Baurecht / BGB

Rechnungslegung im Baubetrieb

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann der Begriff "Rechnungslegung" im Baubetrieb unterschiedlich verstanden werden.
Im engeren Sinne ist die handels- und bilanzrechtliche Aufstellung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses betroffen, umfassend:
Im weiteren Sinne wird unter Rechnungslegung die Aufstellung der Rechnungen für Leistungen und Lieferungen verstanden , speziell nach den Rechnungsarten für Bauleistungen als:
Sowohl für die bilanzrechtliche als auch bauleitungsseitige Rechnungslegung sind vorgeschriebene Rechnungslegungsfristen zu beachten. Für Bauleistungen, Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück haben beispielsweise Bauunternehmen die Rechnung spätestens 6 Monate nach Leistungsausführung zu stellen.
Eine Rechnung wird oft noch in Papierform gestellt. Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf das Rechnungsoriginal. Bei Zustimmung des Leistungsempfängers kann auch eine elektronische Rechnung (eRechnung) gestellt werden. Zu beachten sind jedoch für die eRechnung besondere Anforderungen zum Format, zur Erstellung, Zustimmung und Übermittlung, Berichtigung, Aufbewahrung und Sicherungsmaßnahmen.
Ab 27. November 2020 sind Rechnungen an öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nur noch elektronisch nach dem Datenformat "X-Rechnung " als Vorschrift aufzustellen und zu übermitteln.
Bei der Rechnungslegung zu Bauleistungen sind die nach §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) pflichtgemäßen Rechnungsangaben zu Bauleistungen zu beachten, beispielsweise als Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuer für den Bauunternehmer.
Weiterhin sind noch spezielle Anforderungen und Regelungen bei der Rechnungslegung zu Bauleistungen zu berücksichtigen, beispielsweise:
In der Regel erfolgt die Rechnungslegung zu Bauleistungen durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer. Kommt jedoch der Bauunternehmer der Vorlage einer prüfbaren Rechnung nicht nach, kann auch eine Rechnungslegung durch Bauherrn infrage kommen. So kann bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 14 Abs. 4 VOB/B beispielsweise die Schlussrechnung durch den Auftraggeber selbst aufgestellt werden und zwar auf Kosten des Auftragnehmers.
Zur Rechnungslegung sei verwiesen auch auf das vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie vorgelegte "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (November 2017)". Im Zusammenhang mit der Rechnungslegung zu Bauleistungen gelten noch spezielle Regelungen:
  • zur Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer nach § 13b UStG sowie der
  • Umsatzsteuer-Istbesteuerung von Bauleistungen (beispielsweise bei Abschlagszahlungen) und der Umsatzsteuer-Sollbesteuerung von Bauleistungen bei Schlussrechnungen.
Zur Besteuerung wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks das "Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung bei Anzahlungen, Abschlagsrechnungen" mit Beispielen herausgegeben.
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