In der Regel stellt der Auftragnehmer die Schlussrechnung für die ausgeführten Bauleistungen. In welchen Fällen auch Auftraggeber dies tun können, lesen Sie hier.
Wann können Auftraggeber eine Schlussrechnung aufstellen?
In der Regel wird eine Schlussrechnung über vertraglich ausgeführte Bauleistungen vom Bauunternehmen als Auftragnehmer gestellt. Hierfür kann von den Vertragspartnern ein Termin vereinbart werden. Erfolgt die Rechnungslegung dann jedoch nicht zur vereinbarten Frist, kann sie vom Bauherrn als Auftraggeber – gewissermaßen als Ersatzvornahme – vorgesehen und von ihm die Schlussrechnung aufgestellt werden. Welche Frist ist bei einem VOB-Vertrag zu beachten?
Wurde bei einer Baumaßnahme mit einem VOB-Vertrag kein Termin zur Einreichung der Schlussrechnung vereinbart, so gelten dann die Fristen nach § 14 Abs. 3 VOB/B in Abhängigkeit von der Ausführungsdauer der Baumaßnahme nach Monaten. Beträgt die vertragliche Bauzeit höchstens drei Monate, dann ist beispielsweise die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen beim Auftraggeber einzureichen. Diese Frist verlängert sich um je sechs Werktage für je drei Monate weitere Ausführungsfrist. Bei einer Bauzeit von einem Jahr leitet sich dann beispielsweise eine Frist von 30 Werktagen (= 5 Wochen) für die Schlussrechnung ab. Es gibt Fälle, in denen nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber die Schlussrechnung stellt.
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Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wurde?
Steht die Abrechnung durch den Auftragnehmer zum Termin aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Aufstellung zu setzen. Welche Frist dafür angemessen erscheint, ist von den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie vom Umfang und der Art der ausgeführten Bauleistungen abhängig.
Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist erfolglos verstreichen, kann der Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 VOB/B die Rechnungslegung dann selbst vornehmen bzw. die Schlussrechnung aufstellen. Dem Auftraggeber steht auch das Recht auf Erstattung der Kosten für die Rechnungserstellung zu. Dabei kann es sich z. B. um Sach- und Personalkosten einschließlich Nebenkosten handeln, nicht jedoch um Kosten für die Prüfung der Rechnungslegung bei Selbstaufstellung.
Wird im Bauvertrag eine Klausel durch den Auftraggeber in der Form mit aufgenommen, dass dem Auftragnehmer im Falle einer Selbstaufstellung durch den Auftraggeber kein Recht auf Einsprüche zusteht bzw. der Auftragnehmer darauf dann verzichtet, so handelt es sich allgemein um eine unwirksame Geschäftsbedingung.
Sollte der Bauherr vom Bauunternehmen keine ordnungsgemäße Schlussrechnung erhalten, so kann er sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Anders verhält es sich bei einer Abrechnung nach Gutschriftsverfahren (Gutschrift als Rechnungsangabe), wenn sich die Vertragspartner darauf geeinigt haben. Prüfung, Fälligkeit und Verjährung
Eine Frist zur Prüfung der Schlussrechnung, wie sie dem Vertragspartner nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen (bzw. als Ausnahme von 60 Tagen) nach Zugang der Rechnung zusteht, kann dann dem Auftragnehmer bei einer Abrechnung durch den Auftraggeber nicht mehr zugestanden werden. Für die Prüfbarkeit ist es ausreichend, wenn dem Auftragnehmer vom Bauherrn anhand der Schlussrechnung eine abschließende und sachgerechte Klärung des Anspruchs möglich ist.
Mit der Übergabe der vom Auftraggeber aufgestellten Rechnung gelten wie bei anderen Rechnungen analog die Fristen zur Fälligkeit und Verjährung. Dies wurde in einem Urteil durch das OLG Stuttgart vom 26.03.2013 (Az: 10 U 146/12) zur Verjährung mit Beginn der Verjährungsfrist ab Rechnungsübersendung entschieden.
Im Urteil wurde weiterhin ausgesagt, dass der Auftraggeber auch bei einem Einheitspreisvertrag ein Aufmaß nicht beifügen muss, wenn in der Schlussrechnung die vom Auftragnehmer in dessen letzter Abschlagsrechnung zugrunde gelegten Leistungsmengen übereinstimmen und zwischenzeitlich keine Leistungen des Auftragnehmers mehr erbracht worden sind.