Baurecht / BGB

Textform zu BGB-Bauverträgen

Die Textform nach § 126b BGB - zu unterscheiden von der Schriftform nach § 126 BGB - wird in verschiedenen Regelungen und Gesetzen vorgeschrieben. In Verbindung mit Bauverträgen nach dem Werks- und Bauvertragsrecht nach BGB ab 2018 sind folgende Vorgaben zur Textform hervorzuheben:
  • Hinweis durch den Bauunternehmer gegenüber einem Verbraucher in Textform nach § 640 Abs. 2 BGB auf die Folgen bei einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängel verweigerten Abnahme des Verbrauchers,
  • Anordnung in Textform zur Leistungsänderung als einseitige Willenserklärung des Bestellers gegenüber dem Bauunternehmen nach § 650b Abs. 2 BGB, wenn vorher innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt wurde,
  • Abfassung eines Verbraucherbauvertrags zum Bau eines neuen Gebäudes oder von erheblichen Umbaumaßnahmen nach § 6501 Abs. 2 BGB bedarf der Textform, sofern es sich aber nicht um den Bau eines neuen Gebäudes, sondern nur um von einem Verbraucher allgemein gewünschte Baumaßnahmen handelt und dafür ein Verbrauchervertrag abgeschossen wird, ist dieser formfrei möglich,
  • Verpflichtung des Bauunternehmens nach § 650j BGB, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag in Textform zur Verfügung zu stellen, in der Regel als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger,
  • Verpflichtung des Bauunternehmens zur Belehrung des Verbrauchers in Textform nach § 650j BGB in Verbindung mit § 3 im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), wenn diesem vor Abgabe dessen Vertragserklärung ein Widerrufsrecht zusteht.
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