Baurecht / BGB

Leistungen als Werklieferung

Eine Werklieferung liegt mit Bezug auf das Umsatzsteuerrecht dann vor, wenn der Auftragnehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptstoffe erstellt (vgl. § 3 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Bei Werklieferungen gilt die Leistung als ausgeführt, wenn dem Auftraggeber (Bauherrn) die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet, den Auftraggeber zu befähigen, im eigenen Namen über das auftragsgemäß fertiggestellte Werk zu verfügen. Sie wird grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme der fertigen Bauleistung verschafft. Auf die Form der Abnahme (vgl. § 12 in VOB /B und § 640 BGB) kommt es dabei nicht an. Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme wird die Verfügungsmacht im Allgemeinen am Tag der Abnahmehandlung verschafft. Steht beispielsweise eine Erhöhung der Umsatzsteuer an, dann sollte in jedem Fall eine förmliche Abnahme mit Erstellung eines Abnahmeprotokolls angestrebt werden. Nicht maßgebend ist dabei die baubehördliche Abnahme.
Eine Werklieferung kann auch nur Teile einer Leistung umfassen, für die ein Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird (z. B. Teilschlussrechnung nach Teilabnahme). Besonders wichtig erscheint eine Prüfung nach Teilbarkeit von Bauleistungen, wenn eine Veränderung des Satzes zur Umsatzsteuer vorgesehen ist. Dabei bliebe weiter zu prüfen, inwieweit die Werklieferung noch wirtschaftlich teilbar ist und ob darauf danach für die Teilleistungen dann unterschiedlich hohe Umsatzsteuersätze anzuwenden wären.
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