Von den Tarifvertragsparteien – IG BAU, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) – wurden neue Entgelttarifverträge für das Bauhauptgewerbe am 14. Juni 2024 vereinbart.
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Sie betreffen:
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Unternehmen im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und des Rahmentarifvertrags für Angestellte und Poliere (RTV-Angestellte) und
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nach persönlichem Geltungsbereich die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer, Gehälter der Angestellten und Poliere, einschließlich der gewerblich, technisch und kaufmännisch Auszubildenden.
Die neuen Bautarife im Bauhauptgewerbe gelten zu den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Berlin ab 1. Mai 2024 mit drei Erhöhungsstufen in der Laufzeit bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 wird mit der 3. Stufe die Ost-West-Angleichung vollzogen und die Tarife der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen nach TV-West in den TV-Berlin und TV-Ost übernommen.
Hervorzuheben ist zunächst die Aufnahme der Lohngruppen 1 und 2 (nach § 5 Nr. 3 im BRTV) in die TV-Lohn. Damit entfällt die Nachwirkung des zum 31. Januar 2021 abgelaufenen TV-Mindestlohn im Bauhauptgewerbe. Mit den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 liegen neue Tarifverträge vor, die den früheren branchenbezogenen Mindestlohn-Tarifvertrag zum Bauhauptgewerbe ablösen.
Zu vergüten ist der Gesamttarifstundenlohn je geleistete Arbeitsstunde. Er wurde in der ersten Stufe überdurchschnittlich erhöht und umfasst bundeseinheitlich für die Lohngruppe 1:
- ab 1. Mai 2024 = 14,54 € / Stunde
- ab 1. April 2025 = 15,27 € / Stunde
- ab 1. April 2026 = 15,86 € / Stunde
Lohnerhöhungen für gewerbliche Arbeitnehmer werden zunächst zum Tarifstundenlohn (TL) festgelegt. Grundlage liefert die Änderung des Ecklohns als Tarifstundenlohn für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter). Der Ecklohn beträgt ab 1. Mai 2024 in West = 22,73 € / Stunde, in Berlin = 22,46 € / Stunde und Ost = 22,25 € / Stunde und erhöht sich in den weiteren Stufen.
Der Ecklohn repräsentiert jedoch nicht den als Bruttolohn zu zahlenden Stundenlohn für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Hinzuzurechnen ist zum Tarifstundenlohn (TL) noch der Bauzuschlag (BZ) in weiterhin unveränderter Höhe von 5,9 % vom Tarifstundenlohn. Im Ergebnis stellt sich der Gesamttarifstundenlohn (GTL) für die jeweilige Lohngruppe dar. Die Vergütung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt für die gewerblichen Arbeitnehmer für den Einsatz auf Baustellen in Höhe des GTL.
Die Erhöhungen zu Löhnen und Gehältern betragen in den einzelnen Stufen jährlich im Durchschnitt 6 % im Tarifgebiet West und 7 % in Ost. Im Einzelnen wird besonders auf folgende Änderungen hingewiesen:
Kombinierte Erhöhungen in der 1. Stufe ab 1. Mai 2024:
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Löhne der Lohngruppen 2 bis 6 um 1,2 % in West und 2,2 % in Ost, zuzüglich eines tabellenwirksamen Festbetrags von 230 € monatlich.
Die prozentuale Erhöhung erfolgt zum Tarifstundenlohn. Der Festbetrag entspricht bei durchschnittlich 173 Arbeitsstunden je Monat einem absoluten Betrag von 1,33 € / Stunde. Er wird der prozentualen Erhöhung des Tarifstundenlohns in jeder Lohngruppe hinzugerechnet.
- Gleichermaßen wird bei den Gehältern zu den Gehaltsgruppen verfahren.
Prozentuale Erhöhungen der Löhne und Gehälter ohne Festbeträge in der:
- 2. Stufe ab 1. April 2025 in den Lohngruppen 2 bis 6 und Gehaltsgruppen um 4,2 % in West und 5,0 % in Ost bzw.
- 3. Stufe ab 1. April 2026 mit Ost-West-Angleichung um 3,9 %.
Stationär beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer arbeiten in der Regel nicht auf Baustellen, sondern beispielsweise in Bauhöfen, Werk- und Fertigungsstätten oder als Kraftfahrer. Für die Arbeitszeit erhalten sie nur den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag. Das gilt ebenfalls nunmehr für Beschäftigte in den Lohngruppen 1 und 2. Dies sah der frühere Mindestlohn-Tarifvertrag nicht vor. Wenn jedoch von stationär Beschäftigten Arbeitsstunden auf Baustellen geleistet werden, steht ihnen auch der Gesamttarifstundenlohn zu.
Die neuen TV-Lohn und TV-Gehalt vom 14. Juni 2024 sehen wie vorher auch wieder Möglichkeiten zur Abminderung der tariflichen Löhne und Gehälter vor, so in Höhe von bis zu 4 % im:
- Tarifgebiet Ost mit einer Beschäftigungssicherungsklausel durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung und
- Tarifgebiet West durch Abschluss eines Firmentarifvertrags.
Die Tarifwerte sind in tarifgebundenen Bauunternehmen heranzuziehen. Für andere Unternehmen werden sie empfohlen. Erforderlich sind die betrieblichen Vergütungen zur Berechnung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation. Einfach und betriebsindividuell lassen sich Stundensätze mit den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de bestimmen.
Ausbildungsvergütungen aller Auszubildenden werden bundeseinheitlich im 1. Ausbildungsjahr auf monatlich 1.080 € erhöht. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr sind die Vergütungen noch unterschiedlich hoch nach West, Ost und Berlin. Ab 1. April 2026 werden die Ausbildungsvergütungen um 3,9 % erhöht und im Tarifgebiet Ost und Berlin an die Höhe in West angeglichen.
In Verbindung mit den Tarifverträgen vom 14. Juni 2024 wurde noch eine Vereinbarung zum Maßregelungsverbot durch die Tarifvertragsparteien getroffen. Dadurch sollen vor allem die Mitglieder der IB BAU vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Teilnahme am Arbeitskampf im April 2024 geschützt werden.
Neben den tariflichen Regelungen für das Bauhauptgewerbe gelten in weiteren Gewerben der Bauwirtschaft, für die tariflich nicht der BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte maßgebend sind, wie beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Gerüstbau, GaLaBau u. a., jeweils Entgelte nach den eigenständigen Tarifverträgen mit Ecklöhnen sowie auch zum Mindestlohn.