Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungslegung durch Bauherrn

Das Bauunternehmen ist verpflichtet, über ausgeführte Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) eine Rechnung gegenüber dem Bauherrn bzw. Auftraggeber zu legen, und zwar spätestens 6 Monate nach deren Ausführung mit Bezug auf § 14 Abs. 2 im Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei Bauverträgen nach der VOB wird die Frist für die Schlussrechnung in § 14 Abs. 3 VOB/B in Abhängigkeit von der vertraglichen Bauzeit bestimmt. Anderslautende Vereinbarungen sind möglich mit Verweis auf Aussagen unter Rechnungslegungsfristen.
Kommt der Auftragnehmer einer Rechnungslegung mit Vorlage einer prüfbaren Rechnung bei einem VOB-Vertrag nicht nach, so sollte der Auftraggeber dem Bauunternehmen eine angemessene Frist setzen. Lässt das Bauunternehmen die Frist verstreichen, so kann der Auftraggeber mit Bezug auf § 14 Abs. VOB/B die Rechnung selbst auf Kosten des Bauunternehmens aufstellen. Der Leistungsempfänger könnte den Anspruch auf Ausstellung einer prüfbaren Rechnung ggf. auch gerichtlich erstreiten.
Die Vertragspartner können sich auch darauf einigen und vereinbaren, dass der Bauherr (Auftraggeber oder Besteller) als Leistungsempfänger zur Abrechnung der Bauleistungen verpflichtet wird. Gesprochen wird dann von einer "Abrechnung nach Gutschriftverfahren ". Verwiesen wird hierzu auch auf die Aussagen unter Tz. IV im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Service - herausgegebenen "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)".
Erfolgt die Abrechnung durch den Bauherrn als Gutschrift, so sind als Voraussetzungen zu erfüllen:
  • hinreichend eindeutige Angabe "Gutschrift" auf der Rechnung als eine nach § 14 Abs. 4 UStG verpflichtende Rechnungsangabe, wobei auch die Bezeichnung "Self-billing" anzutreffen ist,
  • Übermittlung der Gutschrift-Rechnung an das leistende Bauunternehmen,
  • kein Widerspruch zum Inhalt der Gutschrift durch das leistende Bauunternehmen,
  • keine vorliegende Verwechslung mit einer nicht in diesem Sinne zu verstehenden "kaufmännischen Gutschrift " oder ggf. mit einer Gutschrift in einer Stornorechnung zu Bauleistungen.
Die Klarheit darüber, dass es sich um eine Gutschrift handelt, ist auch für den Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger von Bedeutung und dieser nicht allein wegen ggf. einer Unschärfe bei der Begriffswahl verweigert werden könnte. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist weiter wichtig, dass zur Gutschrift keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen.
Oftmals wird eine Rechnung storniert und/oder korrigiert und dann die daraufhin geänderte Rechnung als Gutschrift bezeichnet. Eine solche Gutschrift wird jedoch nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne anerkannt. Ist die Abrechnung zusammen sowohl von empfangenen Leistungen (Gutschrift) als auch von ausgeführten Leistungen (eigentliche Rechnung) vorgesehen, dann sollte die Abrechnung getrennt erfolgen. Eine formale Saldierung bzw. Verrechnung der gegenseitigen Leistungen ist nicht vorzunehmen bzw. ist als nicht statthaft zu betrachten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere