Lohn / Tarif / Rente

Lohngruppen

Die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe erfolgt nach § 5 im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in Lohngruppen, die zum 1. September 2002 eingeführt wurden. Vorher war eine Einteilung nach Berufsgruppen maßgebend. Jeder Arbeitnehmer, der unter den persönlichen Geltungsbereich des BRTV fällt, ist in eine Lohngruppe einzugruppieren.
Unterschieden werden folgende Lohngruppen:
Lohngruppe 1Werker, Maschinenwerker
Lohngruppe 2Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer
Lohngruppe 3Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer
Lohngruppe 4Spezialfacharbeiter, Baumaschinenführer
Lohngruppe 5Vorarbeiter, Baumaschinenvorarbeiter
Lohngruppe 6Werkpolier, Baumaschinen-Fachmeister
Für die Eingruppierung sind die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung.
Für die Entlohnung sind maßgebend:
  • Tarifverträge zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe nach dem Tarifgebieten Westdeutschland (TV Lohn/West), Land Berlin (TV Lohn/Berlin) sowie Ostdeutschland (TV Lohn/Ost)
  • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe
Für die Lohngruppe 1 gilt ein Mindestlohn 1 in unterschiedlicher Höhe für Westdeutschland und Ostdeutschland noch bis zum 31.12.2016. Für die Lohngruppe 2 gilt ein Mindestlohn 2 nur für das Tarifgebiet-Westdeutschland sowie für das Gebiet-Berlin.
Die Lohngruppe 2 weist im Baugewerbe insofern Besonderheiten auf, dass sie dreigeteilt ist und für sie unterschiedlich hohe Lohnentgelte in den Tarifverträgen ausgewiesen werden:
  • Lohngruppe 2: entspricht zugleich dem Mindestlohn 2 in den Tarifgebieten-West und -Berlin auf Grundlage der gesetzlichen Mindestlohn-Regelung im Baugewerbe,
  • Lohngruppe 2 a: ist heranzuziehen für Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 in den Tarifverträgen für das Baugewerbe (TV-West/Berlin/Ost), die bereits vor dem 1. September 2002 in der bis 31. August 2002 gültigen Berufsgruppe V - Baufacharbeiter - beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses,
  • Lohngruppe 2 b: gilt für Arbeitnehmer im Baugewerbe in den Tarifgebieten-West und -Berlin, und zwar nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2.
Bei der Angebotskalkulation ist für die Ermittlung der Lohnkosten die Bestimmung des Mittel- bzw. Kalkulationslohns erforderlich. Grundlage sind die gezahlten Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer als Durchschnitt der verschiedenen Lohngruppen.
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