Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Fakultative Angebotsausschlüsse

Ausschlüsse zu Angeboten leiten sich aus den Regelungen in § 57 der Vergabeverordnung (VgV) und deren Umsetzung:
  • in der VOB Teil A in § 16 im Abschnitt 1 zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 6e EU und § 16 EU im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 6e VS und § 16 VS im Abschnitt 3 VOB/A,
  • in den Vergabehandbücher für Baumaßnahmen:
    • im Hochbau nach VHB-Bund (Ausgabe 2017- Stand 2019) in der Richtlinie 321 (Vergabevermerk und Wertungsübersicht) unter Tz. 2.3 und
    • im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 2.
Dabei wird differenziert nach fakultativen und zwingenden Ausschlussgründen. Neben zwingenden Gründen wie Angebote, die z. B. die Anforderungen nach Form und Inhalt bzw. die in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen nicht erfüllen, kann der öffentliche Auftraggeber einen Ausschluss nach folgenden fakultativen Gründe vornehmen, wenn ein Bieter:
  • seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen nicht nachgekommen ist, jedoch nicht, wenn er sich zur Zahlung verpflichtet hat,
  • bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • zahlungsunfähig und bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • nachweislich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat,
  • versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  • "eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat".
Der zuletzt angeführte Ausschlussgrund zu "früheren Schlechtleistungen" eines Unternehmens wird so neu und abschließend bestimmt, jedoch ohne weiteren Verweis auf Aussagen bei Unzuverlässigkeit.
Ein fakultativer Ausschlussgrund wird ggf. bereits schon dann vorliegen, wenn durch ein Bauunternehmen mit anderen Bietern "Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt werden" und dafür Anhaltspunkte vorliegen.
Nach den Vergaberegelungen obliegt dem Auftraggeber vor dem Ausschluss eines Bieters die Pflicht zu prüfen, inwieweit Maßnahmen zur Selbstreinigung durch Bieter ergriffen wurden. Nach § 6f EU sowie § 6f VS in VOB/A ist ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht auszuschließen, wenn es nachgewiesen hat, dass es:
  • für jedes Fehlverhalten einen Ausgleich zahlt bzw. sich dazu verpflichtet hat,
  • bei einer Straftat mit den Ermittlungsbehörden aktiv und umfassend zur Klärung beiträgt,
  • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
In Verbindung mit der Einrichtung eines Wettbewerbsregisters erfolgten Ergänzungen zur Selbstreinigung der Unternehmen in § 125 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)- geändert vom 18. Juli 2017 in BGBl. I, S. 2743. Künftig kann die Selbstreinigung auch gegenüber dem Bundeskartellamt, das zur Führung des Wettbewerbsregisters beauftragt ist, nachgewiesen werden. Gegenwärtig stehen jedoch noch die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften aus.
Das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes kann mit Bezug auf § 122 Abs. 3 in GWB auch durch die Teilnahme an Präqualifikationsverfahren erbracht werden. Sie steht aber der Prüfung zu Ausschlussgründen nicht von vornherein entgegen, wenn beispielsweise durch einen früheren Anlass ein Ausschlussgrund berechtigt wäre. Diese Betrachtungsweise wurde in einem Beschluss der VK Sachsen vom 1. März 2017 (1/SVK/037-16) bekräftigt.
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