Wozu ist die Winterbauförderung gut?
Wenn Frost und Schnee zur Zwangspause auf der Baustelle zwingen, greifen die Maßnahmen der Winterbauförderung. Seit April 2006 sind sie in Kraft und haben zum Ziel eine ganzjährige Beschäftigung auch in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit im Winter vom 1. Dezember bis 31. März zu fördern. Bauarbeiter sollen also in Lohn und Brot bleiben und nicht entlassen und somit arbeitslos werden.
Wie wird die Winterbauförderung finanziert?
Die Maßnahmen der Winterbauförderung werden zum größten Teil aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, aber auch aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert. Winterbeschäftigungsumlage müssen alle Baubetriebe zahlen, die gewerbliche Arbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigen. Die Umlage wird monatlich gezahlt. Sowohl Arbeitnehmer/Innen als auch Arbeitgeber übernehmen einen Teil (Ausnahme Gerüstbaugewerbe). Die Umlagehöhe berechnet sich aus bestimmten Prozentsätzen von der gemeldeten Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Anteile werden an zuständige gemeinsame Einrichtungen beziehungsweise Lohnausgleichskassen gezahlt. Für einen gewerblichen Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes sind z. B. zum 20. jeden Monats 2 % vom Bruttolohn an die SOKA-BAU zu zahlen, wobei der Arbeitnehmer 0,8 % trägt, der Arbeitgeber 1,2 %. Im Dachdeckerhandwerk wird zum 15. des Monats an die SOKA-Dach gezahlt (0,8 % Arbeitnehmer, 1,2 % Arbeitgeber). Die Einzugsstelle Garten und Landschaftsbau erhält jeden Monat zum 15. für die Arbeitnehmer des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 1,85 % Winterbeschäftigungsumlage (0,8 % vom Arbeitnehmer und 1,05 % vom Arbeitgeber). Im Gerüstbaugewerbe zahlt der Arbeitgeber 1 % vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an die Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe (SKG). Die restlichen Baubetriebe gelten als Direktzahler und entrichten 2 % an die Agentur für Arbeit Frankfurt am Main, Bereich Winterbeschäftigungsumlage.

Schlechtwetterzeit auf dem Bau
Bild: © Ilker Celik
Welche Maßnahmen werden aus den Beiträgen und der Winterbeschäftigungsumlage zur Winterbauförderung gezahlt?
Zum Maßnahmenpaket der Winterbauförderung gehören:
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ein modifiziertes Zuschuss-Wintergeld (ZWG),
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ein Mehraufwands-Wintergeld (MWG),
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die Sozialaufwandserstattung ab 1. Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit (umlagefinanziert).
Die Leistungen werden vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?
Saison-Kurzarbeitergeld ist praktisch eine Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld (KuG). Es wird gewährt, wenn witterungsbedingte oder wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit eintreten. Dann geht das Saison-Kurzarbeitergeld dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor.
Für wen gibt es Saison-Kurzarbeitergeld auf dem Bau?
Anspruch haben sowohl gewerbliche Arbeitnehmer als auch Poliere und Angestellte (wobei für die beiden letzten Besonderheiten zu beachten sind).
Grundsätzlich müssen folgende persönliche Voraussetzungen vom Arbeitnehmer zum Saison-Kurzarbeitergeld erfüllt sein:
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versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem Unternehmen des Baugewerbes,
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nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis,
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Arbeitsausfall auf einer Baustelle im Inland,
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kein Grund für einen Ausschluss vom Kurzarbeitergeld (beispielsweise Ausschluss bei Bezug von Renten).
(Kein Saison-Kurzarbeitergeld bekommen lt. eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Jan. 2012 Arbeitnehmer im Feuerungsbau.)
Wann werden Saison-Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld ausgezahlt?
Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit gezahlt, unabhängig vom Grund des Arbeitsausfalls. Bei Beschäftigten des Bauhauptgewerbes und im Baunebengewerbe bei Dachdeckern und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau greift es aber erst, wenn ein angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wurde. Diese Arbeitszeitguthaben aus den warmen Monaten werden mit dem Zuschuss-Wintergeld (ZWG) von 2,50 € pro Stunde bezuschusst. Damit soll das ZWG einen Anreiz bieten, ein Arbeitszeitguthaben anzusparen und somit die Ausfallzeiten zu reduzieren. Wenn das Guthaben aufgebraucht ist, wird Saison-KUG gezahlt.
Eine Ausnahme bilden die Gerüstbauer. Bei ihnen beginnt die Schlechtwetterzeit schon am 1. November. Sie haben bei ausschließlich witterungsbedingten Arbeitsausfällen eine tarifliche Ausgleichsleistung von 150 Ausfallstunden einzubringen und bekommen erst ab der 151. Ausfallstunde Saison-Kurzarbeitergeld. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt im Gerüstbau 1,03 € pro Stunde der tariflichen Ausgleichsleistung.
Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht für Urlaubstage, gesetzliche Wochenfeiertage und Tage der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Wie hoch ist das Saison-Kurzarbeitergeld?
Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind beträgt der Leistungssatz des Saison-KUG 67 % (mit Kinderfreibetrag) für die anderen 60 % des ausgefallenen Nettolohns.

Winterbau-Merkblatt des ZDB zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe
Bild: © Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Ist Saison-KUG lohnsteuer- und versicherungspflichtig?
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt. Es kann sich aber auf die Lohnsteuerschuld insgesamt auswirken, da es dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer unterliegt.
Die Zeit in der Saison-KUG gezahlt wird, zählt als beitragspflichtige Beschäftigungszeit in der Arbeitslosenversicherung und auch in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass auch er keine Sozialkosten für seine Arbeitnehmer zahlen muss, wenn sie Saison-Kurzarbeitergeld bekommen ( Sozialaufwandserstattung ab 1. Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit).
Wann gibt es Mehraufwands-Wintergeld (MWG)?
Kann trotz Schlechtwetterzeit gearbeitet werden, bekommen Arbeitnehmer 1 € Mehraufwands-Wintergeld für jede geleistete Arbeitsstunde. Diese Regelung gilt in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar. Auch diese Maßnahme dient, wie das Zuschuss-Wintergeld (ZWG), dazu die Ausfallzeiten zu minimieren.