VOB A

Pauschalvertrag

Bauleistungen können unterschiedlich nach der gewählten Preisart vergeben bzw. vereinbart werden.
Der Pauschalvertrag stellt nach § 4 Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 1 der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich als auch EU-weiten Ausschreibungen EU-weiten Ausschreibungen nach § 4 EU, Abs. 1 wie auch nach § 4 VS Abs. 2 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in den Abschnitten 2 und 3 einen Leistungsvertrag dar.
Der Pauschalvertrag kommt meistens dann zur Anwendung, wenn die Bauleistung nach Ausführungsart und Umfang genau fixiert werden kann und kaum mit Änderungen zu rechnen ist. Der Gesamtbetrag einer Teilleistung bzw. Leistungsposition erlangt Vertragscharakter. Die Einheitspreise (EP) haben keine Bedeutung und werden als solche nicht vereinbart. Für die Abrechnung und Vergütung sind nicht die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen, sondern ausschließlich der Pauschalpreis von Bedeutung. Ein Aufmaß der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.
Für öffentliche Bauaufträge ist der Auftraggeber angehalten, vorzugsweise den Einheitspreisvertrag zu wählen und nur bei ungeeigneten Voraussetzungen auf eine andere Vertragsart wie den Pauschalvertrag zurückzugreifen. Demgegenüber bevorzugen oft private Bauherren und Bauträger einen Pauschalvertrag.
Beim Pauschalvertrag ist noch danach zu unterschieden, ob eine Pauschalisierung der Angebotssumme:
  1. nach Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV) und einer darauf erfolgten Angebotskalkulation mit dem Bauvertrag erfolgte oder
  2. auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) zur angebotenen Angebotssumme
erfolgte.
Vertraglich liegt dann vor bzw. wird gesprochen:
Das Preisrisiko für den Bieter ist in der Regel bei einer Globalpauschalisierung wesentlich höher, weil sowohl das Leitungs-, Mengen-, Ausführungs- und Kalkulationsrisiko zu tragen ist, demgegenüber bei einer Detailpauschalisierung nur das Mengenrisiko, wenn der Bieter vor der Kalkulation und Abgabe seines Angebots nicht ausreichend die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Leistungsmengen mit den Planungsunterlagen geprüft hat.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Pauschalvertrag"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückz...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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