Bauvertrag / Werkvertrag

Einheitspreisvertrag

Der Einheitspreisvertrag ist ein Leistungsvertrag, bei dem sich die Vergütung der Bauleistung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und den dafür vereinbarten Einheitspreisen (EP) richtet.

Was ist ein Einheitspreisvertrag?

Der Einheitspreisvertrag ist ein Leistungsvertrag. Er wird vor allem für Bauverträge herangezogen. Die Vertragsbedingungen können sowohl nach Bauvertrag nach BGB als auch VOB zugrunde gelegt werden.
Beim Einheitspreisvertrag richtet sich die Vergütung der Bauleistung allgemein nach den tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und den dafür vereinbarten Einheitspreisen (EP).
Vertragsbestandteil sind nur die Einheitspreise, nicht aber die Mengenangaben und auch nicht die Gesamtbeträge je Leistungsposition in einem Leistungsverzeichnis (LV).

Einheitspreisvertrag nach VOB

Bauleistungen können je nach Preisart unterschiedlich vereinbart werden. Durch öffentliche Auftraggeber ist für öffentliche Bauaufträge vorzugsweise der Einheitspreisvertrag zu wählen und nur bei ungeeigneten Voraussetzungen ggf. auf eine andere Vertragsart (ggf. Pauschalvertrag) zurückzugreifen.
Nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich als auch bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 4 EU, Abs. 1 wie auch nach § 4 VS Abs. 2 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A sind Bauleistungen in der Regel zu vergeben „zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben“ sind.
Bauleistungen nur von geringem Umfang und die nur überwiegend Lohnkosten verursachen, können im Stundenlohn vergeben werden.
Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 2 in VOB Teil B. Sie wird dann nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Die Ist-Leistung steht im Vordergrund. Darauf beziehend wird der Einheitspreisvertrag in der Baupraxis und Literatur oft auch als "Abrechnungsauftrag" bezeichnet.
Mit dem Einheitspreisvertrag werden zunächst alle im LV angeführten Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung, aber auch der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und ggf. auch Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie gewerblichen Sitte gehören.
Im Einheitspreisvertrag werden statt ein Gesamtpreis für die vollständige Baumaßnahme die Kosten auf Grundlage von Leistungsmengen berechnet.
Im Einheitspreisvertrag werden statt ein Gesamtpreis für die vollständige Baumaßnahme die Kosten auf Grundlage von Leistungsmengen berechnet. Bild: © f:data GmbH

So werden Einheitspreise dargestellt

Das Bauunternehmen kalkuliert nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis die Einheitspreise für die Leistungspositionen als Teilleistungen, z. B. je m³ Erdaushub, je m² Mauerwerk. Die angebotenen Einheitspreise erhalten mit der Vergabe vertraglichen Charakter und sind dem Grunde nach dann "unveränderlich". Die Einheitspreise sind Netto-Preise ohne Umsatzsteuer.
Aus der Multiplikation der Einheitspreise mit der Leistungsmenge im LV ergibt sich der jeweilige Positionspreis als Gesamtbetrag je Leistungsposition. Die Aufrechnung aller Positionspreise liefert die Angebots- bzw. Vertragssumme nach Netto und zuzüglich Umsatzsteuer als Angebots- bzw. Vertragssumme Brutto.
Der Gesamtbetrag als Angebotssumme spielt danach beim Einheitspreisvertrag aber keine primäre Rolle. Die Vergütung richtet sich nach der tatsächlich ausgeführten Leistungsmenge und den vereinbarten Einheitspreisen. Diese kann und wird oft von den Leistungsmengen der Ausschreibung im LV abweichen.

Mögliche Abweichung zu Einheitspreisen

Wurde der Einheitspreisvertrag als VOB-Vertrag gestaltet, dann gilt nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 in VOB/B ein vereinbarter Einheitspreis nur für die ausgeführte Leistungsmenge je Teilleistung, wenn diese nicht mehr als 10 % von der vertraglichen Leistungsmenge abweicht. Bei einer Überschreitung kann ein neuer Preis unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderkosten vereinbart werden, näher erläutert unter Vergütungsanpassungen bei Mehrmengen und Mindermengen.
Preisanpassungen können bei einem VOB-Vertrag auch erforderlich werden bei Leistungsänderungen während der Bauausführung, z. B. durch Anordnungen des Auftraggebers, zusätzlich geforderten Leistungen u. a. Dann wird ggf. eine Nachtragsvereinbarung zu treffen sein.
Nach Abschluss eines Werkvertrags nach BGB können während der Bauausführung ebenfalls Mengenabweichungen eintreten sowie vom Besteller und Verbraucher noch Änderungen zum Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag (nicht jedoch für einen Bauträgervertrag) zur vereinbarten Leistung begehrt und angeordnet werden. Es gelten dann für seit 2018 abgeschlossene Bauverträge die Vorschriften nach § 650b Abs. 1 BGB, näher erläutert unter Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen.

So werden Pauschalsummen im Einheitspreisvertrag angepasst

Im Rahmen eines Einheitspreisvertrags nach VOB ist es auch möglich und wird oft angewendet, dass für einzelne Teilleistungen pauschale Beträge mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 4 VOB/B vereinbart werden, z. B. für
  • Vorleistungen auf der Baustelle für Beräumungen und Abbruch
  • Leistungen im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE)
  • Beistellungen von Medien, Geräten u. a. für andere Unternehmen, die vom Bauherrn als Auftraggeber selbst koordiniert werden
  • Transportleistungen u. a.
Grundlage ist und bleibt aber der Einheitspreisvertrag als Hauptvertrag. Mit der Einbeziehung von Pauschalsummen wird er nicht zu einem Pauschalvertrag. Ändern sich jedoch Leistungsmengen im Einheitspreisvertrag, so können sie sich auch auf die pauschalisierten Beträge auswirken und von den Vertragspartnern ggf. eine angemessene Anpassung aus dem Vertrag gefordert werden.
Möglich wäre eine solche Anpassung beispielsweise durch:
  • proportionalen Ansatz der Pauschalsummen im Verhältnis zur Veränderung des Gesamtleistungsvolumens aus dem Vertrag oder
  • auftragsbezogene Neuberechnung einer Pauschalsumme mit Bezug auf die ausgeführte Leistung insgesamt
Eine solche Preisanpassung kann von beiden Vertragspartnern von Interesse sein und ggf. verlangt werden. Für ein Verlangen auf Preisanpassung sind weder Fristen noch eine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch eine Ankündigung vor Ausführung ist durch den Auftragnehmer nicht erforderlich. Empfohlen wird jedoch ein unverzügliches Nachtragsangebot, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einheitspreisvertrag"

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(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
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