Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Vollgeschosse im Gebäude

Ein Vollgeschoss umfasst die Räume auf einer horizontalen Einheit im Gebäude. Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren.

Was ist ein Vollgeschoss?

Ein Vollgeschoss umfasst jeweils die gesamten Räume auf einer horizontalen Zusammengehörigkeit als Bezugsebene im Gebäude, selbst wenn die einzelnen Räume im Geschoss Höhenunterschiede aufweisen.
Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren.
Die Definition von Vollgeschossen kann in den verschiedenen Bundesländern variieren. Bild: © f:data GmbH

Vollgeschosse nach Bauordnungsrecht

Als Vollgeschosse gelten nach § 20 Abs. 1 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) jene Geschosse, die „nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden“ und in einem Bebauungsplan als ein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.
Überlassen wird damit den Bundesländern, in Landesbauordnungen spezifische Aussagen zur Größe und zu bestimmten Abmessungen von Vollgeschossen zu treffen. Sie unterscheiden sich zwischen den Bundesländern teils erheblich.
Nach der Musterbauordnung (MBO) gelten mit Bezug auf § 2 Abs. 6 Geschosse als „oberirdische Geschosse“, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Ansonsten sind sie Kellergeschosse.

Was gilt als Vollgeschoss und was nicht?

Wird von der Anzahl von Geschossen im Gebäude gesprochen, dann sind allgemein immer Vollgeschosse gemeint. Keine Geschosse sind jedoch Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind.
Auch der Keller und das Dachgeschoss können nach landesspezifischer Bestimmung als Vollgeschosse gelten, beispielsweise nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen:
  • Wenn die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die Geschosshöhe mindestens 2,30 m beträgt.
  • Wenn das Geschoss bei geneigten Dachflächen eine Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche aufweist.

Welche Flächen zählen zu Vollgeschossen?

Nach § 20 Abs. 3 der BauNVO gehören zur Geschossfläche die Grundflächen aller Vollgeschosse und solche, die auf ihre Anzahl anzurechnen sind:
  • Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen sind mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen, und
  • Nebenflächen (z. B. für Balkone) sind nicht einzuberechnen.
Zu ermitteln ist die Geschossfläche zu den Grundrissebenen nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen. Die Berechnung der Geschossfläche ist erforderlich für die Ermittlung und den Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ) als ein Maß der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche für die Ermittlung der Fläche des Baugrundstücks zulässig sind.
Verwiesen sei darauf, dass sich die definierte Geschossfläche nach BauNVO von der „Brutto-Grundfläche (BGF)“ inhaltlich und nach der Berechnung unterscheidet.
Spezielle Aussagen zur Berechnung der BGF werden in Tz. 3.1 in der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (aktualisierte Ausgabe August 2021) getroffen. Die DIN 277 kann hier im Baunormenlexikon nachgelesen werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Mehr zum Thema

Kompaktes Wissen zu den Bauordnungen der Länder

Landesbauordnungen (LBO)
Bild: © f:data GmbH
Die Landesbauordnungen definieren alle grundsätzlichen Anforderungen an bauliche Anlagen und die Bebauung von Grundstücken.
Kompakte Informationen zu den LBO, wofür sie gelten und was sie regeln, finden Sie auf der Wissens-Seite „Landesbauordnungen“ von baunormenlexikon.de. Außerdem die aktuellen Fassungen der Bauordnungen aller Bundesländer. Kostenlos!
Mehr Wissen zu den LBO »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere