Buchhaltung / Rechnungswesen

Herstellungskosten von Bauleistungen

Herstellungskosten - nicht direkt vergleichbar mit den Herstellkosten als Zwischensumme im Kalkulationsschema- werden nach § 255 Abs. 2 im Handelsgesetzbuch (HGB) für die Bewertung von unfertigen Bauleistungen, selbsthergestellten Maschinen und Geräten, von Gebäuden u. a. herangezogen. Sie setzen sich folgendermaßen – mit zahlenmäßiger Aussage als Beispiel für unfertige Bauleistungen eines Bauauftrag- zusammen:
Pos.Kostenart/-komplexUmfang
1.Einzelkosten des Bauauftrags
Baustoffe (Einbaustoffe)25
Baulöhne und direkt zurechenbare Poliergehälter30
Hilfsstoffe wie Schalung und Rüstung 3
Baugerätemieten (Fremdkosten)6
2.+ Sondereinzelkosten der Fertigung, z. B.
Bodengutachten, Baustatik2
3.Einzelkosten als unmittelbare Herstellungskosten68
4.+ Kosten der Baugeräte
(Abschreibungen bzw. innerbetriebliche Verrechnung lt. Baugeräteliste BGL 2015)3
5.+ Baustellengemeinkosten (BGK), z. B.9
Kosten der Hilfskostenstellen wie Bauhof, Fuhrpark LKW u.a.
Kosten der Werkzeuge und Kleingeräte
6.Handelsrechtliche Untergrenze der Herstellungskosten 80
7.+ Sondereinzelkosten der Fertigung, z. B. Allgemeine Geschäftskosten (AGK) wie Kosten der technischen und kaufmännischen Verwaltung, Einkauf u. a.14
8.+ sonstige freiwillige Aufwendungen -
9.+ Zinsen für das bei langfristiger Bauausführung zur Zwischenfinanzierung benötigte Fremdkapital1
10.Handelsrechtliche Obergrenze der Herstellungskosten95
11.Unfertige Bauleistungen des Bauauftrags (Preisausdruck) gemäß Nachweis in der Leistungsmeldung100
Für das Bauunternehmen besteht ein Bilanzierungswahlrecht, angesetzt werden kann ein Betrag nach Zeile 6 (= 80) als Untergrenze bis zur Obergrenze nach Zeile 10 (= 95). Dagegen dürfen nicht einbezogen werden beispielsweise Forschungs- und Vertriebskosten als Bilanzierungsverbot. Als Bilanzierungsgebot sind mindestens die Kosten der Zeilen 1 bis 5 einzubeziehen.
Die Differenz zwischen der Obergrenze für die Herstellungskosten (im Beispiel = 95) und dem Preisausdruck für die unfertige Bauleistung (im Beispiel = 100) beträgt = 5 und trifft eine Aussage über das noch nicht realisierte Ergebnis (im Beispiel = Gewinn). Sollte jedoch kein Gewinn bisher vorliegen und die Herstellungskosten dem Umfang des Preisausdrucks für die unfertige Bauleistung entsprechen, dann ist der Ansatz von 100 ebenfalls für die Herstellungskosten maßgebend.
Übersteigen dagegen die bisher angefallenen Herstellungskosten den Umfang des Preisausdrucks der unfertigen Bauleistung, dann läge ein Verlust vor. Ein solcher Verlust darf nicht bilanziert werden. Gemäß dem strengen Niedrigstwertprinzip sind Verlustbauaufträge handelsrechtlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuwerten, und zwar durch aktivische Absetzung von den Herstellungskosten.
Eine solche Bewertung setzt zweckmäßigerweise eine Kosten- und Leistungsrechnung im Bauunternehmen voraus. Mindestens sind jedoch die direkten Kosten für Löhne, Stoffe, Geräte usw. pro Baustelle statistisch zu erfassen. Zum Jahresende können dann aus der Vergangenheit errechnete Zuschläge für Gemeinkosten auf den zu bewertenden Bauauftrag zugeschlagen werden.
Zur Ermittlung der Herstellungskosten kann auch die retrograde Methode dienen. Bei dieser Methode wird der Wertansatz aus dem für das Bauvorhaben zu erwartenden Preis entwickelt. Bemessungsgrundlage ist nach dem Fertigstellungsgrad (Massenaufnahme) der entsprechende anteilige Preis, von welchem ein Abschlag für Wagnis und Gewinn (W&G) sowie anteilige Verwaltungs- und Gemeinkosten vorgenommen wird.
Hinsichtlich der Herstellungskosten von Gebäuden wird auf die speziellen Erläuterungen zum Begriff verwiesen.
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