Steuern

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Bis zu welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Frist eine Rechnung zu legen ist, wird allgemein in den §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, dann hat dies innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. Seit den Änderungen auf Grundlage des Amtshilferichtlinie - Umsetzungsgesetzes vom 26.6. 2013 (in BGBl. I, S. 1809, in Kraft seit 29. Juni 2013 für danach ausgeführte Leistungen bzw. Umsätze) können auch kürzere Fristen maßgebend sein. Führt das Unternehmen eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6 a des UStG aus, dann ist es verpflichtet, die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, auszustellen. Das gilt gleichermaßen, wenn das Unternehmen eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausführt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Liegt der Ausführung von Leistungen in einem Bauunternehmen ein Bauvertrag nach der VOB zugrunde, dann bestimmt sich die Rechnungslegungsfrist für eine Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 VOB/B, und zwar in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausführungsfrist bzw. Bauzeit. Danach ist eine Schlussrechnung bei einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Bauleistungen gegenüber dem Auftraggeber einzureichen. Diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. Die Vertragspartner können aber auch anderslautende Vereinbarungen treffen.
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