HOAI

Honorar nach HOAI bei Leistungsänderungen

Honorar nach HOAI bei Leistungsänderungen
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Der beauftragte Umfang von Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauplanung kann sich ändern und eine Vergütungsanpassung nach sich ziehen. Bei einem Architekten- und Ingenieurvertrag (als Werkvertrag nach §§ 650 p bis 650 t BGB) gelten zu Vergütungsanpassungen die Regelungen nach HOAI in der jeweils geltenden Fassung.
Bezog sich der vertragliche Leistungsumfang auf Grundleistungen nach HOAI und einigten sich Auftragnehmer und Besteller als Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Leistungsumfang zu ändern ist, so ändert sich mit Bezug auf den aktualisierten § 10 Abs. 1 HOAI 2021 (heranzuziehen seit 1. Januar 2021) auch die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich auch die anrechenbaren Kosten nach HOAI, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern. Der veränderte Leistungsumfang zu den zu erbringenden Grundleistungen und die Honoraranpassung sind in Textform anzupassen.
Einigen sich die Vertragspartner weiterhin über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase nach HOAI ebenfalls in Textform zu vereinbaren.
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