Jahresabschluss / HGB

Niedrigstwertprinzip

In der Bilanz eines Unternehmens sind im Jahresabschluss die Aktivposten nach strenger Vorsicht mit dem niedrigsten Wert gemäß § 252 Handelsgesetzbuch (HGB) zu bewerten, beispielsweise
  • die unfertigen Bauleistungen zu Herstellungskosten bzw. beizulegenden Werten als verlustfreie Bewertung,
  • die Vorräte an Baustoffen zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren Tageswerten,
  • Wertpapiere mit dem Börsenkurs am Stichtag, wenn dieser unter dem Kaufkurs liegt.
Darf zwischen zwei Bewertungsmöglichkeiten gewählt und entschieden werden, ist der niedrigere Wert anzusetzen.
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