Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Änderung der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen sind von besonderer Bedeutung im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, besonders für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nach nationaler Ausschreibung im Unterschwellenbereich gemäß § 8 Abs. 1 im Abschnitt 1 in VOB/A-2016 (analog nach § 8 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 8 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Mit den Vergabeunterlagen richtet sich der Auftraggeber unmittelbar an die Bieter und teilt ihnen die maßgebenden Bedingungen für die auszuführenden Leistungen mit.
Die Vergabeunterlagen müssen eindeutige und klare Aussagen treffen. Nach Kenntnisnahme und Durchsicht der Vergabeunterlagen kann sich der Bieter entscheiden, ob er zu den vorgegebenen Bedingungen ein Angebot unterbreiten bzw. am Vergabeverfahren teilnehmen wird. Spezifische Regelungen, Muster und heranzuziehende Vordrucke sind für die öffentlichen Auftraggeber noch mit Bezug auf die Vergabehandbücher zu berücksichtigen, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) im Abschnitt 210 sowie
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA- B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1- Richtlinien zur Aufstellung der Vergabeunterlagen -.
Änderungen zu den Vergabeunterlagen sind durchaus möglich, sowohl
  • einerseits durch den Auftraggeber während des Ausschreibungsverfahrens und,
  • andererseits durch den Bieter mit einem Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweicht.
Der Auftraggeber kann durchaus ggf. erforderliche Änderungen an ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorsehen und die Vertragsbedingungen einer inzwischen veränderten Situation anpassen. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen aber dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziellen Bieter darüber rechtzeitig und zu gleicher Zeit informiert werden. Nachweispflichtig wäre darüber der Auftraggeber. Würden terminliche Schwierigkeiten bestehen, müsste ggf. die Angebotsfrist verlängert werden, und zwar einheitlich für alle Bieter. Damit haben dann alle Bieter für die Angebotskalkulation die gleichen Voraussetzungen. Bestehen Unklarheiten, so gehen sie zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Änderung an den Vergabeunterlagen kann auch vorliegen, wenn das Angebot, das ein Bieter einreicht, nicht mit den Vergabeunterlagen übereinstimmt. Auch liegt eine Änderung vor, wenn der Bieter eine eigene Zeitplanung für die Bauausführung zum Angebot vorsieht, die von den in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Bauzeiten (Vertragsfristen und Einzelfristen) abweicht, insbesondere von dem vorgesehenen Bauablauf für einzelne Gewerke bzw. Teilleistungen. Das wurde so entschieden in einem Beschluss der Vergabekammer Bund vom 27.06.2013 (VK 2-34/13) ausgeführt, zugleich auch mit der Aussage, den Begriff der Änderungen der Vergabeunterlagen nicht zu eng auszulegen.
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