Bauwirtschaft/Volkswirtschaft

Gewerbe

Als Gewerbe wird eine rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit verstanden mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen und dauerhaft zu bestehen. Gesetzlich ist nicht vorbestimmt, ob ein bestimmter Beruf oder eine Tätigkeit zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften zuzuordnen ist. Die Abgrenzung ist zum jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Maßgebend dürfte dabei die hauptsächlich auszuübende Tätigkeit sein.
Nicht als Gewerbe gilt die Tätigkeit der freien Berufe wie von Architekten, Bausachverständigen u. a. sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Dem Grunde nach umfasst das Gewerbe in der Volkswirtschaft das produzierende und verarbeitende Gewerbe, speziell im Baugewerbe die Bauunternehmen und Bauhandwerker. Für das Gewerbe gilt bundeseinheitliches Recht mit der Gewerbeordnung (GewO in der Fassung vom 22. Februar 1999 in BGBl. I, S. 202, zuletzt geändert am 9. März 2021). Nach § 1 ist jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder dies beschränken.
Die ein Gewerbe Betreibenden sind in der Regel Kaufleute nach § 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Steuerrechtlich unterliegt ihr Gewerbeertrag der Gewerbesteuer sowie deren Leistungen der Umsatzsteuer, soweit bei Baubetrieben nicht Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers maßgebend ist. Liegt eine Betriebsspaltung vor, ist die Besitzgesellschaft bzw. das Besitzunternehmen auch als Gewerbebetrieb anzusehen. Die in der Besitzgesellschaft erzielte Pacht zählt zu den gewerblichen Einkünften und ist gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbliche Tätigkeit ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt. Gewerbetreibende können beispielsweise sein:
Abgrenzungen sind ggf. auch zu den Begriffen „Kleinunternehmer“ und „Kleingewerbetreibende“ erforderlich. Als Kleinunternehmer gilt mit Bezug auf das Umsatzsteuerrecht derjenige, dessen Vorjahresumsatz 22.000 € im Inland nicht überschritten hat und dessen Jahresumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, bekannt als Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer können sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler sein.
Kleingewerbetreibende führen gewerbliche Tätigkeiten aus, ohne als Kaufleute nach § 1 des HGB zu gelten. Sie unterliegen dann nicht den HGB-Vorschriften sowie nicht der doppelten Buchführung (Doppik) und Aufstellung einer Bilanz, sind jedoch mindestens zu einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) verpflichtet.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gewerbe"

DIN-Norm
Ausgabe 2007-08
Diese Norm gilt für Abscheider zum Einbau in Küchenlüftungshauben/-decken nach DIN 18869-1 bzw. DIN 18869-2 und auch in Luftdurchlässe nach DIN 18869-3 in Küchen und anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben, die nach Art und Ausführung für den ge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2020-04
Diese Norm legt Anforderungen an die Gestaltung, die Konstruktion, die Installation und den Betrieb von Aerosolabscheidern, die in Lüftungsanlagen verwendet werden, fest, einschließlich der technischen Sicherheit, ergonomischer und hygienischer Aspek...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2002-06
Diese Norm legt charakteristische Werte der Wichten und der Flächenlasten von Baustoffen und Bauteilen, der Wichten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Lagerstoffen sowie der Böschungswinkel von Schüttgütern zur Ermittlung von Ei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2011-07
Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren an Fußbodenpaneele für private und gewerbliche Bereiche fest, deren Oberschichten aus elastischen Bodenbelägen bestehen.Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 134 „Elastische, textile und Lamin...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2009-02
Diese Norm legt die Informationen fest, die die Hersteller der Tore und der Bauteile für sicheren Einbau, Betrieb, Nutzung von Toren und Schranken (einschl. Wartung und Reparatur) bereitstellen müssen. Sie sind für den Einbau in Zugangsbereichen von ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2015-08
Diese Norm gilt für Hebeanlagen zur begrenzten Verwendung für fäkalienhaltiges oder fäkalienfreies häusliches, nicht gewerbliches Abwasser unterhalb der Rückstauebene. Sie enthält allgemeine Anforderungen, wesentliche Bau- und Prüfgrundsätze, gemeins...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2000-11
Diese Norm legt die Klassifizierung der Windlast für Tore in geschlossener Stellung fest. Die Tore sind für den Einbau in Zugangsbereichen von Personen vorgesehen, wobei deren Hauptaufgaben darin bestehen, für Waren- und Fahrzeugverkehr sichere Zufah...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2010-09
Diese Norm gilt grundsätzlich für oberirdische Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Hierzu zählen...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2006-04
Diese Norm beschreibt Gitterroste als Stufen für Treppen, Treppenleitern und sonstige Zugänge, die vorwiegend in Betriebsanlagen des Maschinenbaus, der Hütten- und Walzwerke, der chemischen Industrie, der Automobilindustrie, des Bergbaus, der Kraftwe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2022-08
Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore und Schranken fest, die für den Einbau in Zugangsbereichen mit Personenverkehr vorgesehen sind und deren bestimmungsgemäße Verwendung hauptsächli...
- DIN-Norm im Originaltext -

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Baulogistik, Baustellen-Dauerausweis für nicht gewerblich Tätige....
Abrechnungseinheit: St
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Die Löhne für die gewerblichen Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe ergeben sich aus: den Entgelttarifverträgen im Bauhauptgewerbe für den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) n...
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In Bauunternehmen des betrieblichen Geltungsbereichs des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) – vornehmlich des Bauhauptgewerbes – rechnen zum Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer: der für die Berechnung der Lohnsteuer ...
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Das feuerungstechnische Gewerbe umfasst vorrangig Arbeiten zum: Feuerungs- und Ofenbau sowie , Schornsteinbau. Diese Tätigkeiten zählen mit zum Baugewerbe bzw. im Besonderen zum Bauhauptgewerbe. Hinsichtlich der Entlohnung der gewerblichen Ar...
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Gewerbliche Arbeitnehmer
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Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe
Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe erfolgt die Einstufung nach Lohngruppen nach § 5 Nr. 3 im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Abweichend davon gelten auf Grundlage des Tarifvertrags für das feuerungstechnische Gewerbe (letzte Fassung vom...
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