Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist und der Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Baustelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, hat im Bauhauptgewerbe nach § 7 Nr. 4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für gewerbliche Arbeitnehmer sowie nach § 7 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe beim Einsatz auf Baustellen noch bis zum 31. Dezember 2016 Anspruch auf Auslösung für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltführung hierdurch verursacht ist. Änderungen treten ab 1. Januar 2017 in Kraft. Die Auslösung beträgt bis 31. Dezember 2016 für jeden Kalendertag 34,50 €. Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Wird Auslösung gezahlt, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten für An- und Abreise zur Arbeitsstelle in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung nach § 7 Tz. 4.3 BRTV zu erstatten. Das gilt auch bei einem unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeits- bzw. Baustelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Baustelle.
Von der Auslösung kann der Arbeitgeber jedoch noch bis zum 31. Dezember 2016 einen Betrag von 6,50 € für jede Übernachtung (Unterkunftsgeld im Baugewerbe) einbehalten, wenn der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft, z. B. Hotel, Pension oder auch Baustellenunterkunft, übernachtet. Zu beachten sind die steuerlichen und rechtlichen Änderungen zum Reisekostenrecht, die ab 1. Januar 2014 in Kraft traten. Grundlage liefert das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I 2013, S. 285)". Zu den Veränderungen und nachfolgenden Aktualisierungen liegen ein BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit Erläuterungen sowie ein vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. herausgegebener "Leitfaden zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 1. Januar 2015" vor.
Mit Bezug auf die neuen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand ist nach § 40 Absatz 2, Satz 1 Nummer 4 im Einkommensteuergesetz (EStG) eine Pauschalbesteuerung möglich. Sie kann in Höhe von 25 % erfolgen, soweit sie die dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigt. Im o. a. Leitfaden des Hauptverbandes der Bauindustrie wird hierzu das unten stehende Beispiel angeführt.
Der Anspruch auf Auslösung entfällt jedoch bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder bei unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers. Als Bezugspunkt gilt nach § 7 Tz. 2.2. BRTV als Betrieb die Hauptverwaltung, die Niederlassung der Filiale, Zweigstelle oder sonstige Vertretung des Arbeitgebers. Für die Auslösung ist die ständige Vertretung des Arbeitgebers maßgebend, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Dabei wird aber nicht zwischen Betrieben beispielsweise mit oder ohne Niederlassungen unterschieden. In einem Urteil des BAG vom 21.02.2012 (Az.: 9 AZR 461/10) wurde entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien nicht grundsätzlich daran gehindert sind, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Bezugspunkt im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern. Hierzu bedarf es einer klar zum Ausdruck kommenden Vertragsänderung. Lediglich organisatorische Veränderungen in der Betriebsstruktur beim Arbeitgeber oder ggf. Die Verlegung des Betriebssitzes an einen anderen Ort werden durch das BAG im Urteil nicht als ausreichend angesehen.
Die bisherigen Regelungen zu Auslösungen und Unterkunftsgeld ändern sich ab 1. Januar 2017. Dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten die ordnungsgemäße Unterkunft zu stellen. Die gegenwärtige Auslösung wird dann auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 24 € pro Arbeitstag reduziert. Das gilt dann auch für den An- und Abreisetag, sofern eine Arbeitsleistung erbracht wird. In Gewerken im Baugewerbe, wie dem Gerüstbau-Handwerk sowie dem Dachdeckerhandwerk, die eigenständige Tarifverträge abschließen und für die nicht der BRTV-Baugewerbe maßgebend ist, gelten teils unterschiedliche Regelungen für eine auswärtige Beschäftigung zu Auslösungen und Unterkunftskosten.
Beispielsweise gilt für das Gerüstbau-Handwerk nach dem RTV seit 1. September 2015, dass der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung auf Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt Anspruch auf eine Auslösung in Höhe von 24 € pro Tag hat, wenn der Einsatzort mehr als 65 km vom Betrieb entfernt ist und eine unzumutbare Rückfahrt von 1 ¼ Stunden für die einfache Fahrt vorliegt. Für die ordnungsgemäße Unterkunft hat der Arbeitgeber zu sorgen und die Kosten zu tragen. Nutzt der Arbeitnehmer diese Unterkunft nicht, so steht ihm grundsätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20 € pro Tag zu. Ist die Unterkunft als Auslöseort mehr als 20 km vom Einsatzort entfernt, ist auch die Fahrzeit als Arbeitszeit dem Arbeitnehmer zu vergüten.
Im Dachdeckerhandwerk ist ebenfalls der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei auswärtiger Beschäftigung ohne tägliche Rückkehr eine angemessene und ordnungsgemäße Unterkunft auf seine Kosten zu stellen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die jeweils geltenden steuerfreien Verpflegungssätze.
Beispiel zur Besteuerung der Auslösung
Beispiel zur Besteuerung der Auslösung
Der Arbeitnehmer ist für vier Monate jeweils von Montag bis Freitag auf einer mehr als 50 km vom Unternehmen entfernten Baustelle tätig. Ihm wird vom Arbeitgeber keine Unterkunft zur Verfügung gestellt.
Der Arbeitnehmer erhält eine tarifvertragliche Auslösung in Höhe von 34,50 Euro für jeden Kalendertag.
In den ersten drei Monaten kann die Besteuerung der Auslösung wie folgt vorgenommen werden
| An- bzw. Abreisetag (Mo und Fr) | volle Arbeitstage (Di bis Do) |
Auslösung | 34,50 Euro | 34,50 Euro |
davon steuerfreie Verpflegungspauschale | -12,00 Euro | - 24,00 Euro |
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bleiben | 22,50 Euro | 10,50 Euro |
davon Pauschalbesteuerung möglich | -12,00 Euro | - 10,50 Euro |
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bleiben individuell zu versteuern | 10,50 Euro | 0,00 Euro |
Ab dem vierten Monat ist die Auslösung wegen des Ablaufs der Dreimonatsfrist in voller Höhe als Arbeitslohn individuell zu versteuern. Eine Pauschalbesteuerung kommt dann nicht mehr in Betracht.