VOB B

Vereinbarte Leistung

Welche Bauleistung auszuführen ist, wird nach Art und Umfang durch den jeweiligen Bauvertrag bestimmt. Bei einem VOB-Vertrag wird dies im § 1 Abs. 1 in der VOB/B bestimmt. Speziell maßgebend für die vereinbarte Leistung ist die Leistungsbeschreibung mit den Aussagen beispielsweise nach Positionen in einem Leistungsverzeichnis (LV).
Dem Auftraggeber steht aber das Recht zu, von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen, d. h. nicht vereinbarte Leistungen anzuordnen. Solche Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sie zur vertraglichen Leistung, d. h. zum „geschuldeten Werkserfolg“ mit Bezug auf § 1 Abs. 4 VOB/B erforderlich sind. Diese Auffassung wird in einem Urteil des BGH vom 7.3.2013 (Az.: VII ZR 68/10) bekräftigt.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
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Weitere Leistungsbeschreibungen:
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