Lohn / Tarif / Rente

Arbeitskampf im Baugewerbe

Ein Arbeitskampf ist ein Konflikt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über z. B. Löhne, Arbeitszeiten und -bedingungen. Aktuell gibt es einen Tarifstreit im Bauhauptgewerbe, der zu Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streiks führen kann.

Was bedeutet Arbeitskampf?

Bei einem Arbeitskampf können von einem Tarifvertragspartner kollektive Maßnahmen zur Störung der Arbeitsbeziehungen ergriffen werden. Ziel ist, jeweils für sich günstigere Arbeits- und Tarifvertragsbedingungen durchzusetzen. Als tariffähige Partner der Gewerkschaft IG BAU stehen zum Bauhauptgewerbe als Arbeitgeberverbände gegenüber:
Der Arbeitskampf unterliegt der Rechtsordnung. Er darf also nicht willkürlich eingeleitet und durchgeführt werden. Es gilt der „ultima-ratio“-Grundsatz und das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei:
  • Zeitpunkt des Beginns
  • Art und Länge der Durchführung
Vor Beginn und während die Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde verhandeln, sind Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen nicht erlaubt. Das gilt auch für die Dauer von Erklärungsfristen, in denen es verboten ist:
  • Urabstimmungen durchzuführen und
  • Arbeitskampfmaßnahmen gegeneinander oder gegen Unterorganisationen des anderen Vertragsteils auszuführen.
Ein Arbeitskampf soll erst eingeleitet werden, wenn vorher alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser Grundsatz ist für die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ausdrücklich im § 1 des Schlichtungsabkommens festgeschrieben.
Für das Bauhauptgewerbe erhielt der Schlichtungsspruch vom 19. April 2024 von der Arbeitgeberseite (HDB und ZDB) nicht die erforderliche Zustimmung zur Erklärungsfrist. Damit ist formal die Friedenspflicht beendet und mit Arbeitskampfmaßnahmen zu rechnen.

Formen des Arbeitskampfes

Streik und Aussperrung sind als allgemein gleichwertige Arbeitskampfmaßnahmen von besonderer Bedeutung.

Streik

Als Streik gilt die planmäßige, gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer als Maßnahme im Arbeitskampf. Er wird in der Regel von der Gewerkschaft beschlossen und organisiert. Er soll Druck auf den Tarifpartner ausüben, um Lohnforderungen etc. durchzusetzen. Staatlicherseits darf nicht handelnd eingegriffen werden.
Der Betriebsrat ist während des Streiks zur Neutralität verpflichtet. Als Arbeitnehmer dürfen sich die Mitglieder des Betriebsrates am Streik beteiligen.
Ein Streik ist nach § 74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich zulässig, wenn er in der Bauwirtschaft von der IG BAU als anerkannte Gewerkschaft nach Abstimmung beschlossen und mit erlaubten Kampfmitteln geführt wird. Er muss jedoch arbeitsrechtliche Ziele verfolgen.

Aussperrung

Die Aussperrung ist ein Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber – gewissermaßen als Gegenreaktion auf einen Streik der Arbeitnehmer. Die Organisation obliegt den Bauverbänden bei Verbandstarifverträgen und wird von ihnen erklärt. Eigenmächtige Aussperrungen sind von Arbeitgebern nicht möglich. Für die Zeit der Aussperrung ruhen die Pflichten des Arbeitgebers.
In der Praxis wird oft unterschieden zwischen „heißer“ und „kalter“ Aussperrung.
  • Heiße Aussperrung
    Bei einer heißen Aussperrung stellt das Bauunternehmen die Arbeit auf der Baustelle ein und schließt die Arbeitnehmer von der Beschäftigung aus. Dies wird in der Regel nur dann als Reaktion vorgesehen, wenn eine andere Baustelle bestreikt würde.
  • Kalte Aussperrung
    Eine kalte Aussperrung kann als Folge eintreten, wenn das Bauunternehmen gehindert ist, die Arbeiten auf der Baustelle fortzusetzen, weil bei einem Baustofflieferanten keine Belieferung der Baustelle erfolgt oder die vertragliche Leistung von Nachunternehmern für den Fortgang der Baustelle ausbleibt und bei kurzfristiger Situation die Fertigstellung der Baumaßnahme gefährdet ist.
Mithilfe von Streiks wollen Arbeitnehmer ihre Vorstellungen zu Lohnhöhe, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen gegenüber den Arbeitgebern durchsetzen.
Mithilfe von Streiks wollen Arbeitnehmer ihre Vorstellungen zu Lohnhöhe, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen gegenüber den Arbeitgebern durchsetzen. Bild: © f:data GmbH

Arbeitskampffolgen für die Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die sich am Arbeitskampf beteiligen, gilt:
  • Für die Dauer der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ruht die Arbeitspflicht.
  • Der Arbeitsvertrag sowie die sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag bleiben weiterhin bestehen.
  • Für die effektive Dauer eines Streiks oder einer Aussperrung entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn- und Gehaltszahlung, das gilt auch für Feiertage während einer Kampfmaßnahme.
  • Für die Dauer einer Arbeitskampfmaßnahme entfallen Ansprüche auf etwaige Lohnzuschläge und Abgeltungen, z. B. von Fahrtkosten oder Verpflegungszuschuss.
  • Der Unfallschutz besteht nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streikmaßnahmen wie als Streikposten u. a., auch nicht für die damit verbundenen Wegezeiten.
  • Arbeitskampfmaßnahmen haben auf den Bestand von betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Anwartschaften grundsätzlich keinen Einfluss, z. B. auf das 13. Monatseinkommen.
  • Die Nichtarbeit kann keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers begründen.
Folgende Regelungen gelten für diese Beschäftigten in Unternehmen im Arbeitskampf:
  • Leitende Angestellte, deren Teilnahme an Streiks nicht rechtskonform ist.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich wie andere Arbeitnehmer am Streik beteiligen können, jedoch auch mit entfallendem Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Maßnahmen.
  • Am Streik teilnehmende Auszubildende, wenn diese Maßnahme speziell auch tarifliche Bedingungen zu den Ausbildungsvergütungen einschließt.
  • Erkrankte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Lohn, wenn sie bereits vor der Arbeitskampfmaßnahme erkrankt sind. Das gilt jedoch nicht bei Erkrankung während der Arbeitskampfmaßnahme.

Wenn Arbeitnehmer trotz Streiks arbeiten wollen

Soweit Arbeitnehmer während eines Streiks arbeitswillig sind, können sie auch Anspruch auf Lohn verlieren, wenn aufgrund des Streiks ihre Tätigkeit dem Bauunternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist. Das kann ggf. auch technisch bedingt sein. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob:
  • eine Umsetzung auf eine andere, nicht bestreikte Baustelle möglich oder
  • die Übertragung von anderen Tätigkeiten in nicht bestreikten Bereichen zeitweilig durchführbar ist.
Für arbeitswillige Arbeitnehmer können während eines Streiks Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden.

Folgen des Arbeitskampfes für Bauverträge

Ist ein Bauunternehmen unmittelbar an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt bzw. von diesen betroffen, wird der Bauablauf gestört. Dabei ist primär nicht von Bedeutung, ob das Unternehmen bestreikt wird oder eine Aussperrung erfolgte. Die vertraglich zugesicherte Auftragserfüllung wird dann vom Bauherrn meistens nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch genommen werden können.
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, können Risiken aus Arbeitskampfmaßnahmen nach Regelungen in der VOB Teil B eingeschränkt werden. Betroffen sind folgende Auswirkungen:
  • Anerkennung einer Behinderung der Bauausführung nach § 6 Abs. 2, Nr. 1b VOB Teil B „durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb“, beispielsweise:
    Wichtig ist hierfür eine rechtzeitige schriftliche Behinderungsanzeige.
  • Verlängerung der Ausführungsfristen infolge eines Streiks nach § 6 Abs. 4 VOB Teil B, berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten, wobei dies infolge betroffener Lieferanten und Nachunternehmer nur infrage kommt, soweit das Bauunternehmen über „keine wirtschaftlichen Ausweichmöglichkeiten“ verfügt.
  • Bei Verlängerung der Ausführungsfristen infolge von Arbeitskampfmaßnahmen ist eine Überschreitung der Endtermine der Baumaßnahme sachlich nicht begründbar, folglich lässt sich daraus auch keine Auswirkung auf die vereinbarte Vertragsstrafe ableiten, ein Verschulden durch das Bauunternehmen liegt nicht vor.
  • Die Kündigung des Bauauftrags durch den Auftraggeber ist in der Regel nicht zulässig bzw. ggf. nur dann, wenn nach § 6 Nr. 7 VOB Teil B die Unterbrechung durch Streik länger als drei Monate dauern würde.
Verwiesen sei auch auf einen möglichen Abnahmeverzug nach § 293 BGB. Bei einem Streik auf der Baustelle kann ggf. eine Baustoff-Lieferung nicht in Empfang genommen werden. Auch wenn das Bauunternehmen als Empfänger nicht Schuld für eine Nichtannahme trägt, käme er in Annahmeverzug mit eventuellen Folgen.
Eine Aussperrung als Gegenmaßnahme zum Streik kann beim aussperrenden Bauunternehmen mit nicht selbst zu verantwortenden Aufwendungen verbunden sein. Für die Mitgliedsunternehmen der Bauverbände ist geregelt, ob im Rahmen ihrer „Arbeitskampf-Gefahrengemeinschaft“ ein Ausgleich beantragt und bewilligt werden kann.
Im Tarifstreit steht die Gewerkschaft IG BAU den Arbeitgeberverbände HDB und ZDB gegenüber.
Im Tarifstreit steht die Gewerkschaft IG BAU den Arbeitgeberverbände HDB und ZDB gegenüber. Bild: © f:data GmbH

Vorkehrungen durch den Auftragnehmer

Kündigt sich ein Arbeitskampf nach erfolgloser Schlichtung an, sind notwendige Vorbereitungen durch die Unternehmensleitung zu treffen. Die jeweils Verantwortlichen müssen entsprechend ihrer Aufgaben bei Streik und Aussperrung eingewiesen, die betroffenen Beschäftigten bei einer Aussperrung informiert werden.
Wichtig sind dabei die Kontakte z. B. zu:
  • dem jeweiligen Bauverband
  • den Behörden
  • den Lieferanten
  • den Nachunternehmern als Vertragspartner
Je nach betrieblicher Besonderheit sind evtl. diese Aufgaben notwendig, für die ggf. Personal vorgesehen sein muss:
  • Sicherungsmaßnahmen auf den betroffenen Baustellen und weiteren Betriebsanlagen.
  • Sicherstellung für die Annahme von Lieferungen.
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen zu in Ausführung befindlichen Teilleistungen und bereits erfolgten Bauarbeiten.
  • Organisation ggf. von Notdiensten sowie in Verbindung mit Elektro und Wasser, der Baustelleneinrichtung.
  • Festlegungen zur Aufbereitung von Meldungen, relevanten Feststellungen und Sicherung von Beweisen.
Ein Beitrag von Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß.
Bauprofessor-Redaktion
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