Baurecht / BGB

Zahlungen an Dritte

Durch den Auftraggeber von Bauaufträgen sind Zahlungen an einen anderen als den Auftragnehmer, d. h. an einen Dritten, nur dann vorzunehmen, wenn dafür berechtigte und wirksame Gründe vorliegen, beispielsweise:
  • eine wirksame Abtretung,
  • eine wirksame Pfändung,
  • im Falle der Insolvenz des Dritten eine Zahlungsverpflichtung an den Insolvenzverwalter,
  • eine Zahlung an Nachunternehmer als Gläubiger bei Zahlungsverzug seines Auftraggebers, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 6 VOB, Teil B gegeben sind,
  • eine Zahlung für fremde Lohnleistungen wie beispielsweise für den Auf- und Abbau von Gerüsten, Montage von Fertigteilen, Bewehrungsarbeiten u. a., soweit sie nicht innerhalb von Nachunternehmerleistungen ausgewiesen werden,
  • Zahlungen an Leistende als Gläubiger für fremde technologische Transportleistungen (beispielsweise für Erd- und Trümmermassen), soweit sie nicht als Nachunternehmerleistungen erfasst werden,
  • eine Zahlungsverpflichtung an Arbeitnehmer, soweit der Auftragnehmer z. B. für die Zahlung von Mindestlohn zu haften hat,
  • eine Zahlungsverpflichtung an Architekten und Fachingenieure, soweit sie vertraglich an der Ausführung von Leistungen des Auftragnehmers beteiligt sind,
  • eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Lieferern und Herstellern von vorgefertigten Bauteilen, Elementen u. a.
Zu beachten ist zunächst dabei, dass bei Vorliegen mehrerer Abtretungen und Pfändungen die gesetzliche Rangfolge zu beachten ist. Wird dem Auftraggeber die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers als bisherigem Gläubiger angezeigt, darf er bei Abtretung der Forderung nicht mehr Zahlungen an den bisherigen Gläubiger mit Bezug auf § 407 BGB leisten.
Meistens sind die Gläubiger eines Auftragnehmers die Nachunternehmer (NU). Bei Zahlungsverzug eines Auftragnehmers gegenüber einem Nachunternehmer kann der NU Zahlung vom General - bzw. Hauptunternehmer als Auftraggeber einfordern. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen an Nachunternehmer als Gläubiger des GU/HU zu leisten, soweit die Voraussetzungen aus § 16 Abs. 6 VOB/ B gegeben sind. Für das Verlangen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Zu empfehlen ist diese Verfahrensweise meistens nur dann, wenn die Fortführung der Arbeiten ernsthaft gefährdet ist und die Zahlungen durch den Auftraggeber als zweckmäßig für das weitere Zusammenwirken der Ausführenden auf der Baustelle anzusehen sind.
Zu beachten sind bei öffentlichen Bauaufträgen speziell auch die Aussagen im:
  • Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in Richlinie 400 zur Bauausführung unter Tz. 14.9 zu Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers (ggf. mit Einholung einer Entscheidung durch die Fachaufsicht führende Ebene, wenn keine Pfändung oder Abtretung zu seinen Gunsten vorliegt) sowie weiterhin zur Abtretungserklärung für die ein Formular nach Formblatt 431 zu berücksichtigen ist,
  • Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) unter Tz. 3.8 und die dort empfohlenen Muster für eine Abtretungsanzeige, Anerkenntnis einer Pfändung u. a.
    Handelt es sich bei bei der Zahlung an Dritte um ein Restguthaben des Auftragnehmers, so ist der betreffende Auftraggeber schriftlich darüber zu informieren, dass dies die Schlusszahlung ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungen an Dritte"

Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 11731 (2019-03)
8.1 Proben Aufgrund der komplexen Natur der unterschiedlichen Probenmatrices muss das Labor das geeignete Verfahren für jeden Probentyp bestimmen. Anhang J enthält eine Entscheidungsmatrix, die dabei hilft, das geeignete Verfahren zu bestimmen. Anhan...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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