Baurecht / BGB

Schriftform

Über Anforderungen an die Schriftform treffen die §§ 126, 126a und 127 im BGB Aussagen. Ist eine Schriftform durch Gesetz für ein Rechtsgeschäft vorgeschrieben, so muss die Urkunde bzw. Erklärung schriftlich abgefasst und von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterschrieben werden.
In Verbindung mit Bauverträgen wird die Schriftform sowohl im BGB als auch in der VOB zu besonderen Vorgängen und Regelungen unmittelbar vorgeschrieben, aufgeführt unter: jeweils mit Verweisen auf die betreffenden §§ der Vorschriften.
Mit der Schriftform wird angestrebt, Streitigkeiten in der Bauausführung weitestgehend zu vermeiden und mit der Schriftform zur Klarheit, Eindeutigkeit und Beweisbarkeit beizutragen.
Zu unterscheiden ist die Schriftform von der Textform nach § 126b BGB, die teils auch in gesetzlichen Vorschriften vorgegeben werden, mit Beispielen zu Bauverträgen nach BGB angeführt unter Textform zu BGB-Bauverträgen.
Die Schriftform kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dann muss aber der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass eine E-Mail als Schriftform nur dann wirksam wäre, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen wurde. Erfolgt die Übermittlung mit einem Fax, dann muss das übermittelte Original unterschrieben sein, weiterhin bleibt der Zugang beim Empfänger zu beweisen. Wird das unterschriebene Original der Erklärung gescannt, in eine PDF-Datei verwandelt und per E-Mail übermittelt, kann dies der Schriftform entsprechen, wenn der Zugang beim Empfänger wiederum nachweisbar ist.
Fehlen auf den Erklärungen die Unterschriften und auf elektronischen Mitteilungen die Signaturen, so werden nur die Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB erfüllt, nicht jedoch an die Schriftform. Das kann in Fällen ausreichend sein, wenn es sich lediglich um eine Information an den Empfänger handelt oder eine Dokumentation vorgesehen wird. Vom Unternehmer bleibt zu entscheiden, ob bei nicht vorgeschriebener Schriftform ebenfalls eine solche erfolgen soll, um Klarheit zum Vorgang und der Aussage zu schaffen. Bei Bauverträgen nach der VOB sind bei einer Reihe von Vorgängen Schriftformempfehlungen zur VOB/B zu beachten.
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