Buchhaltung / Rechnungswesen

Sacheinlage

Werden in eine Kapitalgesellschaft "Sachen" anstelle von Geld zur Aufbringung des Stammkapitals bzw. Grundkapitals eingebracht, dann liegt eine Sacheinlage vor. Dies muss im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden, und zwar unter Angabe des realen Wertes der Sache, der genauen Bezeichnung der Sache sowie der einbringenden Gesellschafter.
Zu den Sacheinlagen zählen neben der Überlassung von körperlichen bzw. materiellen Gegenständen wie Baumaschinen und Geräten sowie von Büro- und Betriebsausstattung auch Grundpfandrechte (z. B. Hypotheken und Grundschulden) und Forderungen an Dritte.
Werden die Vorschriften des GmbH- und Aktienrechts bei einer Sacheinlage nicht eingehalten, dann liegt ggf. eine Verdeckte Sacheinlage vor. Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (in BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2008)“ trifft dazu klare Regelungen. Bei der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG- auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet) sind Sacheinlagen nicht erlaubt; das Stammkapital ist bar einzubringen.
Von der Sacheinlage ist zunächst die "Sachanlage " als Position auf der Aktivseite einer buchhalterischen Bilanz zu unterscheiden. Wird die Einbringung einer körperlichen Sacheinlage im Vermögen des Unternehmens aktiviert, d. h. mit den Anschaffungskosten im Buchwerk auf den Konten der Sachanlagen übernommen und im Laufe des Geschäftsjahres abgeschrieben, dann verbleibt der Rest- bzw. Zeitwert der Sacheinlage zum Jahresabschluss als Sachanlagen in der Bilanz.
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