Verbände / Behörden / Institutionen

Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB unter www.zdb.de) ist ein Arbeitgeberverband als Dachverband aus 36 Mitgliedsverbänden und in den Bundesländern gemeinsam mit den Handwerksinnungen im Baugewerbe. Sitz der Geschäftsstelle ist in Berlin. Der ZDB vertritt die Interessen von ca. 35.000 Bauunternehmen aus dem Mittelstand sowie vorrangig handwerklich arbeitender und meistens inhabergeführter Baubetriebe. In ihm sind vorrangig die Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe des Ausbau- bzw. Baunebengewerbes organisiert, die überwiegend Ausbauleistungen erbringen, aber auch Unternehmen mit klassischem Hoch-, Tief- und Straßenbau.
Die innerhalb des Verbandes vertretenen Gewerke sind in Bundesfachgruppen organisiert und aktiv tätig, z. B. Bundesfachgruppe Estrich und Belag, Fachverband Fliesen und Naturstein, Fachverband Hoch- und Massivbau, Bund Deutscher Zimmermeister u. a. Von den Fachgruppen im Baugewerbe wird vor allem Einfluss genommen auf die Technikpolitik, Normen und Regelwerke, aber auch auf die Berufsausbildung und gewerkespezifische Öffentlichkeitsarbeit.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18550-1 (2018-01)
Es gilt DIN EN 13914-1:2016-09, mit folgenden Ergänzungen:Egalisationsanstriche auf farbigen mineralischen Oberputzen (mit Ausnahme der Putzweise Kratzputz) sowie farbigen Dispersions-Silikatputzen (Silikatputze) dienen dazu, eventuell vorhandene Far...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere