Bauprozess/Bauablauf

Bauverzögerung durch Auftragnehmer

Die Ausführungsfrist einer Baumaßnahme ist vertraglich festgelegt. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens ernsthaft gefährdet sein.

Verzögerungen während der Bauausführung

Neben objektiven Umständen (z. B. höhere Gewalt, Streik u.a.) und Risiken aus dem Verantwortungsbereich des Bauherrn als Auftraggeber können auch Ursachen beim Bauunternehmen als Auftragnehmer selbst zu Verzögerungen der Bauausführung führen. Ist bereits der Baubeginn durch den Auftragnehmer verzögert, finden Sie im Beitrag Baubeginn und Verzögerungen weiterführenden Erläuterungen.
Bauzeitverzögerungen ziehen in der Regel Rechtsfolgen für den Auftragnehmer nach sich. Dieser muss darlegen und nachweisen, dass ihn an den verzögernden Tatbeständen kein Verschulden trifft.
Verzögerungen durch den Auftragnehmer können den Bauzeitplan gefährden und rechtliche Folgen haben.
Verzögerungen durch den Auftragnehmer können den Bauzeitplan gefährden und rechtliche Folgen haben. Bild: © f:data GmbH

Tatbestände und mögliche Rechtsfolgen

Verzögerungen können sich ableiten aus:
  • aus den Tatbeständen
    • ungenügende Abhilfe von Verzögerungen während der Bauzeit
    • Verzug der Fertigstellung und Abnahme
  • Daraus können folgende Rechtsfolgen entstehen:
    • Schadenersatz bei Verlangen des Auftraggebers, wenn der Bauvertrag aufrecht erhalten bleibt
    • Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung mit Androhung einer Kündigung
    • Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
    • Vertragsstrafe, sofern vertraglich vereinbart

Abhilfeverlangen zur Bauausführung

Lässt die Aufsicht und Kontrolle seitens des Auftraggebers erkennen, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten nicht zügig nachkommt, kann der Auftraggeber ein Abhilfeverlangen stellen. Eine Abhilfeaufforderung zur Bauausführung wird erforderlich, wenn die Einhaltung von Ausführungsfristen gefährdet ist. Der Auftragnehmer muss dann
  • die erforderlichen Maßnahmen umsetzen,
  • die Ausführung beschleunigen und
  • die Fristen sichern.
Mangelhafte materielle Voraussetzungen liegen meistens beim Einsatz von Arbeitskräften vor, ggf. kann es auch den Einsatz spezieller Baugeräte und Bauteile betreffen.
„Der Auftragnehmer muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Bauausführung fortzusetzen und wieder in den vereinbarten Zeitplan zu kommen. Dabei können ihm durch zusätzlichen Materialeinsatz und den Ausbau von Kapazitäten Mehrkosten entstehen.“
Andererseits können oft zusätzliche Leistungen, Leistungsänderungen und ggf. erhebliche Mengenmehrungen als geplant den Bauablauf verzögern. Dadurch kann eine Fristüberschreitung gerechtfertigt sein. Der Auftragnehmer muss dies jedoch nachvollziehbar erklären und belegen.

Besonderheiten bei öffentlichen Bauaufträgen

Für öffentliche Bauaufträge sind im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in den Formblättern 461 bis 463 typische Sachverhalte aufgeführt, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers bei Bauzeitverzögerungen erfordern.
Dafür ist ein dreistufiges Verfahren vorgesehen:
  1. Abhilfeaufforderung
    gegenüber dem Auftragnehmer wegen unzureichender Förderung der Baumaßnahme, abgeleitet aus dem Bauvertrag mit Bezug auf § 5 Abs. 3 in VOB Teil B mit:
    • Angabe zu den jeweils verzögerten Teilleistungen UND
    • datumsmäßiger Fristsetzung der vollständigen und vertragsgemäßen Ausführung
  2. Mahnung und Nachfristsetzung
    Bleibt die Abhilfeaufforderung ohne Erfolg, erfolgt eine Mahnung an den Auftragnehmer. Gleichzeitig wird eine für den Einzelfall angemessene, kalendermäßig bestimmte Nachfrist gesetzt. In der Mahnung sind zudem die möglichen Rechtsfolgen zu benennen, insbesondere:
    • Ausgleich eines möglichen Schadens aus der Verzögerung und
    • die Androhung der Kündigung zum Bauvertrag
    Eine Mahnung kann ggf. entfallen, wenn eine vertraglich vereinbarte Frist bereits überschritten wurde und damit Verzug eingetreten ist. Dennoch empfiehlt es sich, auch in diesem Fall, eine zusätzliche Mahnung auszusprechen.
  3. Kündigung des Bauvertrags
    Bleibt auch die gesetzte Nachfrist erfolglos, kann der Bauvertrag gekündigt werden. Bei einem VOB-Vertrag richtet sich die Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VOB Teil B.
Während der Bauzeit können unterschiedliche Verzögerungen im Bauablauf auftreten, die gegebenenfalls von beiden Vertragspartnern verursacht wurden. Eine Behinderung des Bauablaufs führt jedoch nicht automatisch zu einer Verlängerung der Bauzeit.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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