Lohn / Tarif / Rente

Auslösungen im Baugewerbe

Die Auslösung ist ein Entgelt für Verpflegung und Unterkunft bei auswärtiger Tätigkeit ohne tägliche Heimfahrt und wird im Bauhauptgewerbe auch als Verpflegungszuschuss bezeichnet.

Auslösung im Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe wird der Begriff „Auslösung“ seit 2017 nicht mehr verwendet. Stattdessen wird heute von Verpflegungszuschuss und Unterkunft gesprochen:
Maßgebend sind die tariflichen Regelungen für:
Ein Anspruch auf Verpflegungszuschuss besteht, wenn der Arbeitnehmer auf einer Baustelle tätig ist, auch im Rahmen einer Bau-ARGE. Für Angestellte und Poliere gilt zusätzlich, dass ihre Tätigkeit mit der der gewerblichen Arbeitnehmer zusammenhängt und ihre Arbeitszeit auf der Baustelle beginnt und endet.
Voraussetzung für den Verpflegungszuschuss ist,
  • dass die Baustelle mindestens 75 km vom Betrieb entfernt ist oder
  • der normale Arbeitsweg mehr als 75 Minuten beträgt
Maßgeblich ist dabei die Betriebsstätte, bei der der Arbeitnehmer eingestellt ist.
Als Bezugspunkt für die Berechnung des Verpflegungszuschusses gilt die Hauptverwaltung, Niederlassung, Filiale, Zweigstelle oder sonstige Vertretung des Arbeitgebers, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 7 Tz. 2.2 BRTV). Maßgeblich ist die ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt ist.

Höhe und Anpassung des Verpflegungszuschusses

Der Verpflegungszuschuss beträgt 24 Euro je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 Euro je Arbeitstag erhöht werden, wenn die Übernachtung nicht in einer Baustellenunterkunft erfolgt. Kommt darüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat. Maßgebend ist der Bezug auf den „Arbeitstag“. Für Tage ohne Arbeitsleistung, z. B. bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann auch der Verpflegungszuschuss nicht an.
Der Anspruch auf Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt entfällt jedoch bei:
Wird Verpflegungszuschuss gezahlt und Unterkunft gestellt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kostenlos von der Unterkunft zur Arbeits- bzw. Baustelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten für An- und Abreise zur Arbeitsstelle in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung nach § 7 Tz. 4.4 BRTV zu erstatten.

Steuerliche Regelungen

Der Verpflegungszuschuss kann längstens für drei Monate steuerfrei gewährt werden, sofern der Einsatz an derselben Arbeits-Baustelle erfolgt. Die Drei-Monats-Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage an derselben Stelle tätig wird. Der Arbeitgeber kann auch Teile pauschal versteuern. Verwiesen sei auf Regelungen in § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG).

Auslösungssatz im feuertechnischen Gewerbe

Besondere Regelungen gelten für gewerbliche Arbeitnehmer im Feuerungsbau und im Isoliergewerbe (Deutschland-West).
Nach § 8 Nr. 4.1 im Tarifvertrag für das feuerungstechnische Gewerbe beträgt die Auslösung für jeden Kalendertag 35,00 €. Sie gilt als Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung. Trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten für die Übernachtung des Arbeitnehmers, so kann er den Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
Die Auslösung entfällt ebenso bei:
  • Wochenendheimfahrten,
  • Krankenhausaufenthalt und
  • unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers
Im feuertechnischen Gewerbe wie z. B. beim Schornsteinbau beträgt die Auslösung 35 € pro Tag als Ersatz für Verpflegung und Übernachtung.
Im feuertechnischen Gewerbe wie z. B. beim Schornsteinbau beträgt die Auslösung 35 € pro Tag als Ersatz für Verpflegung und Übernachtung. Bild: © f:data GmbH

Auslösungen in weiteren Baugewerben

Für Arbeitnehmer in Bauunternehmen, die nicht unter den Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes fallen, gelten eigene, gewerbespezifische Tarifverträge. Diese regeln die Auswärtstätigkeit und die Zahlung von Auslösungen bzw. Verpflegungszuschüssen, z.B.:
  • Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks für gewerbliche Arbeitnehmer in § 36 zur Auswärtsbeschäftigung ohne zumutbare tägliche Rückkehr:
    • Anspruch besteht auf Zahlung der geltenden steuerfreien Verpflegungssätze bei Reisekosten
    • Zahlung der Reisekosten vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie
    • Vergütung des Tarifstundenlohns ohne Zuschlag für die Reisezeit und Stellung einer angemessenen Unterkunft
  • Rahmentarifvertrag des Gerüstbaugewerbes in § 7 zu Ansprüchen bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne zumutbare tägliche Heimfahrt, bei mehr als 65 km entfernten Arbeits- bzw. Baustellen vom Betrieb, so z.B.:
    • Anspruch auf Auslösung als Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung in Höhe von 24 € für jeden Kalendertag der Abwesenheit von der Wohnung, am An- und Abreisetag von 12 €, bei Mahlzeitgestellung von einem Dritten reduziert sich der Auslösungsbetrag
    • Tragung der notwendigen Kosten für die ordnungsgemäße Unterkunft
    • Anspruch auf Zahlung des Reisegeldes von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Bundesrahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in § 12 zu Ansprüchen bei Auswärtsbeschäftigung ohne zumutbare tägliche Rückkehr:
    • unzumutbar ist die tägliche Rückkehr, wenn der normale Zeitaufwand mehr als eineinhalb Stunden von der Mitte des Wohnortes bis zur Baustellenmitte bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels beträgt
    • Auslösung als Ersatz für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 19,43 € je Kalendertag,
    • Erstattung von Übernachtungskosten gegen Beleg, entfällt bei Gestellung der Unterkunft durch den Arbeitgeber

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeit

Für Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten, gelten besondere Regeln für Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Maßgeblich ist das jährlich aktualisierte BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten.
  • Es legt Pauschbeträge für Verpflegung und Unterkunft fest, die je nach Land unterschiedlich hoch sind.
  • Bei Flugreisen wird das Land berücksichtigt, in dem das Flugzeug landet.
Darüber hinaus gibt es ergänzende Regelungen für bauspezifische Aspekte, wie z.B.:
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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