätigkeitsmerkmalen zur Bewertung der Arbeitsleistung von gewerblichen Arbeitnehmern eingeteilt. Jeder gewerbliche Arbeitnehmer wird im Bauunternehmen unter Beachtung des § 99 im Betriebsverfassungsgesetz in eine Lohngruppe eingruppiert. Die vereinbarte Einteilung in eine Lohngruppe ist dem Arbeitnehmer mindestens innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. In der Regel steht dies bereits im Arbeitsvertrag.
Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind von Bedeutung:
  • die Ausbildung und nachgewiesene Qualifikation,
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
  • die auszuübende Tätigkeit.
Möglich kann es sein, dass ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausführt, die in verschiedenen Lohngruppen angeführt sind. Dann ist er in die Lohngruppe einzuordnen, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Lohngruppeneinteilung ist in den Gewerben der Bauwirtschaft nicht einheitlich. Unterschiede liegen vor zwischen dem Bauhauptgewerbe sowie einzelnen Gewerben des Ausbaus und Bauhandwerks. Anstelle von Lohngruppen wird in einzelnen Gewerben auch noch synonym die Bezeichnung als Berufsgruppen verwendet.
Maßgebend sind jeweils die eigenständigen Tarifverträge zur Regelung der Löhne in den betreffenden Baugewerben, wie für:
In den Lohntabellen der Entgelttarifverträge werden zu den Lohngruppen dann die zahlungspflichtigen Löhne je Arbeitsstunde ausgewiesen.

Welche Lohngruppen gibt es im Bauhauptgewerbe?

Unterschieden werden folgende Lohngruppen:
Lohngruppen-Tabelle
Bild: © f:data GmbH
Im § 5 BRTV werden zu den einzelnen Lohngruppen Tätigkeitsmerkmale mit Tätigkeitsbeispielen angeführt. Weiterhin erfolgt eine Aussage zur Regelqualifikation für die Eingruppierung in die Lohngruppen 2 bis 6. Für die Lohngruppe 1 wird keine Regelqualifikation vorgegeben.

Die Lohngruppe 2

Die Lohngruppe 2 weist im Bauhauptgewerbe insofern Besonderheiten auf, dass sie dreigeteilt wird nach 2, 2a und 2b; speziell gilt dazu:
  • Die Lohngruppe 2a gilt für gewerbliche Arbeitnehmer nach den aktuell geltenden Tarifverträgen für das Bauhauptgewerbe (TV-Lohn vom 14. Juni 2024), die bereits vor dem 1. September 2002 in der bis 31. August 2002 gültigen Berufsgruppe V – Baufacharbeiter – beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.
  • Die Lohngruppe 2b ist vorgesehen für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe in den Tarifgebieten Deutschland-West und Land Berlin nach einer dreimonatigen Beschäftigung in der Lohngruppe 2.
Für die Entlohnung ist der jeweilige „Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe / TV-Lohn)“ nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Land Berlin vom 14. Juni 2024 (Laufzeit bis 31. März 2027) maßgebend.
In den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de sind die Stundensätze für die einzelnen Lohngruppen angegeben. Dort wird der aktuelle Gesamttarifstundenlohn (GTL) für die Tarifgebiete West und Ost als lohnzahlungspflichtiges Entgelt je Arbeitsstunde angeführt.
Neu aufgenommen wurden ab 1. Mai 2024 die Lohngruppen 1 und 2 zu den Tarifgebieten mit den vergütungspflichtigen Entgelten je Arbeitsstunde. Damit entfällt die Nachwirkung zum früheren branchenbezogenen Mindestlohn, der allgemeinverbindlich bis 31. Dezember 2021 im Bauhauptgewerbe war. Mit den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 wurden neue Tarifverträge geschlossen und damit der vorherige Tarifvertrag zum Mindestlohn abgelöst.

Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe

Die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe leitet sich ebenfalls aus den TV-Lohn des Bauhauptgewerbes ab und der Berücksichtigung von Feuerungsbauzuschlägen.
Die Lohngruppen 4 bis 6 unterscheiden sich nur nach den gewerkspezifischen Bezeichnungen differenziert nach Feuerungs- und Schornsteinbau:
LGFeuerungs- und OfenbauSchornsteinbau
1WerkerWerker
2FachwerkerFachwerker
3FacharbeiterFacharbeiter
4Spezialfach-Arbeiter im Feuerungs- und Ofenbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer)Spezialfach-Arbeiter im Schornsteinbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer)
5Feuerungs- und Ofenbau-VorarbeiterSchornsteinbau-Vorarbeiter
6Feuerungs- und Ofenbau-Werkpolier und OfenwärterSchornsteinbau-Werkpolier
Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe haben Anspruch auf den jeweiligen Lohn der Lohngruppe 5 für die Zeit, in der sie selbstständig eine Baustelle mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter führen.
Lohngruppen sollen faire und gerechte Löhne für verschiedene Tätigkeiten und Qualifikationen sicherzustellen.
Lohngruppen sollen faire und gerechte Löhne für verschiedene Tätigkeiten und Qualifikationen sicherzustellen. Bild: © f:data GmbH

Lohngruppen im Dachdeckerhandwerk

Die Lohngruppeneinteilung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk leitet sich aus dem gewerbebezogen Rahmentarifvertrag ab.
Danach werden folgende Lohngruppen mit Angaben zur Qualifikation und Aufgabenbereichen unterschieden:
LG 1Dachdecker-Helfer mit der Differenzierung nach:
  • bis zu 6 Monate Berufszugehörigkeit und der Entlohnung nach dem Mindestlohn 1 im Dachdeckerhandwerk,
  • vom 7. bis 15. Monat der Berufszugehörigkeit und
  • ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit.
LG 2Dachdecker-Fachhelfer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, der Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Tätigkeiten des Berufsbildes nach Anweisung ausführt.
LG 3Dachdecker-Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung, der einschlägige Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführt.
LG 4Dachdecker-Geselle nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle, Ecklohn im Dachdeckerhandwerk.
LG 5Dachdecker-Fachgeselle nach mindestens drei Jahren Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, Arbeiten nach Planvorgabe selbstständig ausführen sowie in der Lage sein, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten.
LG 6Vorarbeiter mit mindestens sechsjähriger Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk und besonderen Kenntnissen; Fertigkeiten / Erfahrungen und eigenständiger Koordinierung zu erteilten Aufträgen.
Die Tarifverträge und folglich auch die Lohngruppen gelten für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks und einheitlich in Deutschland ohne Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern.

Lohngruppen im Gerüstbauhandwerk

Nach dem Tarifvertrag zur Entlohnung im Gerüstbauhandwerk werden bundeseinheitlich folgende Berufsgruppen ausgewiesen:
Berufsgruppe IGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Berufsgruppe IIGeprüfter Gerüstbau-Montageleiter
Berufsgruppe IIaGeprüfter Gerüstbau-Obermonteur
Berufsgruppe IIIGerüstbauer
Berufsgruppe IVGeprüfter Gerüstbau-Monteur
Berufsgruppe VGerüstbau-Werker
Berufsgruppe VIaGerüstbau-Helfer
Berufsgruppe VIbGerüstbau-Helfer im 1. Monat der Beschäftigung
Berufsgruppe VIIILagerarbeiter
Die Löhne der Berufsgruppe VIb gelten nach dem Tarifvertrag zugleich als Mindestlohn im Sinne des § 5 Nr. 1 im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

Mittellohnberechnung nach Lohngruppen

Bei der Angebotskalkulation ist für die Ermittlung der Lohnkosten die Bestimmung des Mittellohns und darauf aufbauend des Kalkulationslohns erforderlich. Grundlage sind die gezahlten Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer als Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der verschiedenen Lohngruppen.
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Der Durchschnitt ist folglich abhängig von der Zusammensetzung einer Baukolonne nach Lohngruppen und den zu vergütenden Entgelten je Arbeitsstunde in der jeweiligen Lohngruppe. Die Bestimmung ist nur betriebsindividuell aussagefähig. Sie sollte jeweils auch auftragsbezogen erfolgen.
Die Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de helfen Ihnen bei der Berechnung des Durchschnittslohns unter Berücksichtigung von Lohngruppen und deren Stundenentgelte u. a. bei:
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.
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