Lohn / Tarif / Rente

Arbeitskampf

Bei einem Arbeitskampf werden von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kollektive Maßnahmen zur Störung der Arbeitsbeziehungen ergriffen, um jeweils für sich günstigere Bedingungen durchzusetzen. Von besonderer Bedeutung im Arbeitskampf sind die Erscheinungsformen Streik und Aussperrung. Arbeitskämpfe dürfen nicht willkürlich und nach freiem Belieben der Vertragsparteien eingeleitet und durchgeführt werden. Der Arbeitskampf unterliegt der Rechtsordnung. Weiterhin gelten das Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie der „ultima-ratio“-Grundsatz. Danach soll ein Arbeitskampf erst eingeleitet werden, wenn vorher alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser Grundsatz ist für die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ausdrücklich im § 1 des Schlichtungsabkommens für das Baugewerbe festgeschrieben.
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