Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallbezeichnung

Sofern nach Rechtsvorschriften Abfall zu bezeichnen ist, so hat dies auf der Grundlage des Abfallverzeichnisses nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, veröffentlicht in BGBl. I, S. 3379) zu erfolgen. Die AVV wurde am 10. Dezember 2001 erlassen und zuletzt bezüglich der Einstufung zu gefährlichen Abfällen in der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644) geändert.
Neben der sechsstelligen Bezeichnung wird über den Abfallschlüssel auch die Gefährlichkeit des Abfalls (Kennzeichnung mit einem Sternchen) eingestuft.
Der Abfallschlüssel kennzeichnet die Abfallarten mit einem sechsstelligen Schlüssel, der sich zusammensetzt aus:
  • vorgegebenen Kapiteln (zweistellig),
  • Gruppen (zweistellig) und
  • Abfallarten (zweistellig)
Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend.
Im Abfallverzeichnis sagt beispielsweise aus:
  • Kapitel 17 über Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich von verunreinigten Standorten),
    danach folgen in weiteren 2 Stellen die Abfall-Gruppen wie:
  • 1701 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik
    sowie mit weiteren 2 Stellen die Abfallarten beispielsweise:
  • 170101 Beton
    sowie Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen mit Sternchen wie z. B.
  • 170106 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten.
  • 170603 (mit Stern) für anderes Material, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.
    Darunter fielen nach einer Novelle vom 11.3.2016 zur AAV seit 1. Oktober 2016 zunächst auch HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe (eingebaut vor und bis ca. 2013 z. B. im Bereich von Fassaden u. a., neue Dämmstoffe sind dagegen HBCD- frei). Durch eine Änderungsverordnung wurde die Regelung wieder ausgesetzt und neue Vorschriften in der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, Nr. 49, S. 2644) getroffen, die seit 1. August 2017 in Kraft ist.
    Danach werden die HBCD-haltigen Dämmstoffe nicht mehr als "gefährlicher Abfall" eingestuft.
  • Kapitel 20 über Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche industrielle und gewerbliche Siedlungsabfälle), beispielhaft angeführt unter gewerbliche Siedlungsabfälle.
Getrennte Lagerung von Abfällen auf einer innerstädtischen Baustelle
Getrennte Lagerung von Abfällen auf einer innerstädtischen Baustelle Bild: © f:data GmbH
Zu gewerblichen Siedlungsabfällen wie auch bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie weiteren Abfällen sind spezielle Regelungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu berücksichtigen. Die Neufassung vom 18. April 2017 (BGBl. I, S. 896) wurde zum 1. August 2017 in Kraft gesetzt. Danach haben die Abfallerzeuger (Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieb) und Abfallbesitzer (Bauherrn) dafür zu sorgen, dass die betreffenden gewerblichen Abfälle auf Betriebsstätten, speziell Baustellen, jeweils zu trennen, zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen sind. Getrenntsammlung von Abfällen und folgendes Recycling von Abfällen stehen im Mittelpunkt. Liegen Gemische vor und ist eine Trennung nicht möglich, hat die Zuführung an Vorbehandlungsanlagen für Bauabfälle bzw. an Aufbereitungsanlagen zu erfolgen.
Soweit es sich um HBCD-haltige Dämmstoffe auf Baustellen und ihrem Anfall besonders im Bauhandwerk (z. B. Dachdecker) handelt, sind diese nach den Anforderungen in der POP-Abfall- Überwachungs-Verordnung getrennt von anderen Abfällen zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen. Hierzu sowie über einzuhaltende Nachweispflichten erfolgen nähere Erläuterungen unter Polystyrol-Abfälle am Bau und POP-haltige Abfälle.
Weiterhin sind von den Abfallerzeugern für jede Baustelle, sofern auf ihr mehr als 10 m³ Abfall anfällt, umfangreiche Dokumentationspflichten bei Bauabfällen zu erfüllen und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen.
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