Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Vollgeschosse im Gebäude

Ein Vollgeschoss umfasst die Räume auf einer horizontalen Einheit im Gebäude. Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren.

Was ist ein Vollgeschoss?

Ein Vollgeschoss umfasst jeweils die gesamten Räume auf einer horizontalen Zusammengehörigkeit als Bezugsebene im Gebäude, selbst wenn die einzelnen Räume im Geschoss Höhenunterschiede aufweisen.
Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren.
Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren. Bild: © f:data GmbH

Vollgeschosse nach Bauordnungsrecht

Als Vollgeschosse gelten nach § 20 Abs. 1 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) jene Geschosse, die "nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden" und in einem Bebauungsplan als ein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.
Überlassen wird damit den Bundesländern, in Landesbauordnungen spezifische Aussagen zur Größe und bestimmten Abmessungen zu Vollgeschossen zu treffen. Sie unterscheiden sich zwischen den Bundesländern teils erheblich.
Nach der Musterbauordnung (MBO) gelten mit Bezug auf § 2 Abs. 6 Geschosse als „oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen“. Ansonsten sind sie Kellergeschosse.

Was gilt als Vollgeschoss und was nicht?

Wird von der Anzahl von Geschossen im Gebäude gesprochen, dann sind allgemein immer Vollgeschosse gemeint. Keine Geschosse sind jedoch Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind. Auch der Keller und das Dachgeschoss können nach landesspezifischer Bestimmung als Vollgeschosse gelten, beispielsweise nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen:
  • die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die Geschosshöhe mindestens 2,30 m beträgt
  • das Geschoss bei geneigten Dachflächen die Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat

Welche Flächen zählen zu Vollgeschossen?

Nach § 20 Abs. 3 der BauNVO gehören zur Geschossfläche die Grundflächen aller Vollgeschosse und solche, die auf ihre Anzahl anzurechnen sind.
  • Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind und
  • Nebenflächen (z. B. für Balkone) nicht einzuberechnen sind
Zu ermitteln ist die Geschossfläche zu den Grundrissebenen nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen. Die Berechnung der Geschossfläche ist erforderlich für die Ermittlung und den Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ) als ein Maß der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche für die Ermittlung der Fläche des Baugrundstücks zulässig sind.
Verwiesen sei darauf, dass sich die definierte Geschossfläche nach BauNVO von der "Brutto-Grundfläche (BGF)" inhaltlich und nach der Berechnung unterscheidet.
Spezielle Aussagen zur Berechnung der BGF werden in Tz. 3.1 in der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (aktualisierte Ausgabe August 2021) getroffen. Die DIN 277 kann hier im Baunormenlexikon nachgelesen werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vollgeschosse im Gebäude"

Auszug im Originaltext aus DIN V 18599-1 (2016-10)
8.2.1 Bezugsfläche und Zahl von Wohneinheiten Die Bezugsfläche nach diesem Dokument wird Nettogrundfläche ANGF genannt. Ihre Bestimmung folgt formal den Festlegungen zur Nettoraumfläche ANRF nach DIN 277-1.Für die Anwendung im Wohnungsbau können n...
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Auszug im Originaltext aus DIN V 18599-1 (2018-09)
8.2.1 Bezugsfläche und Zahl von Wohneinheiten Die Bezugsfläche nach diesem Dokument wird Nettogrundfläche ANGF genannt. Ihre Bestimmung folgt formal den Festlegungen zur Nettoraumfläche ANRF nach DIN 277-1.Für die Anwendung im Wohnungsbau können nach...
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Auszug im Originaltext aus DIN 4108-2 (2013-02)
Bei Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, insbesondere auch bei durchgehenden Fugen zwischen Fertigteilen oder zwischen Ausfachungen und dem Tragwerk, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Fugen nach dem Stand der Technik dau...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18055 (2020-09)
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Auszug im Originaltext aus DIN V 4108-6 (2003-06)
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 12831 Beiblatt 2 (2012-05)
Beim Hüllflächenverfahren ist die Bilanzierungsebene das Gebäude. Zur Bestimmung der Gebäudeheizlast wird der Einfluss von Wärmequellen nicht mitberechnet. Die hierbei ermittelte Größe ist mit der Gebäudeheizlast nach DIN EN 12831 direkt vergleichbar...
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Auszug im Originaltext aus DIN 4123 (2013-04)
Diese Norm gilt für Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden sowie für die herkömmliche Unterfangung von Gebäudeteilen in schmalen Streifen mit Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton. Sie gibt an, wie diese Arbeiten so durchgeführt ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 4150-3 (2016-12)
Die Messgeräte, die bei der Anwendung dieser Norm benutzt werden, müssen die Anforderungen nach DIN 45669-1 erfüllen. Bei der Durchführung der Messung ist DIN 45669-2 zu beachten. Dort sind auch Hinweise zur Ankopplung der Schwingungsaufnehmer enthal...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1053-1 (1996-11)
8.2.1 Ringanker In alle Außenwände und in die Querwände, die als vertikale Scheiben der Abtragung horizontaler Lasten (z. B. Wind) dienen, sind Ringanker zu legen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft: bei Bauten, die mehr als zwei...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1946-6 (2019-12)
7.3.1 Allgemeines Der Tabelle 12 lässt sich entnehmen, welche Lüftungs-Komponenten für die einzelnen freien Lüftungssysteme erforderlich sind. ... 7.3.2 ALD (Außenbauteil-Luftdurchlass) Bei freier Lüftung müssen ALD für Querlüftung mindestens mit de...
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