Änderungssatz

Änderungssatz

Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, ist vom Bieter ein Änderungssatz anzugeben. Er gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Preis der Leistung (bzw. die Einheitspreise) für noch nicht ausgeführte ändern wird, wenn sich der maßgebliche Lohn (Gesamttariflohn der Lohngruppe 4) um 1 Cent je Stunde ändert.

Der Änderungssatz lässt sich folgendermaßen bestimmen:

Änderungssatz = 1 Cent / maßgeblicher Lohn in Cent * Peronalkostenanteil

Dafür ist zunächst der Personalkostenanteil für den Bauauftrag zu bestimmen. Er errechnet sich einerseits aus den kalkulierten Lohnkosten innerhalb der Einzelkosten sowie aus den anteiligen Gehaltskosten, die innerhalb der Gemeinkosten berücksichtigt wurden.

Eine Berechnung des Änderungssatzes für die Lohngleitklauselist unter Beispiel abrufbar.

Mit Hilfe des Änderungssatzes kann beurteilt werden, ob die künftige Entwicklung der gesamten Personalkosten voraussichtlich ähnlich verlaufen wird wie die des maßgebliches Lohnes. Der Änderungssatz unterliegt auch dem Wettbewerb. Er darf nicht isoliert betrachtet werden. Ist in den Verdingungsunterlagen eine Unterteilung der Änderungssätze nach Leistungstiteln bzw. Abschnitten des Leistungsverzeichnisses vorgesehen, müssten deren Ermittlung die jeweiligen Personalkostenanteile und Angebotssummen je LV-Abschnitt zugrunde gelegt werden.

Soll eine Lohngleitklausel vorgesehen werden, so steht die Höhe des Gesamtpreises für die Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht fest, weil die zu erwartenden Personalkostenveränderungen noch nicht genau bekannt sind. Die das Angebot wertende Stelle muss unter Verwendung des Änderungssatzes und der Schätzung der künftigen Lohnkostenentwicklung einen vorläufigen Gesamtpreis ermitteln und diesen der Wertung der Angebote unterwerfen.

Beispiele zu Änderungssatz

Berechnung des Änderungssatzes für die Lohngleitklausel

Berechnung des Änderungssatzes für die Lohngleitklausel

Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer)  1.000.000,00 € 
Kalkulierte Lohnkosten im Angebot
 
400.000,00 € 
Daraus folgt ein Lohnanteil von 40% 
Maßgeblicher Lohn, berücksichtigt im Angebot
Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (01.04.2010 West) 
16,20 €/h 

Änderungssatz:

  maßgeblicher Lohn in Cent  Lohnkostenanteil 
=
 
1.620  0,40 
=
 
0,000 2669 je Cent Lohnkostenveränderung 

 
oder 0,2669 v. T. als von Tausend- oder Promille-Satz 

Berechnung des Änderungssatzes für die Lohngleitklausel

Berechnung des Änderungssatzes für die Lohngleitklausel

Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer)  1.000.000,00 € 
Kalkulierte Lohnkosten im Angebot
 
400.000,00 € 
Daraus folgt ein Lohnanteil von 40% 
Maßgeblicher Lohn, berücksichtigt im Angebot
Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 - 01.04.2010 West 
16,20 €/h 

Änderungssatz:

  maßgeblicher Lohn in Cent  Lohnkostenanteil 
=
 
1.620  0,40 
=
 
0,000 2669 je Cent Lohnkostenveränderung 

 
oder 0,2669 v. T. als von Tausend- oder Promille-Satz 

Begriffs-Erläuterungen zu Änderungssatz

Als Cent-Klausel wird allgemein die Bestimmung und Angabe des Änderungssatzes bei vorgesehener Anwendung der Lohngleitklausel verstanden. Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, ist vom Bieter ...
Die Lohngleitklausel stellt eine Preisgleitklausel dar. Über die Lohngleitklausel soll eine während der Bauzeit evtl. eintretende Änderung der Löhne und Gehälter teilweise ausgeglichen werden. Grund ...
Über die Lohngleitklausel soll eine während der Bauzeit evtl. eintretende Änderung der Löhne und Gehälter teilweise ausgeglichen werden. Grundlage für die Berechnung bildet ein vom Bieter anzugebende ...

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