VOB A

Ausschluss von Angeboten

Beim Ausschluss von Angeboten ist zunächst zu unterscheiden:
Zu berücksichtigen sind von den öffentlichen Auftraggebern auch die Regelungen in den Vergabehandbüchern für Baumaßnahmen
  • im Hochbau nach VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 (Vergabevermerk – Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter Tz. 2.3 und
  • im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4.
Ausschlussgründe können unterschiedlich wichtig sein. Wesentliche, sich aus der VOB/A ableitende Ausschlussgründe betreffen folgende Aspekte:
  • das Angebot ist nicht fristgemäß eingegangen bzw. erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen,
  • die Anforderungen zu den Formvorschriften (beispielsweise Unterschrift, Textform , Signatur u. a.) bzw. die in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen sind nicht erfüllt,
  • wesentliche Preisangaben fehlen, jedoch mit Ausnahme von Angeboten, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Preisangabe fehlt oder durch andere Umstände die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt wird,
  • das Angebot ist unvollständig, besonders wenn nicht alle geforderten Unterlagen und Erklärungen Leistungen angeboten werden und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden der Auftraggeber festgelegt hat,
  • geforderte Unterlagen, deren Nachforderung ausgeschlossen war, wurden nicht vorgelegt,
  • im Angebot sind nicht zweifelsfreie Änderungen des Bieters zu seinen Eintragungen enthalten,
  • erfolgte Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, die durch den Bieter vorgenommen worden sind,
  • von Bietern mit Abreden getroffene Aussagen, die mit Bezug auf die Ausschreibung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen,
  • Angebot enthält Nebenangebote die nach Bekanntmachung des Auftraggebers nicht zugelassen waren oder nicht auf besonderer Anlage erstellt und deutlich gekennzeichnet wurden,
  • bieterunzutreffende Erklärungen zu den geforderten Nachweisen hinsichtlich Eignung des Bieters bezüglich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit umfasst.
Hat der Auftraggeber die Abgabe mehrere Hauptangebote eines Bieters ausgeschlossen und gibt ein Bieter jedoch mehrere Hauptangebote, sind alle Hauptangebote dieses Bieters auszuschließen. Nicht auszuschließen sind jedoch Nebenangebote, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind. Dabei liegt zwar ein Verstoß gegen die VOB/A bzw. die Teilnahmebedingungen vor, aber dieser Formfehler ist kein Ausschlussgrund und folglich das Angebot nach Tz. 2.3 in Richtlinie 321 im VHB-Bund (2019) nicht auszuschließen.
Ableitend aus den Regelungen zur Errichtung eines Wettbewerbsregisters erfolgte eine Änderung zu § 123 Abs. 1, Nr. 6 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) u. ä. nach Strafgesetzbuch (, nach der als zwingender Ausschlussgrund eine rechtskräftige Verurteilung / ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegenüber leitenden Mitarbeitern des Unternehmens wegen Bestechlichkeit Geldwäsche, Betrug §§ 299a und b StGB) hinzugefügt wurde.
Weiterhin können Angebote von Bietern im nationalen Vergabeverfahren jeweils gemäß § 16 Abs. 2, in VOB/A auch ausgeschlossen werden, wenn:
  • über den Bieter bereits ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt wurde,
  • sich das Bieterunternehmen in Liquidation befindet,
  • Verfehlungen des Bieters vorliegen, die an der Zuverlässigkeit des Bieters zweifelnd lassen,
  • der Bieter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und der gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  • der Bieter nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist.
Bei EU-weiten Ausschreibungen kommt noch ein zusätzlicher Ausschlussgrund nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A hinzu. Danach sind Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat, auszuschließen, analog geltend auch bei Teilnahmeanträgen. Die Möglichkeit zu einer weiteren "Nachforderung" wird hierbei nicht vorgesehen.
Nach den präzisierten Regelungen in der VOB/A sind auch Angebote zuzulassen, wenn sie lediglich formale oder unwesentliche Mängel aufweisen. Die in den letzten Jahren z. T. erhebliche Zahl von Ausschlüssen kann und soll dadurch reduziert werden. Damit wird auch mehr Wettbewerb gefördert. Das Fehlen von einzelnen Nachweisen bzw. Erklärungen muss nach § 16 a sowie analog nach § 16 b EU und § 16 b VS in VOB/A nicht zum Ausschluss führen, wenn der Bieter diese innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachreicht. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Bei Nichtvorlage innerhalb der Frist ist das Angebot auszuschließen.
Nicht auszuschließen sind Angebote von Bietergemeinschaften, wenn sie die o. a. Anforderungen erfüllen und die Arbeiten durch die Unternehmen der Beteiligten ausführen. Sie sind mit Bezug auf § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3, Nr. 1 VOB/A den Einzelbietern gleichzusetzen. Das gilt analog auch bei Vergaben nach § 6 EU Abs. 3, Nr. 2 sowie § 6 VS Abs. 3, Nr. 4 der VOB/A. Der Auftraggeber kann dann von der Bietergemeinschaft die Annahme einer bestimmten Rechtsform verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist. Die Annahme dieser Rechtsform kann von der Bietergemeinschaft nur verlangt werden, wenn ihr auch der Auftrag erteilt wird.
Die Eignung und das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes kann mit Bezug auf § 122 Abs. 3 in GWB auch durch die Teilnahme an Präqualifikationsverfahren erbracht werden. Sie steht aber der Prüfung zu Ausschlussgründen nicht von vornherein entgegen, wenn beispielsweise durch einen früheren Anlass ein Ausschlussgrund berechtigt wäre. Diese Betrachtungsweise wurde in einem Beschluss der VK Sachsen vom 1. März 2017 (1/SVK/037-16) bekräftigt.
In Verbindung zum Angebotsausschluss sind auch die Möglichkeiten zur Selbstreinigung durch Bieter von Bedeutung. Werden durch das bietende Bauunternehmen die präzisierten Anforderungen nach § 125 im GWB erfüllt, ist es durch den öffentlichen Auftraggeber nicht auszuschließen. Die Selbstreinigung kann künftig auch gegenüber dem Bundeskartellamt, das zur Führung eines Wettbewerbsregisters beauftragt ist, nachgewiesen werden. Das Wettbewerbsregister soll es den öffentlichen Auftraggebern leichter ermöglichen, Ausschlussgründe zu prüfen. Gegenwärtig stehen jedoch noch die nach Gesetz vorgeschriebenen Verwaltungsvorschriften durch das Bundeskartellamt aus.
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