VOB B

Rechnungslegungsfrist

Bei Bauverträgen nach der VOB wird die Rechnungslegungsfrist für eine Schlussrechnung in § 14 Abs. 3 VOB/B bestimmt, und zwar in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausführungsfrist. Danach muss eine Schlussrechnung bei einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Bauleistungen gegenüber dem Auftraggeber eingereicht werden. Diese Frist wird um je 6 Werktage für jede weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. Die Vertragspartner können aber auch anderslautende Vereinbarungen treffen.
Beispiel:
Die vertragliche Ausführungsfrist bzw. Bauzeit für die Baumaßnahme = 7 Monate. Die Schlussrechnung ist innerhalb von höchstens 24 Werktagen bzw. 4 Wochen zu stellen.
Eine allgemeine Rechnungslegungsfrist wird in den §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, dann hat dies innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. Seit den Änderungen auf Grundlage des Amtshilferichtlinie - Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (in BGBl. I, S. 1809, in Kraft seit 29. Juni 2013 für danach ausgeführte Leistungen bzw. Umsätze) können auch kürzere Fristen maßgebend sein. Führt das Unternehmen eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a des UStG aus, dann ist es verpflichtet, die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, auszustellen. Das gilt gleichermaßen, wenn ein Unternehmen eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausführt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
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