VOB A

Verlesen der Angebote

Das Verlesen gehört zur Eröffnung von Angeboten. Es erfolgt am Eröffnungstermin, wenn schriftliche Angebote zugelassen sind. Spezielle Regelungen werden zu nationalen Ausschreibungen getroffen im Abschnitt 1 der VOB Teil A:
  • in § 14 bei zugelassenen elektronischen Angeboten sowie
  • in § 14a bei Zulassung schriftlicher Angebote.
Teils davon abweichende Bestimmungen gelten bei EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) im Abschnitt 2 in § 14 EU sowie im Abschnitt 3 unter § 14 VS bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen im nicht offenen Verfahren.
Zugelassen sind jene schriftlichen Angebote zur Verlesung, die dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots vorliegen. Zur Eröffnung werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Anschließend erfolgt die Verlesung derjenigen Teile, die für die Ausschreibung von Wichtigkeit sind, beispielsweise werden verlesen:
  • Name und Anschrift der Bieter,
  • Endbeträge der Angebote und ggf. die einzelnen Abschnitte und Lose,
  • Preisnachlässe ohne Bedingungen,
  • Skonti Endbeträge der Angebote und ggf. die einzelnen Abschnitte und Lose,, die jedoch ohne Wertung bleiben,
  • Änderungssätze zu Preisgleitklauseln, z. B. zur Lohngleitklausel,
  • Einreicher und Anzahl eingereichter Nebenangebote, jedoch ohne Angabe von Inhalten.
Sind zur Vervollständigung von Angeboten evtl. Muster und Proben darzustellen, dann müssen sie zum Eröffnungstermin vorliegen (vgl. § 14a Abs. 3, Nr. 3 VOB/A).
Handelt es sich um Ausschreibungen und Baumaßnahmen von öffentlichen Auftraggebern, dann sind noch die in den Vergabehandbüchern speziell vorgeschriebenen Anforderungen und Regelungen zur Eröffnung von Angeboten zu berücksichtigen. Es betrifft für:
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach VHB-Bund (Ausgabe 2008, Stand April 2016),
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen die Aussagen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB (Ausgabe April 2016).
Werden bei der Verlesung falsche Aussagen getroffen, bleibt festzustellen, ob durch die anwesenden Bieter Einwände erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann die Richtigstellung im Nachtrag zur Niederschrift über die Angebotseröffnung erfolgen. Bei Einwendungen von Bietern und inhaltlich durchaus wesentlichen Fehlern beim Verlesen ist es erforderlich, die richtigen Aussagen unmittelbar den Bietern bekannt zu geben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verlesen der Angebote"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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