VOB B

Rechnungslegung nach Auftragnehmerkündigung

Bei einer Kündigung durch den Auftragnehmer kann der Auftragnehmer ebenfalls
  • ein Aufmaß zu den tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausgeführten Leistungen,
  • eine gesonderte Abnahme der bereits erbrachten Leistungen,
  • Rechnungslegung als Schlussrechnung über die ausgeführten Leistungen
fordern.
Der Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber sind die Nachweise beizufügen, wenn weitere Entschädigungen geltend gemacht werden.
Für die Schlussrechnung sind die Bestimmungen im § 16, ab Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber steht auch das Recht zu, für die ausgeführte Leistung eine Sicherheit nach § 17 VOB/B zu verlangen, beispielsweise als Einbehalt eines Teils von der Schlussrechnung oder Besicherung mit einer Bürgschaft des Auftragnehmers.
Bei einem Einheitspreisvertrag sind die Einheitspreise für die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis die Vertragspreise. Diese sind mit den im Aufmaß festgestellten ausgeführten Leistungsmengen zu multiplizieren. Die wertmäßige Summe aus allen Leistungspositionen ergibt den Rechnungsbetrag Netto, auf den noch die Umsatzsteuer zu berechnen ist, sofern der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist. Eine eventuell vorliegende Mengenminderung infolge der Kündigung in einzelnen Leistungspositionen führt nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch als Anpassung an die Mindermenge nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 in VOB/B.
Sind auf Grund der Kündigung noch Teilleistungen aus technischer Sicht fertig zu stellen, beispielsweise das Betonieren der Bodenplatte als Bauteil abzuschließen, dann sind auch die Mengen bis zum Abschluss dieser Leistungen in die Abrechnung einzubeziehen. Deshalb ist die möglichst gemeinsame Feststellung zur Abgrenzung der Leistungen wichtig.
Bei einem Pauschalvertrag errechnet sich der Wert der ausgeführten Leistung aus dem Anteil vom Gesamtpreis des Bauauftrags.
Dieser Anteil lässt sich in der Regel nicht einfach bestimmen. Ist beispielsweise bei einer Detailpauschalisierung zum Zeitpunkt der Kündigung nach Addition aller Preissummen der einzelnen Leistungspositionen des Bauvertrag zu 70 % als Fertigstellungsgrad von der ehemaligen Angebotssumme ausgeführt, dann kann der Fertigstellungsgrad auch auf die vereinbarte Pauschalsumme bezogen werden.
Bei einer Globalpauschalisierung muss der Auftragnehmer bei Kündigung ggf. die Pauschalsumme nachträglich mit Einheitspreisen unterlegen bzw. aufgliedern und anschließend auf dieser Basis für die mit Aufmaß bestimmten ausgeführten Leistungsmengen die Abrechnungssumme bestimmen.
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