Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Änderung der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen sind von besonderer Bedeutung im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, besonders für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nach nationaler Ausschreibung im Unterschwellenbereich gemäß § 8 Abs. 1 im Abschnitt 1 in VOB/A-2016 (analog nach § 8 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 8 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Mit den Vergabeunterlagen richtet sich der Auftraggeber unmittelbar an die Bieter und teilt ihnen die maßgebenden Bedingungen für die auszuführenden Leistungen mit.
Die Vergabeunterlagen müssen eindeutige und klare Aussagen treffen. Nach Kenntnisnahme und Durchsicht der Vergabeunterlagen kann sich der Bieter entscheiden, ob er zu den vorgegebenen Bedingungen ein Angebot unterbreiten bzw. am Vergabeverfahren teilnehmen wird. Spezifische Regelungen, Muster und heranzuziehende Vordrucke sind für die öffentlichen Auftraggeber noch mit Bezug auf die Vergabehandbücher zu berücksichtigen, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) im Abschnitt 210 sowie
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA- B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 1- Richtlinien zur Aufstellung der Vergabeunterlagen -.
Änderungen zu den Vergabeunterlagen sind durchaus möglich, sowohl
  • einerseits durch den Auftraggeber während des Ausschreibungsverfahrens und,
  • andererseits durch den Bieter mit einem Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweicht.
Der Auftraggeber kann durchaus ggf. erforderliche Änderungen an ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorsehen und die Vertragsbedingungen einer inzwischen veränderten Situation anpassen. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen aber dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziellen Bieter darüber rechtzeitig und zu gleicher Zeit informiert werden. Nachweispflichtig wäre darüber der Auftraggeber. Würden terminliche Schwierigkeiten bestehen, müsste ggf. die Angebotsfrist verlängert werden, und zwar einheitlich für alle Bieter. Damit haben dann alle Bieter für die Angebotskalkulation die gleichen Voraussetzungen. Bestehen Unklarheiten, so gehen sie zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Änderung an den Vergabeunterlagen kann auch vorliegen, wenn das Angebot, das ein Bieter einreicht, nicht mit den Vergabeunterlagen übereinstimmt. Auch liegt eine Änderung vor, wenn der Bieter eine eigene Zeitplanung für die Bauausführung zum Angebot vorsieht, die von den in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Bauzeiten (Vertragsfristen und Einzelfristen) abweicht, insbesondere von dem vorgesehenen Bauablauf für einzelne Gewerke bzw. Teilleistungen. Das wurde so entschieden in einem Beschluss der Vergabekammer Bund vom 27.06.2013 (VK 2-34/13) ausgeführt, zugleich auch mit der Aussage, den Begriff der Änderungen der Vergabeunterlagen nicht zu eng auszulegen.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Änderung der Vergabeunterlagen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Rahmen einer nach dieser Vergabeordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschlie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) Die Bewerber und Bie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) 1. Die Bewerber und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
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