Lohn / Tarif / Rente

Gehaltskosten im Baugewerbe

Die Gehaltskosten umfassen jene Kosten, die im Bauunternehmen insgesamt für die Angestellten anfallen, sowohl für die technischen und kaufmännischen Angestellten als auch für die Poliere und für die Auszubildenden, die in der Geschäftsleitung, auf den Baustellen sowie in den Hilfs- und Nebenkostenstellen tätig und ggf. zu Normal-ARGEn abgeordnet sind.

Rechtliche Regelungen in Tarifverträgen

Regelungen zur Einordnung in Gehaltsgruppen, zur Vergütung und zur Arbeitszeit werden in Tarifverträgen getroffen, so:
  • einerseits für das Bauhauptgewerbe nach dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) im speziellen "Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe)", beispielsweise nach § 5 zu den Gehaltsgruppen mit den für die einzelnen Gruppen zugeordneten Tätigkeitsmerkmalen und detailliert nach kaufmännischen und technischen Tätigkeiten,
  • in für spezielle Gewerbe eigenständigen Tarifverträgen sowie Entgelttarifverträgen wie für das Dachdeckerhandwerk, den Gerüstbau, Maler- und Lackiererhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau (GalaBau).

Grundlage und Entwicklung der Gehaltskosten

Ableitend aus der vertraglichen Arbeitszeit bestimmt sich die Bruttosumme der Gehälter. Im Bauhauptgewerbe kann die Vergütung nach den Entgelttarifverträgen – speziell den "Tarifverträgen zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen des Baugewerbes vom 5. November 2021“ differenziert nach den Tarifgebieten West, Ost sowie Berlin erfolgen.
Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 stiegen die tariflichen Gehälter im Bauhauptgewerbe ab 1. November 2021 im Tarifgebiet West und Berlin um 2,0 % und in Ost um 3,0 %. Erhöhungen sind nach weiteren Stufen ab 1. April 2022 in West und Berlin um 2,2 % und in Ost um 2,8 % sowie ab 1. April 2023 in West und Berlin um 2,0 % und in Ost um 2,7 % vorgesehen. Spätestens zum 1. Dezember 2026 soll ein bundeseinheitliches Entgeltniveau erreicht werden.
Ab 1. November 2021 und weiteren Stufen ab 1. April 2022 und 1. April 2023 werden im Bauhauptgewerbe auch die Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe der technischen und kaufmännischen Auszubildenden im Tarifgebiet West jeweils im 1. Ausbildungsjahr sowie im Tarifgebiet Ost jeweils im 1. bis 4. Ausbildungsjahr erhöht.

Weitere Bestandteile der Gehaltskosten

Im Bauhauptgewerbe erhalten die Angestellten und Poliere noch folgende Vergütungen im Rahmen des Bruttogehalts:
  • Wegstreckenentschädigung (WE) als pauschaler Zuschlag ab 1. Oktober 2020 in Höhe von 0,5 % des Tarifgehaltes als beitragspflichtiges Entgelt zur Sozialversicherung und noch bis 31. Dezember 2022, danach wird eine neue Regelung nach Änderungsvertrag zum RTV-Angestellte ab 1. Januar 2023 mittels einer Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe wirksam.
  • Corona-Prämie im Baugewerbe zur Zahlung mit dem Januargehalt 2021 in Höhe von 500 € in West und Berlin sowie von 220 € in Ost, sofern bereits in 2020/21 die gesetzliche Höchstgrenze (1.500 €) nach § 3 Nr. 11a im Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschöpft wurde, ist der jeweilige Betrag als Einmalzahlung brutto zu gewähren,
  • Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe in den Tarifgebieten West und Berlin im Mai 2022 in Höhe von 400 € sowie im Mai 2023 von 450 €
Die technischen und kaufmännischen Auszubildenden erhalten zusätzlich zur Ausbildungsvergütung im Tarifgebiet West jeweils im 2. bis 4. Ausbildungsjahr eine Corona-Prämie von 110 € jeweils im Dezember 2021 und Januar 2022 sowie eine Einmalzahlung von 110 € im März 2023.

Zurechnungen zu den Gehaltskosten

Hinzugerechnet werden den Gehältern der Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe noch:

Gehaltskosten in der Baukalkulation

In der Baukalkulation finden die Gehaltskosten Berücksichtigung in den Zuschlägen bzw. Umlagen für die Baustellengemeinkosten (BGK) und/oder Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Sofern Gehaltskosten für Poliere mit in den Kalkulationslohn eingerechnet werden, können sie auch Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) sein.
Hinsichtlich der Gehaltskosten liegt eine gesonderte Situation bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften vor. Der Einzelunternehmer bzw. Bauhandwerksmeister als Inhaber ist kein Angestellter und folglich kein Gehaltsempfänger. In diesem Fall sollte ein vergleichbares Entgelt für die Tätigkeit des Inhabers als kalkulatorischer Unternehmerlohn in den Kosten geplant bzw. statistisch angesetzt werden, damit kalkulatorische Vergleichbarkeit zu betrieblichen Aussagen sowie bei der Baukalkulation gewahrt bleibt.

Gehaltskosten in der Betriebsabrechnung

Die Inhalte der Gehaltskosten entsprechen in der Baubetriebsrechnung den Aussagen im:
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