Regelungen zu öffentlichen Bauaufträgen nach VHB
Eine Stoffpreisgleitklausel kann herangezogen und vereinbart werden, wenn ein bauausführendes Unternehmen auf die Entwicklung der Preise für wichtige Baustoffe (in Ausnahmefällen auch für Betriebsstoffe) keinen Einfluss hat und Preissteigerungen für die Ausschreibung, Vergabe und Ausführung einer Baumaßnahme im Voraus nicht abschätzen kann. Das kann bei einer langen Bauzeit sowie unvorhersehbaren Ereignissen wie in Verbindung mit der Coronapandemie und als Folge des Ukraine-Kriegs angebracht sein. Schreibens des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“, geltend zunächst befristet bis 30. Juni 2022 und
verlängerter Anwendung durch Schreiben des BMWSB vom 22. Juni 2022 mit inhaltlichen Änderungen, Erweiterungen und weiteren Klarstellungen zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel sowie mit Verfahrensaussagen bei bereits bestehenden Bauverträgen, laufenden und neuen Vergabeverfahren.
Die Erlasse sind verbindlich für Baumaßnahmen des Bundes. Für Länderbauverwaltungen und Kommunen gelten eigenständige Regelungen, oft mit Übernahme der Bundesregelungen. Sie gelten nicht für Bauverträge zwischen privaten Partnern.
Das Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 21. Mai 2021 zu „Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe“ in Verbindung mit der Coronapandemie wurde zum 22. Juni 2022 aufgehoben, da es mit den neueren Erlassen keine eigenständige Bedeutung mehr hat.
Ist die Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel möglich, sind zur Verfahrensweise die Regelungen für Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) nach Formblättern und zugeordneten Richtlinien heranzuziehen: Formblatt 225 – Einheitliche Fassung und zugeordnete Richtlinie zu Bauaufträgen mit Erläuterungen zur Abrechnung – und
neu Formblatt 225a (Stand 2022) für eine Berechnung zur Preisgleitung ohne Basiswert 1, wenn dieser nicht ermittelbar ist, als eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel basierend auf dem tatsächlichen Angebotspreis mit Erläuterungen sowie
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Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) liegt auch eine den Erlassen angepasste „Orientierung für Bauunternehmer zu Stoffpreisgleitung und Vertragsanpassung (Stand 27. Juni 2022)“ vor.
Einzubeziehende Stoffarten in die Stoffpreisgleitklausel
Bei einer Ausschreibung und der Einleitung eines Vergabeverfahrens ist die Anwendung nur auf jene Stoffe auszurichten, die ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und für die ein nicht kalkulierbares Preisrisiko zu erwarten ist.
Als wichtigste Voraussetzung für die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel ist zunächst zu prüfen, ob für die einzubeziehenden Stoffarten jeweils Indizes für gewerbliche Produkte (mit GP-Nummern) vom Statistischen Bundesamt für die Entwicklung der Baumaterialpreise erfasst, ausgewiesen und veröffentlicht werden, speziell in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. „Genesis-Online-Datenbank“. Aufzurufen ist dafür auf der Startseite die Serie 6 – Preise. Liegen beispielsweise Sprünge von mehreren Indexpunkten pro Monat zum Index einer Stoffart vor, kann ein hohes Wagnis für die Angebotskalkulation des Bieters angenommen werden und die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel naheliegen. Nach dem o. a. Erlass vom 25. März 2022 werden folgende Produktgruppen im Sinne von Sonderregelungen angeführt, um für laufende und kommende Baumaßnahmen entgegenwirken zu können:
- Stahl und Stahllegierungen
- Aluminium
- Kupfer
- Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
- Epoxidharze
- Zementprodukte
- Holz
- Gusseiserne Rohre
Im Formblatt 225 im VHB-Bund wird als Voraussetzung ein Mindestzeitraum von einem Monat bestimmt, der zwischen Angebotsabgabe und dem vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau, Lieferung oder Verwendung) liegen muss. Sofern für weitere als die aufgeführten Stoffarten die Voraussetzungen gegeben sind, können sie nach Tz. II.1 im Erlass vom 22. Juni 2022 künftig auch für die Stoffpreisgleitklausel vorgesehen werden.
Werden zur Baumaßnahme in den Textbausteinen der Beschreibung im Leistungsverzeichnis (LV) nach Standardleistungsbuch (STLB-Bau) in einer Position mehrere der angeführten Stoffe zusammengefasst bzw. Verbundbaustoffe verarbeitet, so kann dann auf den Stoff mit dem höchsten Stoffanteil innerhalb der Ordnungsziffer bzw. der Verbundbaustoffe abgestellt werden. Das gilt, wenn der Aufwand zur Ermittlung der einzelnen Stoffanteile unverhältnismäßig ist, beispielsweise die Dauer der Vergabevorbereitung erheblich verzögert würde. Ist im Ergebnis der Prüfung eine Stoffpreisklausel zu vereinbaren, sind im Formblatt 225 (VHB-Bund) alle Stoffe, die der Preisgleitung unterworfen werden sollen, mit ihren Ordnungsziffern (LV-Positionen), der entsprechenden GP-Nummer, einem Basiswert 1 inklusive Zeitpunkt seiner Ermittlung und der jeweilige Abrechnungszeitpunkt einzutragen, anlog bei Verzicht auf den Basiswert 1 nach neuem Formblatt 225a. Das jeweilige Formblatt ist den Vergabeunterlagen beizufügen, weiterhin auch noch ein Hinweisblatt zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel. Sind vom einschlägigen Händler keine Angebote zu erhalten, ist der Basiswert aus Angeboten vorausgegangener Ausschreibungen oder aus Erfahrungswerten (ggf. mit einem Zuschlag) festzulegen und ggf. bei Erfordernissen während des Vergabeverfahrens anzupassen.
Weitere Anforderungen zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel
Als weitere allgemeine und speziell zum Ukraine-Krieg bestimmte Anforderungen zur Anwendung und Abrechnung bei einer Stoffpreisgleitklausel im Hochbau nach Formblatt 225 bzw. 225a und Änderungen in den zugeordneten Richtlinien sind hervorzuheben:
Die sogenannte Aufgreifschwelle als Anteil der Stoffkosten des die Preisgleitklausel betreffenden Stoffes wurde nach Tz. II.2 im Erlass vom 22. Juni 2022 wertmäßig von alt 1 % auf 0,5 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme gesenkt, geltend für die o. a. Stoffarten nach Erlass vom 25. März 2022 sowie für bereits laufende Vergabeverfahren.
Damit sollen auch Stoffarten berücksichtigt werden, die bisher knapp unter 1 % lagen, aber die Gesamtmenge im Unternehmen sich auf über 1 % addierte.
Der Anteil ist aus den Kostenanteilen der zu gleitenden Stoffmengen der betroffenen Positionen im LV in der Leistungsbeschreibung zu ermitteln, und zwar unter Beachtung von marktüblichen Preisen vom Auftraggeber. Eine vereinbarte Stoffpreisgleitklausel soll möglichst zum Verwaltungsaufwand auf beiden Vertragsseiten verhältnismäßig zu den erstrebten Vorteilen gehalten werden. Sie soll nach Tz. II.3 im Erlass vom 22. Juni 2022 künftig erst vereinbart werden, wenn die geschätzten Kosten für den jeweils für die Preisgleitung vorgesehenen Stoff einen Betrag von 5.000 € als Mindesthöhe der Stoffkosten überschreitet.
Der Auftragnehmer hat sich an den Mehr- und Minderaufwendungen zu beteiligen und muss eine Selbstbeteiligung bei Preisgleitklauseln tragen. Dieser Selbstbehalt beträgt allgemein 10 % der Mehr- oder Minderaufwendungen. Bei einer nachträglichen Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel bei einem bestehenden Vertrag ist nach Tz. IV.4.2 im Erlass vom 22. Juni 2022 von den Auftraggebern mit den bauausführenden Unternehmen ebenfalls neu nur noch eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % (vorher 20 %) zu vereinbaren. Unter Tz. IV.4.5 im Erlass vom 22. Juni 2022 wird klargestellt, dass vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln bis zum jeweiligen Vertragsende gelten sollen, selbst dann, wenn die betreffenden Erlasse währenddessen nicht mehr bestimmend wären. Wurde der betreffende Erlass jedoch außer Kraft gesetzt, kann in bereits geschlossenen Verträgen keine nachträgliche Stoffpreisgleitung mehr vereinbart werden.
Bei der Ermittlung der Mehr- und Minderaufwendungen sind nur die Baustoffmengen zugrunde zu legen, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Sofern eine vereinbarte Pauschalisierung der Vergütung erfolgte, werden nur die vereinbarten pauschalen Baustoffmengen herangezogen.
Mehr- oder Minderaufwendungen können bereits bei einer Abschlagsrechnung und –zahlung geltend gemacht werden. Sind solche Aufwendungen abzurechnen, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, aus denen die Menge der Stoffe und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen. Werden Mehraufwendungen als vermeidbar eingestuft, dann erfolgt keine Erstattung. Als vermeidbar gelten beispielsweise Mehraufwendungen, die durch vom Auftragnehmer verursachte Überschreitungen von Vertragsfristen bzw. der Bauzeit aufgetreten sind.
Werden bei Baumaßnahmen Stoffpreisgleitklauseln vorgesehen, dann sind auch grundsätzlich Nebenangebote mit anderen Baustoffen und/oder Bauweisen zuzulassen. In begründeten Einzelfällen können Nebenangebote aber auch ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Entwurf oder technische Anforderungen nur einen speziellen Stoff oder eine Bauausführung zulassen. Wird durch den Auftragnehmer eine Leistung, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen ist, weiter an Nachunternehmer vergeben, dann kann die Klausel für die weitergegebenen Leistungen auch Anwendung finden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweisen kann, dass die geltend zu machenden Mehraufwendungen auch entstanden sind. Eine Stoffpreisgleitklausel kann nach Tz. IV.4.6 im Erlass vom 22. Juni 2022 auch bei einer Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt für noch bestehende Einzelaufträge herangezogen werden, wenn höhere Einkaufspreise als kalkuliert vorliegen und die Geschäftsgrundlage nach § 316 BGB gestört ist. Grundlage liefert hierzu ebenfalls das Formblatt 225 im VHB-Bund. Eine analoge Anwendung kann auch für Liefer-Rahmenvereinbarungen für die im Erlass vom 22. März 2022 angeführten Stoffarten vorgesehen werden.
Abrechnung der Stoffpreisgleitklausel
Bezüglich der Aktualisierungen zum Formblatt 225 im VHB-Bund im letzten Jahrzehnt sei hervorgehoben, dass der vorherige Begriff "Marktpreis" durch den "Basiswert 1" ersetzt wurde und dieser zweimal fortgeschrieben wird. Es bedeuten:
- Basiswert 1 als Aussage unverändert für den realen Stoffpreis zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen,
- Basiswert 2, der dem Preis zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung entspricht,
- Basiswert 3, der zum Abrechnungszeitpunkt maßgebend ist.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Stoffpreisgleitklausel auch der Rechtsprechung folgt.
Das Formblatt 225 aus dem VHB-Bund erläutert u. a. die Berechnungsvorschriften der Basiswerte 1, 2 und 3 zur Preisgleitklausel zu den festgelegten Zeitpunkten.
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Vorrangig ist für Berechnung das Formblatt 225 heranzuziehen. Sollte der Basiswert 1 aber nicht ermittelbar sein, kann nach Tz. II.4 im Erlass vom 22. Juni 2022 auf den Basiswert verzichtet werden und eine alternative Möglichkeit zur Berechnung der Stoffpreisgleitung vorgesehen werden, und zwar mit dem neuen Formblatt 225a im VHB-Bund, mit Ausrichtung auf den tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag für die Baumaßnahme erhält. Dadurch wird die Anwendung für die Bauverwaltungen einfacher. Andererseits kann auch das Bauunternehmen die Wirkung auf seine Kalkulation besser abschätzen. Als Grundlage für die Preisfortschreibung wird beim bezuschlagten Angebot im Formblatt 225a auf den angegebenen Stoffpreis (als Anteil der Einzelkosten ohne Zuschläge für Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn) zurückgegriffen. Dieser Stoffpreis wird mit dem Basiswert 2 gleichgesetzt und danach zum Basiswert 3 fortgeschrieben. Zu prüfen bliebe, ob der Stoffpreis auch wirtschaftlich ist, ggf. durch Vergleich mit Stoffpreisen anderer Angebote. Evtl. ist eine Aufklärung erforderlich. Wird das Formblatt 225a angewendet, werden Stoffpreise nicht nachgefordert.
Bei einer Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt ist der Stoffkostenanteil aus dem Angebot zu ermitteln und auf den Monat Februar 2022 zu indizieren (Basiswert 2). Die Bagatellregelung in den Richtlinien zu den Formblättern (von 2 % der Abrechnungssumme der zur Stoffpreisgleitung genannten Positionen) wird auf den jeweiligen Einzelauftrag angewandt. Die Selbstbeteiligung beträgt 10 %.
Einbeziehung und Abrechnung zu Betriebsstoffen
Neben Einbaustoffen als Baumaterialien ist auch ausnahmsweise die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe möglich, so Tz. 1 im o. a. Erlass 25. März 2022 zu Folgen des Ukraine-Kriegs bei maschinenintensiven Baugewerken. Die Stoffpreisgleitung kann nach Tz. 4.4 im Erlass vom 22. Juni 2022 auch nachträglich vereinbart werden. Dafür ist eine Ordnungsziffer festzulegen und die Menge des seit Kriegsbeginn noch erforderlichen Betriebsstoffes zu ermitteln. Über die im Nachtrag festgelegte Ordnungsziffer wird die tatsächlich verbrauchte Menge erfasst, diese der Gleitung unterzogen sowie der Zu- oder Abschlag für den Betriebsstoff ermittelt und abgerechnet.
Sonderregelungen bei laufenden und neuen Vergabeverfahren
In dem o. a. Schreiben zu Ukraine-Kriegsfolgen erfolgten zugleich folgende Aussagen:
Sind zu einem laufenden Vergabeverfahren die Angebote noch nicht geöffnet worden, sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Ggf. ist die Angebotsfrist zu verlängern und die Ausführungsfristen sind anzupassen. Die Absenkung der Aufgreifschwelle auf 0,5 % gilt auch für bereits laufende Vergabeverfahren.
Ist die Eröffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsvergabe zurückzuversetzen, um die Stoffpreisgleitklausel noch einzubeziehen.
Aspekte bei bestehenden Verträgen
Als bestehende Verträge gelten nach Tz. IV im Erlass vom 22. Juni 2022 alle Verträge, die bis zu 14 Kalendertage nach dem Ukraine-Kriegsausbruch, d. h. vor dem 11. März 2022 ohne Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel submittiert wurden.
Mit dem Erlass vom 22. Juni 2022 erfolgten weitere Klarstellungen:
Eine nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel kann infrage kommen, jedoch nur aus Preissteigerungen, die nach Kriegsausbruch eingetreten sind, geltend auch für Betriebsstoffe in maschinenintensiven Gewerken. Danach vereinbarte Preisgleitungen gelten dann bis zum Vertragsende weiter.
An den Nachweis der Verfügbarkeit von Baumaterialien sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Der Nachweis kann z. B. durch Absageschreiben von 3 Baustofflieferanten geführt werden.
Für ggf. erforderliche Preisanpassungen infolge vorliegender Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (z. B. bei extrem höheren Einkaufspreisen gegenüber im Angebot kalkulierten Preisen für Baumaterialien) sind im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, wofür es keine vorbestimmte pauschale Größe geben kann. Verwiesen sei hierzu auch auf Ausführungen unter Lieferengpässe diverser Baustoffe. Mit einer nachträglichen Stoffpreisgleitung sollte eine Unzumutbarkeit nach § 313 BGB beseitigt sein. Wird eine Preisanpassung ohne Stoffpreisgleitklausel mit Teilung einer Kostensteigerung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Tz. IV.2 im Erlass vom 25. März 2022 vorgesehen, ist dann kein zusätzlicher Selbstbehalt durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen.
Beachtung zu Verträgen mit privaten Bauherren
Die angeführten ministeriellen Erlasse zur Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel haben keine Bindungswirkung auf Bauverträge zwischen privaten Partnern.
Nach den strengen Regeln zur Stoffpreisgleitklausel bei öffentlichen Bauaufträgen wird sie sich nicht in gleicher Art und Weise mit privaten Bauherren als Besteller und ggf. Verbraucher vereinbaren lassen und damit nicht gleichermaßen praktische Bedeutung erlangen. Der Bauhandwerker kann seinem Kunden die Baustoffpreissituation darlegen und ggf. mit „Zusatzvereinbarungen“ erreichen, dass:
- der Kunde die Baustoffe ggf. selbst bestellt, bezahlt und dem Bauunternehmen beistellt,
- Angebote „freibleibend“, unverbindlich oder nur mit zeitlich kurzfristigen Bindefristen eingegangen werden.