Baurecht / BGB

Rückforderungsansprüche

Für Rückforderungsansprüche können verschiedene Gründe maßgebend sein. Meistens resultieren sie aus Überzahlungen des Auftraggebers (öffentliche Auftraggeber, Besteller und Verbraucher) zu den Abrechnungen des Auftragnehmers. Macht beispielsweise ein Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrags Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB in der Regel nach einem Urteil vom 08.05.2008 des Bundesgerichtshofs (BGH-Az.: VII ZR 106/07) erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis (LV), die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Massenermittlung ersichtlich ist. Zugleich bestätigte der BGH in diesem Urteil auch, dass für Rückforderungsansprüche ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) des § 195 BGB gilt. Auch für öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich keine längere Zeit einzuräumen.
Erhielt der Auftragnehmer bereits zu viel an Zahlungen vom Auftraggeber, so hat er den überzahlten Betrag auf Verlangen des Auftraggebers zurückzuzahlen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Auftraggeber.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sehen die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) in den Vergabehandbüchern ab 2018 keine speziellen Regelungen mehr bezüglich Überzahlungen vor, da sie allgemein nur selten auftreten und die Berufung auf Wegfall der Bereicherung eher bei Privatpersonen als Auftragnehmer denkbar ist. Letztere sollten mit Schreiben zur Rückzahlung aufgefordert werden, wofür unter Downloads ein Musterbrief angeführt wird. Leistet der Auftragnehmer die Rückforderung nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist (z. B. 14 Tage), befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat laut § 247 BGB Verzugszinsen und ggf. eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.3.1998 (Az.: ZR 244/96) wird weiterhin dargelegt, dass der zu Unrecht Bereicherte (Auftragnehmer) nicht nur die Überzahlung, sondern auch die „gezogenen Nutzungen“ herausgeben muss, und zwar die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Dazu rechnen die etwa erzielten Zinserträge, wobei Zinsen erst ab dem Zeitpunkt anfallen, wenn der Schuldner Kenntnis von der Überzahlung hat.
Demgegenüber ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus sogenannten „a-conto-Zahlungen“ = Abschlagszahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und nicht aus dem Bereicherungsrecht, wie der BGH mit einem Urteil vom 30.09.2004 (Az.: VII ZR 187/03) bestätigte. Für die Geltendmachung des Überschusses durch den Auftraggeber genügt seine Darlegungspflicht, wenn er die Schlussrechnung des Auftragnehmers substantiiert bestreite. Es sei dann Sache des Auftragnehmers, dieser Darlegung zu widersprechen und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Zahlungen zu den Abschlagsrechnungen endgültig zu behalten.
Bei einem ab 1. Januar 2018 abgeschlossenen Bauvertrag nach BGB können Besteller oder Verbraucher die Rückgewähr überhöhter Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB verlangen, wenn:
  • eine Mehrvergütung zu geforderten und angeordneten Leistungsänderungen verbunden ist und
  • der tatsächliche Betrag zur Mehrvergütung, der sich selbst erst nach Abnahme der Leistung bestimmen lässt, niedriger als der im Voraus berechnete Betrag und dafür erhaltene Abschlagszahlungen ist.
Der Besteller hat Anspruch auf Rückgewährung der sich daraus ableitenden Differenz, die sich aus Rechnungslegung zur Schlussrechnung darstellt. Zugleich besteht auch eine Zinspflicht zur Differenz ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Abschlagszahlung beim Bauunternehmen. Die Zinshöhe beträgt wie bei den Verzugszinsen nach §§ 247 und 288 BGB bei Verträgen mit Bestellern als Kaufleute 9 % über dem Basiszinssatz. Hinzu kommt ggf. noch eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 €.
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