Die Privilegierung der VOB ergab sich bis 2001 nach dem Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts im BGB ab 2002 bleibt die VOB weiterhin privilegiertes Regelwerk, zu finden in den §§ 305 ff. BGB. Es ist in § 308 Abs. 1, Nr. 5 BGB (Regelungen über fingierte Erklärungen) und § 309 Satz 1, Nr. 8b BGB (Verjährungsfrist) geregelt, dass diese Vorschriften nicht für Leistungen gelten, für die die VOB als ganzes Vertragsgrundlage ist.
Damit wurden die bisherigen Regeln des AGB-Gesetzes inhaltlich übernommen und die Besonderheiten des Bauwerkvertrages anerkannt. Die VOB als Ganzes gilt als Privilegierung im Sinne einer ausgewogenen Regelung, eine isolierte Inhaltskontrolle der einzelnen Klauseln der VOB, Teil B ist nicht erforderlich. Das betrifft in erster Linie die Vertragsbeziehungen mit und zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Zu beachten bleibt jedoch die Rechtssprechung des BGH auf Grundlage des Urteils vom 24.07.2008 (Az.: VII ZR 55/07), wonach die einzelnen Klauseln der VOB/B bei Verwendung für Bauverträge mit Verbrauchern auch dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart ist. Der BGH begründet seine von der früheren Rechtssprechung abweichende Auffassung damit, dass die Interessen der Verbraucher bei der Aufstellung der VOB/B nicht in dem Maße berücksichtigt werden, wie die Interessen der sonstigen Baubeteiligten. Die Verbraucherinteressen bedürfen nach Auffassung des BGH einer besonderen Berücksichtigung bei der Gestaltung der VOB/B, denn Verbraucher sind in der Regel in geschäftlichen Angelegenheiten weniger erfahren und bedürfen eines besonderen Schutzes.
Diese Umstände tragen auch die Präzisierungen im BGB, vorgenommen im Forderungssicherungsgesetz (FoSiG vom 23.10.2008) mit Wirksamkeit ab 01.01.2009 zum § 310 Abs. 1, Satz 3 mit Bezug auf § 307 Rechnung. Danach gilt die Privilegierung der VOB/B für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind und in denen die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern findet nunmehr eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle statt. Bei Verträgen zwischen Unternehmen und/oder mit öffentlichen Auftraggebern ist die Privilegierung der VOB/B dagegen gesetzlich normiert.
Daraus erhebt sich die grundsätzliche Frage, wann denn eigentlich die VOB/B als Ganzes wirksam vereinbart ist?
Das ist immer dann der Fall, wenn
- ein Auftraggeber (auch Verbraucher) die VOB/B in unveränderter Form gegenüber einem Auftragnehmer verwendet,
- ein Auftragnehmer die VOB gegenüber einem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, in unveränderter Form verwendet.
Ist dagegen die VOB/B nicht uneingeschränkte Grundlage für den Vertrag oder ist ein Verbraucher Vertragspartner des Verwenders, sind ggf. einzelne, den jeweiligen Vertragspartner besonders benachteiligende, VOB-Klauseln unwirksam. Dann werden sie durch entsprechende Regelungen aus dem BGB (§ 306 Abs.2) ersetzt.
Die VOB, Teil B wird aber nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit gegeben ist, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Dies wird in einem Urteil des OLG Stuttgart vom 24. Juli 2012 (Az.: 10 U 56/12 (IBR-Werkstattbeitrag vom 29.4.2014) bekräftigt. Ist der Vertragspartner ein im Baugewerbe Tätiger oder sonst im Baubereich Bewanderter, dann genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B. Das ist gleichermaßen auch dann so zu sehen, wenn der Partner des Bauunternehmens auch ein Unternehmen und nicht Verbraucher (als Bürger) ist. Für die Einbeziehung reicht dann der Hinweis, dass der Verwender auf ihre Geltung verweist.
Ist dagegen der Auftraggeber nicht im Baugewerbe tätig bzw. bewandert und wird mit ihm der Bauvertrag in den Geschäftsräumen des Bauunternehmens geschlossen, dann reicht es nach einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.11.2011 (Az.: 2 U 11/11) aus, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Einsicht ausgelegt ist. Dem Verbraucher muss ausreichend Gelegenheit gegeben werden, vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Ob dies jeweils gewährleistet ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Wird die Wirksamkeit des Teils B der VOB - als allgemeine Vertragsbedingungen - ausdrücklich vereinbart, dann gilt Teil C der VOB mit den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" automatisch mit. Umgekehrt schließt die Erklärung des Teils C zum Vertragsbestandteil nicht zugleich den Teil B mit ein. Teil C kann durchaus auch als Bestandteil eines Werkvertrages nach BGB vereinbart werden.