Der Pauschalvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Auftraggeber eine vorher festgelegte Pauschalsumme für die Ausführung vertraglich vereinbarter Bauleistungen zahlt. Er wird oft eingesetzt, wenn die Gesamtkosten gut geschätzt werden können.
Was ist ein Pauschalvertrag?
Der Pauschalvertrag (auch als Pauschalpreisvertrag bezeichnet) ist ein Leistungsvertrag, mit dem Bauleistungen vereinbart werden können. Die Vergütung von Bauleistungen bzw. Teilleistungen bemisst sich nach einem Pauschalpreis, der Vertragscharakter erhält.
Der Pauschalvertrag kommt oft dann zur Anwendung, wenn die Bauleistung nach Ausführungsart und Umfang genau fixiert werden kann und kaum mit Änderungen zu rechnen ist.
Ein Pauschalvertrag kann sowohl nach den rechtlichen Grundlagen der VOB als auch zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, wenn nicht die VOB als Ganzes herangezogen wird. Pauschalverträge nach VOB
Die Vergabe von Bauleistungen als Pauschalvertrag kann nach § 4 Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 1 der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie auch bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 4 EU, Abs. 1 wie auch nach § 4 VS Abs. 2 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in den Abschnitten 2 und 3 erfolgen. Beim Pauschalvertrag ist zu unterscheiden, ob eine Pauschalisierung der Angebotssumme erfolgte: Vertraglich wird dann gesprochen:
Für öffentliche Bauaufträge ist der Auftraggeber jedoch angehalten, vorzugsweise als Vertragsart einen Einheitspreisvertrag zu wählen und nur bei ungeeigneten Voraussetzungen auf den Pauschalvertrag als andere Vertragsart zurückzugreifen. Demgegenüber bevorzugen private Bauherren oft einen Pauschalvertrag. Pauschalverträge werden oft bei Bauvorhaben genutzt, bei denen die Gesamtkosten gut geschätzt werden können und der Umfang der Arbeit eindeutig definiert ist.
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Pauschalpreisrisiken
Nach der Art der Pauschalisierung leiten sich unterschiedliche Pauschalpreisrisiken ab, nach:
Das Preisrisiko für das Bauunternehmen als Bieter ist in der Regel:
- bei einer Globalpauschalisierung sehr hoch, weil sowohl das Leitungs-, Mengen-, Ausführungs- und Kalkulationsrisiko zu tragen ist
- bei einer Detailpauschalisierung geringer, infolge der Begrenzung auf das Mengenrisiko, wenn der Bieter vor der Kalkulation und Abgabe seines Angebots nicht ausreichend die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Leistungsmengen mit den Planungsunterlagen geprüft hat
Beispiel für Pauschalpreisrisiken nach der Art der Pauschalisierung
Pauschalpreisrisiko VOB/B § 2, Nr. 7 |
Mengen- bzw. Detailpauschalisierung | Leistungs- bzw. Globalpauschalisierung |
Die zu erbringende Leistung ist detailliert beschrieben. Sie entspricht dem Leitbild der VOB. Zum Beispiel: 100 m² Mauerwerk im LV, aber 120 m² ausgeführt. Daraus kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Auftragnehmer trägt das Risiko höherer Mengen, Preis bleibt bindend! Ändert sich jedoch der Leistungsinhalt, so ändert sich auch der Pauschalpreis! Forderung einer zusätzlichen, im LV nicht ausgeschriebenen Leistung. Abzug der ersparten Aufwendungen vom Pauschalpreis, wenn der Auftraggeber eine Teilleistung nicht ausführen lässt. Bei Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers ist der Pauschalpreis auf Grundlage der Ausgangskalkulation anzupassen. (nicht nur bei wesentlichen Leistungsänderungen) Auch Zusatzleistungen sind vom Pauschalpreis nicht umfasst. (eine Zusatzleistung liegt bereits bei einer Anordnung einer Mengenmehrung vor) Mengenrisiko i. d. R. bis ca. 20 %, darüber Vergütungsanpassung diskutabel.
| Die Leistung ist nur global beschrieben, der genaue Inhalt wird während der Bauausführung noch exakt festgelegt. Leistungspauschalisierungen erfolgen i. d. R. dann, wenn die Leistungsermittlung im Ausschreibungsstadium mit sehr großem Aufwand verbunden ist, der endgültige Leistungsinhalt wird während der Ausführung vervollständigt. Dies weiß der Auftragnehmer und trägt somit das Risiko der Vervollständigung der Leistung! (Ausgenommen sind außerordentliche, ungewöhnliche Wagnisse) Hierbei handelt es sich um ein Leistungsrisiko! Der Auftragnehmer trägt das Kalkulationsrisiko! Der Auftragnehmer schuldet den Gesamterfolg! Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass eine Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst worden ist!
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Vergütung nach Pauschalsummen
Die Vergütung von Bauleistungen kann bei einem Pauschalvertrag nach § 2, Abs. 7, Abs. 1 VOB/B mit einer Pauschalsumme vereinbart und vorgenommen werden. Dabei bleibt die Pauschalsumme im Grundsatz unverändert. Einfluss darauf hat die Art der Pauschalisierung und das damit verbundene Niveau der Ausschreibung. Für den Pauschalvertrag ist die Pauschalsumme als wertmäßiger Gesamtbetrag der Baumaßnahme oder einer Teilleistung maßgebend. Dagegen haben die kalkulierten Einheitspreise (EP) für die einzelnen Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht als solche eine Bedeutung. Für die Abrechnung und Vergütung sind dann auch nicht die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen, sondern ausschließlich der Pauschalpreis von Bedeutung. Ein Aufmaß der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich. Die Pauschalsumme entspricht zunächst im Angebot der Vertragssumme ohne Umsatzsteuer. Hinzuzurechnen ist die gegenwärtig geltende Umsatzsteuer, soweit nicht die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) maßgebend und der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Als Summe stellt sich dann die Angebotssumme Brutto, d. h. einschließlich Umsatzsteuer dar. Weicht jedoch bei einem Detailpauschalvertrag die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist, kann nach § 2, Abs. 7, Nr. 1 VOB/B ein Ausgleich verlangt werden. Dies steht nicht nur dem Auftragnehmer zu. Wann jedoch eine Risikogrenze – in der Baupraxis auch als Zumutbarkeitsgrenze oder "Opfergrenze" bezeichnet – erreicht bzw. überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab und kann prozentual nicht allgemein vorgegeben werden, selbst wenn in der Praxis oft von 20 % gesprochen wird.
Bei der Detailpauschalisierung ist zudem von Bedeutung, dass bei einer Änderung des Leistungsinhalts (z. B. infolge von Anordnungen des Auftraggebers und Änderung des Bauentwurfs) auch der Pauschalpreis mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 2 VOB/B angepasst werden muss. Details dazu finden Sie hier. Abgrenzung zu Pauschalsummen im Einheitspreisvertrag
Bei einem Bauvertrag als Einheitspreisvertrag wird oft vorgesehen, für einzelne Teilleistungen pauschale Beträge mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 4 VOB/B zu vereinbaren, die vom Auftraggeber selbst koordiniert werden. Das kann z. B. betreffen:
Grundlage zu diesen Leistungen bleibt aber der Einheitspreisvertrag als Hauptvertrag. Mit der Einbeziehung von Pauschalsummen wird er nicht zu einem Pauschalvertrag. Ändern sich jedoch Leistungsmengen im Einheitspreisvertrag, so können sie sich auch auf die pauschalisierten Beträge auswirken und von den Vertragspartnern angemessen vergütet werden. Hilfreiche Informationen dazu finden sie hier.