VOB A

Selbstreinigung durch Bieter

In den Vergaberegelungen, die seit 18. April 2016 in Kraft sind, wird erstmals geregelt, unter welchen Voraussetzungen durch ein Bauunternehmen eine "Selbstreinigung" erfolgen kann. Hierzu im Zusammenhang stehen mögliche Angebotsausschlüsse sowie speziell Ausschlussgründe von Bietern bei EU-Vergaben von Unternehmen mit ihren Angeboten.
Regelungen für eine Selbstreinigung bestimmen sich nach:
Danach muss ein Bauunternehmen durch einen öffentlichen Auftraggeber bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nicht von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass "es
  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt hat oder sich zur Zahlung eins Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden".
Der Auftraggeber wird die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag prüfen und bewerten, insbesondere bezüglich der Schwere der Straftat bzw. des Fehlverhaltens. Erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, so ist die Entscheidung des Auftraggebers zu begründen und darüber der Bieter zu informieren.
Liegen ein Ausschlussgrund und zugleich unzureichende Selbstreinigungsmaßnahmen vor, so darf das Unternehmen als Bieter künftig von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, und zwar für einen Zeitraum von:
  • 5 Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes und
  • 3 Jahren ab dem betreffenden Ereignis bei einem fakultativen Ausschlussgrund.
Das Bundesministerium für Umwelt und Bau (BMUB) hat einen "Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge" erarbeiten lassen und mit Schreiben vom 6. September 2017 bekannt gegeben. Mit dessen Hilfe soll der praktische Umgang mit der nach Vergaberecht eingeführten Selbstreinigung eines Bieters erleichtert werden. Dem Leitfaden kann auch ein Musteranschreiben des Auftraggebers an betroffene Bieter entnommen werden.
Künftig soll es möglich sein, die Selbstreinigung auch gegenüber dem Bundeskartellamt, das zur Führung eines Wettbewerbsregisters beauftragt ist, nachzuweisen. Das Wettbewerbsregister soll den öffentlichen Auftraggebern die Prüfung von Ausschlussgründen erleichtern. Gegenwärtig stehen jedoch noch die nach Gesetz vorgeschriebenen Verwaltungsvorschriften durch das Bundeskartellamt aus.
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