Welche Bauleistung auszuführen ist, wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Bei einem VOB-Vertrag wird dies im § 1 Abs. 1 in der VOB/B bestimmt. Speziell maßgebend ist die Leistungsbeschreibung mit den Aussagen beispielsweise nach Positionen in einem Leistungsverzeichnis (LV). Dem Auftraggeber steht aber das Recht zu, von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen, d. h. nicht vereinbarte Leistungen anzuordnen. Solche Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sie zur vertraglichen Leistung, d. h. zum „geschuldeten Werkserfolg“ mit Bezug auf § 1 Abs. 4 VOB/B erforderlich sind. Diese Auffassung wird in einem Urteil des BGH vom 7.3.2013 (Az.: VII ZR 68/10) bekräftigt. Im Urteil ist formuliert, dass nicht vereinbarte Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 4 VOB/B zur „Errichtung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werks erforderliche, aber in der der Leistungsbeschreibung nicht enthalten bzw. aufgeführt sind. Dabei handelt es sich zugleich um solche Leistungen, die von der auf die einzelnen Ausführungsleistungen bezogenen Vergütungsvereinbarung nicht erfasst sind.
Für das Verlangen des Auftraggebers zur Ausführung nicht vereinbarter Leistungen ist es zunächst ohne Bedeutung, ob der Betrieb des Auftragnehmers auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Werden darüber hinaus weitere, andere Leistungen gefordert, können sie dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
Sind auf Verlangen weitere Leistungen auszuführen, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung bzw. Preisanpassung. Oftmals handelt es sich dabei um geänderte Leistungen als Abweichungen des Leistungsinhalts zwischen tatsächlicher Ausführung und ehemals vereinbarter Leistung gemäß Beschreibung in einer Position des Leistungsverzeichnisses.
In der Praxis ist die Abgrenzung bzw. Einordnung in geänderte und zusätzliche Leistungen mit Bezug auf § 2 Abs. 6 VOB/B oft schwierig, weil zumeist die Grenzen fließend sind. Ob es sich im speziellen Fall um eine zusätzliche Leistung handelt, bestimmt sich aus dem Vertrag und der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Liegt lediglich nur eine Mengenmehrung nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B in einer Leistungsposition vor, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung. Zusätzliche Leistungen hat ein Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Unternehmen auf die geforderte Leistung eingerichtet ist und die zusätzliche Leistung für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist. Darauf eröffnet § 2 Abs. 6 der VOB, Teil B dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen.
Ein Verlangen des Auftraggebers kann auch zu einer Bauzeitverlängerung (als spätere Ausführung) führen und einen Nachtrag durch den Auftragnehmer begründen.