Rechtliche Grundlage
Wichtige Grundlagen für die Umsetzung der Aufgaben zur Abfallbewirtschaftung nach den Anforderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz liefert die „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 und letzte Änderung vom 28. April 2022 in BGBl. I, S. 700)“, die seit 1. August 2017 in Kraft ist. Eine weitere Änderung, die jedoch erst ab 1. August 2023 in Kraft tritt, leitet sich aus Art. 4 in der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (in BGBl. I, S. 2598) zum Nachweis der Einhaltung von Materialwerten für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut nach vorgeschriebenen Klassen als § 8 neu Abs. 1a der GewAbfV ab.
In Verbindung zur GewAbfV steht auch die „POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700)", die ebenfalls seit 1. August 2017 in Kraft ist und wie die GewAbfV analoge Regelungen speziell zur getrennten Erfassung der POP-haltigen Abfälle, von anderen Abfällen auf Baustellen sowie zu deren Beförderung und Entsorgung trifft. Zweck und Anwendung der GewAbfV
Mit der GewAbfV wird vor allem Einfluss genommen auf:
die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie und Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und dem klaren Vorrang von Recycling und der Erhöhung der Recyclingquote.
Die GewAbfV ist nicht heranzuziehen für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Inhaltliche Aussagen
Hauptinhalte der GewAbfV betreffen die getrennte Sammlung, Entsorgung und Verwertung von:
gewerblichen Siedlungsabfällen nach § 6 in der GewAbfV als Abfälle nach Kapitel 20 im Abfallverzeichnis wie Papier und Pappe, Glas, Textilien, Gartenabfälle, Boden und Steine sowie Fäkalschlamm und deren energetische Verwertung sowie Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden nach § 7 GewAbfV, bestimmten Bau- und Abbruchabfällen nach § 8 GewAbfV wie Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton und Ziegel sowie Fliesen und Keramik mit Ausnahme von diesen Abfällen, wenn darin gefährliche Stoffe enthalten sind, weiteren Abfällen wie Baustellenabfällen als Verpackungen aus Papier und Pappe, Textilien, Holz und gemischte Verpackungen, die in gemischt gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können.
Hervorzuheben sind in der GewAbfV weiterhin folgende Aussagen:
Begriffsbestimmungen hinsichtlich der einbezogenen Abfälle und Vorbehandlungsanlagen (§ 2),
Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen (§ 3), bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle (§ 4) sowie zu Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht,
Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen entgegen den Regelungen (§ 11) in Verbindung zu und dem Sinne nach § 69 im Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Anforderungen an Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Die umfassenden Regelungen der GewAbfV stellen hohe Anforderungen sowohl an die Abbruchunternehmen als auch an die Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger und auch an die Auftraggeber bzw. Bauherrn als Abfallbesitzer. Sie haben mit Bezug auf § 3 der GewAbfV dafür zu sorgen, dass die betreffenden gewerblichen Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle auf Betriebsstätten jeweils zu trennen, zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen sind. Getrennthaltung und folgendes Recycling von Abfällen stehen im Mittelpunkt. Dabei sind zugleich unvermeidliche Abfallgemische vorzubehandeln und aufzubereiten. Welche Abfallarten und -fraktionen im Einzelnen betroffen sind, wird unter Getrenntsammlung von Abfällen sowie gewerblichen Siedlungsabfällen angeführt. Eine Getrennthaltung und -sammlung von Abfällen kann nur entfallen, wenn sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund geringer Menge oder hoher Verschmutzung.
Verbundener Mehraufwand
Die Getrennthaltung und -sammlung wird mit höheren Kosten verbunden sein. Das ergibt sich bereits aus der Aufstellung und dem Abtransportieren von mehr Containern auf den Baustellen zur getrennten Erfassung der einzelnen Bau- und Abbruchabfälle. Zu beachten und kontrollieren ist, dass möglichst Fehlwürfe bei der Abfalltrennung vermieden werden. einerseits sowohl für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sowie
zum anderen für Abfallentsorger und Abfallaufbereiter,
beispielsweise über die Sortierarbeit, ggf. mit Hilfe von Lageplänen, Fotos, Lieferscheinen u. a. sowie Nachweisen des Entsorgers.
Eine Dokumentation ist erforderlich, wenn der Abfall auf einer Baustelle mehr als 10 m³ umfasst, nicht geltend jedoch für die Abfalltrennung vor und bei Entsorgung. Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Abnahmekontrolle mit zu dokumentierenden Angaben sowie eine Sichtkontrolle zu sichern.
Info-Publikation zur GewAbfV
Zu den neuen Regelungen wurden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung" vorbereitet und als komplett überarbeitete Mitteilung 34 (M 34) zum Stand 11. Februar 2019 veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen und von ihnen zu realisierende Aufgaben detailliert erläutert. Zugleich werden praxisbezogene Beispiele angeführt und auch Aussagen zu Nachweis- und Dokumentationspflichten bei erfolgter Getrenntsammlung sowie erfolgter Gemischtsammlung, der Zuführung eines Gemisches in eine Vorbehandlungsanlage für Abfälle oder eine Aufbereitungsanlage umfangreich erklärt.