Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Vollgeschosse

Vollgeschosse
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Als Vollgeschosse gelten nach § 20 Abs. 1 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) jene Geschosse, die "nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden". Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan als ein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.
Ein Vollgeschoss umfasst jeweils die gesamten Räume auf einer horizontalen Zusammengehörigkeit, selbst wenn die einzelnen Räume im Geschoss Höhenunterschiede aufweisen.
Wird von der Anzahl der Geschosse gesprochen, dann sind immer Vollgeschosse gemeint. Auch der Keller ist ein Vollgeschoss, wenn die Höhe von Oberkante Gelände bis zur Oberkante Kellerdecke im Mittel mehr als 1,60 m beträgt, wenn die Geschosshöhe mindestens 2,30 m umfasst. Auch das Dachgeschoss kann als Vollgeschoss gelten, wenn die Höhe von 2,30 m mehr als 2/3 der darunterliegenden Geschossgrundfläche umfasst.
Die Fläche in allen Vollgeschossen nach den Außenmaßen der Gebäude umfasst die Geschossfläche. Ihre Ermittlung ist erforderlich für die Ermittlung und den Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ), die angibt, wieviel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche für die Ermittlung der Fläche des Baugrundstücks zulässig sind.
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