VOB A

Zwingende Angebotsausschlüsse

Ausschlüsse zu Angeboten leiten sich ab aus den Regelungen in § 57 der Vergabeverordnung (VgV) und deren Umsetzung:
  • in der VOB Teil A in § 16 im Abschnitt 1 zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 6e EU und § 16 EU im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 6e VS und § 16 VS im Abschnitt 3 VOB/A und
  • in den Vergabehandbücher für Baumaßnahmen im:
    • Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 - Vergabevermerk - unter Tz. 2.3 und
    • Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 2.
Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es:
  • bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen hat,
  • die Anforderungen nach Form und Inhalt bzw. die in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen nicht erfüllt, jedoch mit Ausnahme von Angeboten, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Preisangabe fehlt oder durch andere Umstände die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt wird,
  • unvollständig ist, besonders nicht alle geforderten Leistungen angeboten werden,
  • Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen enthält, die nicht zweifelsfrei sind,
  • mit Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen erfolgte, die durch die Bieter vorgenommen worden sind,
  • von Bietern Abreden getroffen wurden, die mit Bezug auf die Ausschreibung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen,
  • bieterunzutreffende Erklärungen zu den geforderten Nachweisen hinsichtlich Eignung des Bieters bezüglich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit umfasst.
Eine Änderung an den Vergabeunterlagen kann bereits dann vorliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber mit der Ausschreibung einen "sozialen Standard" nach § 128 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. Tariflohnvorgaben (Baumindestlohn und Entgelte bei Tarifbindung) für die Kalkulation des Angebots vorsieht und sich der Bieter daran nicht hält. Der VK Bund hat in seinem Beschluss vom 3. März 2017 (Az.: VK 2-38/17) entschieden, dass ein Angebot, das die Tariflohnorientierung nicht einhält, von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht und zwingend auszuschließen ist.
Ableitend aus den Regelungen zur Errichtung eines Wettbewerbsregisters erfolgte eine Änderung zu § 123 Abs. 1, Nr. 6 im GWB nach der als zwingender Ausschlussgrund auch eine rechtskräftige Verurteilung / ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegenüber leitenden Mitarbeitern des Unternehmens wegen Bestechlichkeit, Geldwäsche, Betrug u. ä. nach Strafgesetzbuch (§§ 299a und b StGB) hinzugefügt wurde.
Die angeführten Ausschlussgründe sind als abschließend zu betrachten und nicht in erweitertem Sinne auszulegen. Weitere Gründe, oft auch als fakultative Angebotsausschlüsse bezeichnet, können ebenfalls maßgebend sein.
Auszuschließen sind auch Nebenangebote, wenn:
  • der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen erklärt, dass er sie nicht zulässt,
  • sie bei der Zulassung nicht auf einer besonderen Anlage unterbreitet und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Nicht auszuschließen sind jedoch Nebenangebote, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind. Dabei liegt zwar ein Verstoß gegen die VOB/A bzw. die Teilnahmebedingungen vor, aber dieser Formfehler ist kein Ausschlussgrund und folglich das Angebot nach Tz. 2.3 in Richtlinie 321 im VHB-Bund (2019) nicht auszuschließen.
Hat der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote eines Bieters ausgeschlossen und gibt ein Bieter dennoch mehrere Hauptangebote ab, so sind alle Hauptangebote dieses Bieters auszuschließen.
Nicht auszuschließen sind Bietergemeinschaften, wenn sie die o. a. Anforderungen erfüllen und die Arbeiten durch die Unternehmen der Beteiligten ausführen. Sie sind den Einzelbietern gleichzusetzen.
Das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes kann mit Bezug auf § 122 Abs. 3 im GWB auch durch die Teilnahme am Präqualifikationsverfahren (PQ-Verfahren) erbracht werden. Sie steht aber der Prüfung zu Ausschlussgründen nicht von vornherein entgegen, wenn beispielsweise durch einen früheren Anlass ein Ausschlussgrund berechtigt wäre. Diese Betrachtungsweise wurde in einem Beschluss der VK Sachsen vom 1. März 2017 (1/SVK/037-16) bekräftigt.
In Verbindung zum Angebotsausschluss sind auch die Möglichkeiten zur Selbstreinigung der Bieter von Bedeutung. Werden durch das bietende Bauunternehmen die präzisierten Anforderungen nach § 125 im GWB erfüllt, ist es durch den öffentlichen Auftraggeber nicht auszuschließen. Die Selbstreinigung kann künftig auch gegenüber dem Bundeskartellamt, das zur Führung eines Wettbewerbsregisters beauftragt ist, nachgewiesen werden. Gegenwärtig stehen jedoch noch die nach Gesetz vorgeschriebenen Verwaltungsvorschriften durch das Bundeskartellamt aus.
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