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Sachanlagen

Sachanlagen
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Sachen im Sinne des § 90 BGB sind körperliche Gegenstände. Die Sachanlagen umfassen die körperlichen bzw. materiellen Gegenstände des Anlagevermögens im Bauunternehmen, die längerfristig dem Bauprozess dienlich sind und wertmäßig nicht sofort bzw. im Anschaffungsjahr vollständig als Aufwendungen abgeschrieben werden.
Die Sachanlagen werden innerhalb des Anlagenvermögens auf der Aktivseite in der Bilanz (nach Handelsrecht gemäß § 266 Abs. 2 im Handelsgesetzbuch) ausgewiesen. Zu den Sachanlagen werden gerechnet:
  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken,
  • technische Anlagen und Maschinen,
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Wichtigster Bestandteil der Sachanlagen in einem Bauunternehmen sind die Baumaschinen und Geräte im Ausweis der technischen Anlagen und Maschinen. Für Zwecke der Baukalkulation werden die Baumaschinen und Geräte mit betriebswirtschaftlichen Angaben in der Baugeräteliste (BGL) 2020 angeführt.
Sachanlagen sind im Bauunternehmen betriebsnotwendig für die Ausführung von Bauleistungen. Die Wertabgrenzung gegenüber den GWG - geringwertigen Wirtschaftsgütern von bis 2017 = 410 € (ohne Umsatzsteuer) wurde zu Anschaffungen ab 2018 auf 800 € (ohne Umsatzsteuer) erhöht.
Die mögliche Pool-Abschreibung zu GWG bis 1.000 € bleibt jedoch erhalten.
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