Bauplanung

Frei vereinbare Honorare

Frei vereinbare Honorare
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Honorare als Vergütung von Leistungen der Bauplanung von Architekten und Ingenieuren auf Grundlage der Regelungen in der HOAI können grundsätzlich in Textform frei nach § 7 in der novellierten HOAI-2021 vereinbart werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Die in den Honorartafeln jeweils in einer Honorarspanne ausgewiesenen Von-Bis-Werte sind „Orientierungswerte“. Sie sind nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ zu verstehen und nicht mehr verbindlich vorzugeben. Honorare können auch für Besondere Leistungen nach HOAI frei vereinbart werden, wobei aber grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten ist.
Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach HOAI der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI darauf in Textform hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar, als in den Honorartafeln angegeben, vereinbart werden kann.
Grundsätzlich sind die Honorartabellen der HOAI heranzuziehen, soweit mit der HOAI ein Preisrecht für Leistungen vorgeschrieben ist. Freie Honorare können folglich vereinbart werden für:
  • in der HOAI nicht angeführte und beispielsweise darüber hinausgehende Leistungen bei der Bauplanung,
  • Besondere Leistungen und
  • Leistungen zu Leistungsbildern im nicht verbindlichen Teil der HOAI.
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