Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallverzeichnis

Abfälle werden nach ihrer Art nach einem Abfallschlüssel gekennzeichnet. Er wird vorbestimmt in der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533). Neben der Bezeichnung der Abfallarten in der AVV wird über den Schlüssel auch die Gefährlichkeit des Abfalls durch Kennzeichnung mit einem Sternchen hinter der Schlüsselnummer eingestuft.
In der AVV werden die verschiedenen Abfallarten vollständig definiert und mit bis zu 6 Stellen der Schlüsselnummern differenziert. Die Zwei-Steller umfassen 20 verschiedene Kapitel.
Für das Baugewerbe sind Aussagen folgender Kapitel von Bedeutung:
  • Kapitel 17 - Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) und
  • Kapitel 20 - Gewerbliche Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen).
Die weitere Gliederung zum Vier-Steller (und teils Sechs-Steller) wird unter Abfallschlüssel angeführt.
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